Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1979, Az.: II ZR 106/78
Streit um Abfindungsguthaben eines Kommanditisten; Bestimmung des Wertes der Kommanditbeteiligung; Ermittlung des Zukunftserfolgswertes eines Unternehmens; Einigung der Parteien über eine Einzelheit der Bewertungsmethode; Unzulässige Beschränkung des Gerichts in seiner freien Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 106/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.06.1975
- LG Düsseldorf - 21.09.1960
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bernhard M. Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Heinz-Werner B., W.
Prozessgegner
Günther K. als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Rechtsanwalts Dr. K., Postfach ... - Referat ..., Bo.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wenn sich die Parteien über eine Einzelheit der Bewertungsmethode geeinigt haben, liegt keine unzulässige Beschränkung des Gerichts in seiner freien Beweiswürdigung vor. Denn ebenso, wie die Parteien grundsätzlich frei sind, im Gesellschaftsvertrag oder nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Höhe des Abfindungsguthabens unabhängig von gesetzlichen Regelungen zu bestimmen, können sie sich auch auf eine bestimmte Bewertungsmethode oder auf Einzelheiten ihrer Anwendung mit der Auswirkung einigen, dass sich das Bewertungsergebnis ändert.
- 2.
Es liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, in Anwendung einer von den Zahlungsströmen zwischen Gesellschaft und verbleibenden Gesellschaftern ausgehenden Bewertungsmethode keinen Unterschied zwischen Geldleistungen, Sach- und Leistungsbezügen zu machen, sondern letztere wie fiktive Zahlungen zu behandeln.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 1960 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der am 13. April 1976 gestorbene Rechtsanwalt Dr. K. (Kläger) war Kommanditist der verklagten Gesellschaft; der Rechtsstreit wird vom Testamentsvollstrecker fortgesetzt. Der Kläger ist aufgrund eines Vergleichs vom 28. Oktober 1954 mit Wirkung zum 31. Dezember 1952 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft ist im Jahre 1969 im wesentlichen verkauft worden.
Die Parteien streiten über das Abfindungsguthaben des Klägers, auf das bisher unstreitig 221.911,78 DM gezahlt worden sind. In dem Vergleich war die Bestimmung des Wertes der Kommanditbeteiligung durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Mi. vorgesehen. Der Kläger ließ dessen Berechnung nicht gelten und betrieb, wie im Vergleich vorbehalten, die hier zu beurteilende Zahlungsklage weiter. Im ersten Rechtszug hat er - soweit noch von Interesse - als restliches Abfindungsguthaben sowie als restliche Gewinnanteile für die Jahre bis einschließlich 1952 einen nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrag, und zwar mindestens 300.000 DM, nebst 5 % Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit verurteilt, an den Kläger als Abfindungsguthaben 662.618 DM abzüglich gezahlter 200.000 DM sowie an rückständigen Gewinnanteilen 290.008,79 DM abzüglich gezahlter 132.461,34 DM zu zahlen. Bei der Berechnung dieser Beträge ist das Landgericht von den Gutachten Dr. Mi. und des vom Kläger beauftragten Professors Dr. S. ausgegangen. Es hat den Unternehmenswert (gemeint ist wohl der Substanzwert) und den Ertragswert selbständig geschätzt und das Mittel aus diesen Zahlenwerten gezogen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Abfindungsguthaben, mindestens jedoch 1 Mio. DM, nebst 8 % Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Professors Mü. die Beklagte zur Zahlung von 45.000 DM nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1953 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Parteien Revision eingelegt, deren Zurückweisung die jeweils andere Seite beantragt. Die Beklagte will die vollständige Abweisung der Klage erreichen, der Kläger verfolgt die Klage in Höhe von insgesamt 345.000 DM nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den restlichen Abfindungsanspruch des Klägers auf der Grundlage des § 738 BGB, des Vergleichs vom 28. Oktober 1954 und einer von ihm festgestellten Bewertungsvereinbarung der Parteien vom 9. März 1972 auf 45.000 DM geschätzt und dazu das von Professor Dr. Mü. über den Wert des Gesellschaftsunternehmens zum 31. Dezember 1952 erstattete Gutachten im Grundsatz gebilligt und, von Abweichungen in einigen Punkten abgesehen, im wesentlichen übernommen. Die Angriffe der beiderseitigen Revisionen sind nur zu einem Teil und nur insoweit begründet, als sie sich gegen Einzelheiten der Bewertungsrechnung richten.
I.
Gegen die Grundzüge der vom Sachverständigen angewandten und vom Berufungsgericht übernommenen Bewertungsmethode läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Der Sachverständige folgt allerdings nicht dem in der Betriebswirtschaftslehre vorzugsweise empfohlenen Verfahren, den Wert eines Unternehmens durch eine Verbindung von Substanz- und Ertragswert zu ermitteln, wobei teils der eine, teils der andere Faktor zum Ausgangspunkt genommen oder als der gewichtigere betrachtet wird und bei der Schätzung des Ertragswertes die erzielten bzw. zu erwartenden Gewinne zugrunde gelegt werden (vgl. u.a. das SenUrt. II ZR 142/76 v. 13.3.78 - BGHZ 71, 40 = WM 1978, 401). Er beschränkt sich demgegenüber auf die Ermittlung des Zukunftserfolgswertes und leitet diesen aus der Summe der zwischen der Unternehmung und den Eignern künftig fließenden Zahlungsströme her, denen er die Liquidationsnettoerlösbarwerte am Bewertungsstichtag hinzurechnet. Wenn die Gewinne, so heißt es im Gutachten, zur Wahrung und Erhöhung der künftigen Erfolgswirksamkeit - wie meist in den Betrieben - zum Teil thesauriert würden, entgingen sie der persönlichen Verwendung der Eigner, sie schüfen aber andererseits die Voraussetzung für die Erzielung und Ausschüttung späterer Gewinne. Somit seien künftige Gewinn- und Kapitalentnahmen (einschließlich der Liquidationserlöse oder anderer Desinvestitionserlösentnahmen) als positive und Kapitaleinlagen der Eigner als negative Komponenten des Erfolgswertes einzubeziehen, wobei jedoch auch die Einflüsse von Kapitalentnahmen auf die künftigen Gewinnausschüttungen zu beachten seien. Der Zukunftserfolg sei demnach der sich in den Zahlungsströmen zwischen den Eignern und ihrer Unternehmung niederschlagende Überschuß der Einnahmen (einschließlich ihrer als fiktive Zahlungen zu bewertenden Sach- und Leistungsbezüge) über die Ausgaben. Da die Gewinn- und Kapitalentnahmen sowie die Kapitaleinlagen zeitlich nacheinander anfielen, die Bewertung aber für den früheren Stichtag (hier 31. Dezember 1952) durchzuführen sei, seien die späteren Einnahmen und Ausgaben der Eigner mit dem Kapitalisierungszinsfuß auf die Barwerte zu jenem Zeitpunkt abzuzinsen, denn nur diese Barwerte brächten die Einnahmen auf einen einheitlichen zeitlichen Nenner und ergäben am Bewertungsstichtag mit ihren gleichartigen Werteinheiten den Zukunftserfolg, wobei mit dem Kapitalisierungszinsfuß zugleich die Erfolgswirksamkeit anderer dem Investor zugänglicher Kapitalanlagemöglichkeiten sowie das allgemeine Unternehmerrisiko berücksichtigt werden könne.
Hiernach ist der Sachverständige verfahren. Allein schon die ohne weiteres erkennbare Nähe der von ihm entwickelten und durchgeführten Methode zu den üblichen Bewertungsmethoden und die innere Folgerichtigkeit der von ihm vorgeschlagenen Verfahrensweisen lassen erkennen, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen einer der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogenen tatrichterlichen Würdigung bewegt, soweit es die Grundlinien des Gutachtens als für den vorliegenden Fall geeignet der Bewertungsrechnung zugrunde gelegt hat. Die vom Berufungsgericht weitgehend übernommene und nur in Einzelheiten geänderte Wertberechnung hat allerdings noch die Besonderheit erfahren, daß in ihr die gesamte Entwicklung des bewerteten Unternehmens von 1953 bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der wesentlichen Betriebsbestandteile im Jahre 1969 berücksichtigt worden ist. Das ist, wie der Revision einzuräumen ist, ungewöhnlich, weil es sich damit nicht mehr um eine Bewertung aufgrund einer Prognose der künftigen Unternehmensentwicklung handelt, die normalerweise sonst auf Erkenntnissen aus der Zeit nahe dem Bewertungsstichtag beruht. Zu Lasten des Klägers ist hier im Ergebnis auch die gesamte, Ende 1952 wohl schwerlich vorauszusehende ungünstige Entwicklung des Unternehmens in den späteren Jahren einbezogen worden. Das beruht aber auf einem Vorschlag des Sachverständigen bei der Ortsbesichtigung am 9. März 1972, dem die Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zugestimmt haben. Diese Feststellung, ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht angreifbar. Das liegt auf der Hand, soweit das Berufungsgericht die Sitzungsniederschrift vom 9. März 1972 in dieser Weise ausgelegt hat und die Auslegung zumindest möglich ist und weder gegen Auslegungs- noch gegen Denkgesetze verstößt. Es handelt sich auch um keine - wie die Revision meint - unzulässige Beschränkung des Gerichts in seiner freien Beweiswürdigung, daß sich die Parteien über eine Einzelheit der Bewertungsmethode geeinigt haben; denn ebenso, wie die Parteien grundsätzlich frei sind, im Gesellschaftsvertrag oder nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Höhe des Abfindungsguthabens unabhängig von gesetzlichen Regelungen zu bestimmen, können sie sich selbstverständlich auch auf eine bestimmte Bewertungsmethode oder auf Einzelheiten ihrer Anwendung mit der Auswirkung einigen, daß sich das Bewertungsergebnis ändert. Daß der Kläger bei der Einigung im vorliegenden Falle nur durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, ändert an der Wirksamkeit der Vereinbarung nichts, weil die Prozeßvollmacht derartige vergleichsähnliche Abmachungen deckt. Die möglicherweise im Schriftsatz vom 8. Januar 1975 liegende Anfechtungserklärung des Klägers war, weil verspätet (§ 121 BGB) unwirksam, nachdem ihm das Gutachten, das ihm die Kenntnis von einem etwaigen Anfechtungsgrund vermittelt hätte, bereits im März 1974 zugegangen war.
Entgegen der Revision hat der Kläger auch nicht schlüssig dargetan, daß die Geschäftsgrundlage der Einigung weggefallen oder nicht vorhanden gewesen sei. Der Kläger hat zwar vorgetragen, ihm sei am 9. März 1972 nicht bekannt gewesen, daß die verbliebenen Gesellschafter später fast ihr gesamtes Kapital aus der Gesellschaft herausgenommen hätten. Er hat aber nicht substantiiert behauptet, daß sein Geschäftswille - von der Beklagten erkannt - auf der Vorstellung aufgebaut habe, alle wesentlichen Umstände der späteren Entwicklung der Gesellschaft seien ihm bekannt gewesen.
II.
Auf der Grundlage des Gutachtens und in Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze ist das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt vorgegangen:
a)
Es hat wie der Sachverständige die Entnahmen und die Einlagen der nach dem Ausscheiden des Klägers in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter festgestellt und diese mit dem Kapitalisierungszinsfuß auf den Bewertungsstichtag 31. Dezember 1952 abgezinst.
b)
In Ergänzung des Gutachtens hat es ferner den Wert der Arbeitsleistung des persönlich haftenden Gesellschafters auf jährlich 36.000 DM geschätzt, diese insoweit als fiktive Geldeinlage behandelt und ebenfalls in die Abzinsungsrechnung eingestellt.
c)
Während der Sachverständige den Wert des landwirtschaftlichen Besitzes Schlechtenbeck zum Restreinvermögen gerechnet hatte, hat das Berufungsgericht den Ankauf dieses Besitzes und die dadurch verursachten Verluste dort gestrichen und stattdessen wie eine weitere Entnahme der Gesellschafter behandelt und dementsprechend der Abzinsungsrechnung hinzugefügt.
d)
Das Berufungsgericht ist ferner dem Sachverständigen im Grundsatz darin gefolgt, daß Abschlagszahlungen und die im Gutachten unter den mißverständlichen Stichworten "gezahlte Prozeßkosten" und "Inanspruchnahme der Rückstellung für Prozeß Dr. K." geführten Posten zunächst mit einem Durchschnittssatz von 10 % auf das Jahr 1970 aufgezinst und dann ebenso wie Entnahmen und Einlagen auf den Stichtag 31. Dezember 1952 abgezinst werden müßten, um damit bei der Ermittlung des Unternehmenswertes Erträge zu berücksichtigen, die ohne diese Zahlungen hätten erzielt werden können. Es hat allerdings hierbei in Abweichung vom Gutachten eine Kürzung der Abschlagszahlungs-Beträge um fiktive Entnahmen des Klägers vorgenommen, weil dieser, wie es meint, ohne derartige Abstriche gegenüber den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungerechtfertigt bevorzugt werden würde.
Dem aus diesen Auf- und Abzinsungsrechnungen für das Gesellschaftsunternehmen nach dem Stand vom 31. Dezember 1952 entnommenen Kapitalwert des Gesellschaftsunternehmens von 2.346.656,60 DM hat es sodann den aus dem Grundstück Fußfallhöhe (einschließlich Rohholzwert) bestehenden Restwert von 25.337 + 6.600 DM hinzugerechnet. Daraus hat sich ein Gesamtbetrag von 2.378.503,60 DM ergeben. Hieraus hat das Berufungsgericht unter Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels den Anteil des Klägers zunächst auf 306.232,33 DM ermittelt, davon aber noch einen Anteil an dem abgezinsten Barwert der Zinsen für eine Sondereinlage des Mitgesellschafters Dr. B. abgezogen, so daß ein Betrag von 248.270,88 DM verblieb, der den Abfindungsanspruch des Klägers zum 31. Dezember 1952 darstellt.
Auf diesen Anspruch ist nach Ansicht des Berufungsgerichts, das teilweise auch hier vom Gutachten abweicht, von den unstreitig an den Kläger in der Zeit nach 1952 geleisteten Zahlungen, nämlich
- 183.167,63 DM auf rückständige Gewinnanteile,
- 175.776,45 DM auf den Anteil am sog. Wolldeckengeschäft und
- 221.911,78 DM auf das Abfindungsguthaben,
nur der letzte Betrag - abgezinst auf den Stichtag - in Höhe von 202.622,09 DM anzurechnen. Hieraus hat das Berufungsgericht für den Kläger einen Restanspruch von 248.270,88 DM - 202.622,09 DM = rund 45.000 DM errechnet. Zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hat es die Beklagte verurteilt.
Gegen dieses Rechenwerk und seine betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Ansätze wenden sich beide Revisionen mit zahlreichen Einwänden. Soweit solche von der Beklagten erhoben worden sind, sind sie teilweise mit der Folge begründet, daß ein restlicher Abfindungsanspruch des Klägers nicht mehr besteht. Die Rügen der Revision des Klägers sind entweder unbegründet oder wegen ihrer geringen rechnerischen Auswirkung nicht entscheidungserheblich.
1.
Die Revision der Beklagten beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht zwar generell für geboten gehalten hat, einen Betrag von 36.000 DM als Wert der unternehmerischen Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters zugunsten der Beklagten in die Abzinsungsrechnung aufzunehmen, daß es dies aber im Rechenwerk für das Jahr 1953 unterlassen hat. Insofern ist dem Berufungsgericht wohl nur ein Versehen unterlaufen, jedenfalls ist für diese Abweichung kein Grund ersichtlich. Um jenen Betrag ist daher die Rechnung zu berichtigen.
Der Beklagten ist, was der Höhe nach mehr zu Buche schlägt, insbesondere einzuräumen, daß die Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die der Kläger nach dem 31. Dezember 1952 auf rückständige Gewinnansprüche und als Gewinnanteil aus dem sog. Wolldeckengeschäft erhalten hat, bei der Ermittlung des für den Abfindungsanspruch maßgeblichen Kapitalwerts außer Ansatz bleiben müssen.
Die am 31. Dezember 1952 bestehenden Gewinnansprüche des Klägers waren am Stichtage ihm gegenüber bereits Schulden der Gesellschaft, die ihm voll gutzubringen waren und um die das Gesellschaftsvermögen rechnerisch bereits gemindert war. Es war deshalb ausgeschlossen, dennoch diesen Betrag - in welcher methodischen Weise auch immer - auch noch ganz oder teilweise in den hier zugrundezulegenden Unternehmenswert einzubeziehen; der Kläger, der ohne Anrechnung auf seinen Anspruch auf Anteil am Unternehmenswert diese Gewinnanteile voll beanspruchen kann, würde durch eine zusätzliche Einbeziehung jenes Betrages in die Unternehmenswertberechnung an diesem doppelt partizipieren.
Für den Anteil des Klägers am Wolldeckengeschäft gilt nichts anderes. Hierbei handelt es sich, was dem Sachverständigen bei Erstattung des Gutachtens nicht bekannt war, um ein beim Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft bereits schwebendes Geschäft, über das gesondert abzurechnen war (§§ 738, 740 BGB). Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß spätere Zahlungen auf den Anteil aus diesem Geschäft (ebenso wie auf die rückständigen Gewinnanteile) nicht auf den Abfindungsanspruch anzurechnen seien. Folgerichtig ist aber der ausgezahlte Betrag auch nicht ein weiteres Mal zugunsten des Klägers in der Weise zu berücksichtigen, daß man ihn - wie im angefochtenen Urteil geschehen - als Teilposten in die Bewertung des Gesellschaftsvermögens einbezieht; der Betrag ist vielmehr ebenfalls aus dem Rechenwerk zu eliminieren.
Durch Streichung dieser Posten in den Auf- und Abzinsungsrechnungen mindert sich der vom Berufungsgericht eingesetzte Kapitalwert zum 31. Dezember 1952 von 2.346.656,60 DM um 36.000 DM und um 513.000 DM auf 1.797.656,60 DM. Hieraus folgt, wie unten aufzuzeigen sein wird, daß ein restlicher Abfindungsanspruch des Klägers nicht mehr besteht.
2.
Zu den Revisionsrügen des Klägers:
Auf seinen Einwand hin kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß sich das Berufungsgericht nicht im Rahmen der von ihm übernommenen Bewertungsmethode hält, soweit es die zur Aufzinsung gestellten Abschlagszahlungen an den Kläger um fiktive Entnahmen gekürzt hat. Der (unter Ziffer 1) korrigierte) Kapitalwert würde sich hierdurch nur von 1.797.656,60 DM um 115.000 DM auf 1.912.656,60 DM erhöhen.
Hinsichtlich des Restreinvermögens beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe diesem zu Unrecht keine sich aus den Bilanzen ergebenden stillen Reserven hinzugerechnet. Insoweit richten sich ihre Angriffe jedoch im wesentlichen gegen die tatrichterliche Würdigung und die dem Tatrichter vorbehaltene, im Revisionsverfahren nicht nachprüfbare Schätzung nach § 738 BGB. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht zwar gesehen, aber nicht für ausschlaggebend angesehen hat, daß es sich bei jenen Bilanzen nur um vorläufige gehandelt hat, weil - so führt es aus - nichts dafür ersichtlich sei, daß sich durch endgültige Bilanzen etwas in diesem Punkte zugunsten des Klägers ändern würde. Soweit das Berufungsgericht freilich in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, daß Ende 1970 zwar noch stille Reserven in Höhe von rund 185.000 DM bestanden hätten, diesen Betrag aber dennoch nicht zugunsten des Klägers berücksichtigen will, weil noch mit Liquidationskosten zu rechnen sei, mag zweifelhaft sein, ob die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens eingehalten sind. Es genügt aber auch hier zu unterstellen, daß jene 185.000 DM zugunsten des Klägers in die Rechnung einzubeziehen sind. Damit würde sich aus der Summe des oben angenommenen Kapitalwerts von 1.912.656,60 DM, des vom Berufungsgericht bisher eingesetzten Werts des Restreinvermögens von 31.937 DM sowie der (nach Abzinsung der 185.000 DM verbleibenden) 77.000 DM ein Unternehmenswert zum 31. Dezember 1952 von 2.021.593,60 DM ergeben.
Alle weiteren Revisionsrügen des Klägers sind unbegründet, so daß weitere Veränderungen in den Einsatzwerten und dem Endwert der Unternehmensberechnung zugunsten des Klägers nicht in Betracht kommen.
a)
Entgegen der Ansicht seiner Revision läßt sich aus Rechtsgründen nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht die Arbeitsleistung des persönlich haftenden Gesellschafters wie eine Einlage behandelt und demgemäß zu Lasten des Klägers in die Abzinsungsrechnung eingestellt hat. Abgesehen davon, daß sich das Berufungsgericht bei dieser Abweichung vom Gutachten der Zustimmung des Sachverständigen versichert hat, liegt es zumindest innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, in Anwendung einer von den Zahlungsströmen zwischen Gesellschaft und verbleibenden Gesellschaftern ausgehenden Bewertungsmethode keinen Unterschied zwischen Geldleistungen, Sach- und Leistungsbezügen zu machen, sondern letztere wie fiktive Zahlungen zu behandeln. Die Leistungsbewertung von jährlich 36.000 DM liegt für den hier in Betracht kommenden Zeitraum und die Verhältnisse der Gesellschaft im Rahmen einer vertretbaren Schätzung.
b)
Die Meinung der Revision: weil das Berufungsgericht die Abfindungszahlungen an den Kläger zunächst (mit 10 %) auf Ende 1970 aufgezinst und dann erst (mit 5 %) auf den 31. Dezember 1952 abgezinst habe, hätten auch die Entnahmen der übrigen Gesellschafter erst nach entsprechender vorheriger Aufzinsung abgezinst werden dürfen, beruht auf einer Verkennung der unterschiedlichen Bedeutung der beiden hier aus ganz unterschiedlichen Gründen berücksichtigten Vorgänge. Aus der Summe der tatsächlichen Entnahmen (abzüglich der Einlagen) der verbleibenden Eigner soll sich der Zukunftserfolgswert ergeben; ihre Abzinsung ist eine notwendige Folge davon, daß sie zeitlich nacheinander und nach 1952 angefallen sind, aber ihr Barwert auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Sie vorweg aufzuzinsen, wie die Revision meint, hätten dagegen in diesem Zusammenhang keinen Sinn, sondern würde die Bewertungsmethode wie das Ergebnis verfälschen; denn damit würde man die von den tatsächlichen Entnahmen ausgehende Bewertung verlassen, und stattdessen von einem fiktiven Verbleib dieser Entnahmen im Gesellschaftsvermögen sowie von der Ermittlung fiktiver Erträge aus diesen Werten ausgehen. Die Abfindungszahlungen an den Kläger gehören dagegen nicht zu den für den Zukunftserfolgswert maßgeblichen "Zahlungsströmen", sie haben nur insofern Bedeutung, als sie bei der Feststellung der Ende 1952 vorhandenen Unternehmenswerte ebensowenig unberücksichtigt gelassen werden können wie das Restreinvermögen, das das Berufungsgericht dem aus den Zahlungsströmen errechneten Kapitalwert hinzugerechnet hat. Auf die Berechtigung der Methode, den Einfluß der Abfindungszahlungen im Wege von Auf- und Abzinsung zu berücksichtigen, wie es das Berufungsgericht und der Sachverständige für angemessen gehalten hat, ist hier nicht weiter einzugehen, weil der Kläger hierdurch nur begünstigt wird. Aus der Art und Weise ihrer Behandlung lassen sich jedenfalls keine Einwendungen gegen diese Berücksichtigung der Entnahmen herleiten. Dasselbe gilt sinngemäß, soweit das Berufungsgericht für den landwirtschaftlichen Besitz Schlechtenbeck Entnahmen angesetzt hat.
c)
Die Revision des Klägers beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht einen weiteren Posten nicht als Entnahme behandelt habe: Der Kläger hatte vorgetragen, die Beklagte habe vor seinem Ausscheiden ein zinsloses § 7 d - Darlehen von 1,3 Mio. DM vergeben und dafür einen Kredit in gleicher Höhe aufgenommen; da die aus der Darlehenshingabe folgenden Steuervorteile nur den verbleibenden Gesellschaftern zugeflossen seien, müsse der Zinsaufwand hierfür wie eine Entnahme der verbleibenden Gesellschafter behandelt werden. Dieser Tatsachenvortrag mag schlüssig sein, zumal es hier nicht um die Frage geht, ob sich die Besteuerung der Gesellschafter auf den Unternehmenswert auswirken kann. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es verfahrensrechtlich einwandfrei war, daß das Berufungsgericht jenes Vorbringen nicht mehr berücksichtigt hat. Jedenfalls wird seine Entscheidung, der Kläger könne hieraus nichts herleiten, von der Feststellung getragen, der Kläger sei früher mit der Abzinsung des Darlehens einverstanden gewesen, daher könne er jetzt nicht mehr die Behandlung der Zinsen als Entnahme verlangen. Die gegen diese (mögliche) tatrichterliche Würdigung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
d)
Der Kläger hält es schließlich für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Wert des Grundstücks "Fußfallhöhe" auf andere Weise als der Sachverständige Mü. für den 31. Dezember 1952 ermittelt hat. Da es sich hierbei um die Feststellung des Restreinvermögens handelt, liegt hierin jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine grundlegende Abweichung von der im übrigen gebilligten Bewertungsmethode. Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr, wenn es dem Sachverständigen Mü. in diesem Einzelpunkte nicht folgen zu können glaubte, an das Gutachten Ko. halten, ohne mit seinen übrigen Gedankengängen in Widerspruch zu geraten. Die Begründung, die es hierfür gegeben hat, liegt im Rahmen unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung.
III.
Da auch die sonstigen Revisionsrügen des Klägers nicht durchgreifen, was gemäß § 565 a ZPO nicht begründet zu werden braucht, ergibt sich für die Entscheidung des Rechtsstreits folgendes:
Wie unter II 1 und 2 ausgeführt, kommt aufgrund der revisionsrechtlich nicht angreifbaren sowie unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers als angreifbar unterstellten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein höherer Unternehmenswert für den Bewertungsstichtag als 2.021.393,60 DM in Betracht. Davon entfallen, wovon entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zugunsten des Klägers weiterhin ausgegangen werden kann, 9/70 auf das Abfindungsguthaben des Klägers = 260.000 DM. Dieser Betrag ist, was nach den Feststellungen des Berufungsgericht anzunehmen und rechtlich nicht zu beanstanden ist, um den Anteil des Klägers an dem auf den 31. Dezember 1952 abgezinsten Barwert der Zinsen für die Sondereinlage Dr. B. in Höhe von 57.960 DM zu kürzen. Damit ermäßigt sich der Wert der Beteiligung des Klägers auf rund 202.040 DM. Da hierauf in der Zeit nach dem 31. Dezember 1952 Abschlagszahlungen von 221.911,78 DM gezahlt worden sind, die abgezinst auf den Stichtag 202.622,09 DM betragen, bleibt kein Restanspruch auf Abfindung mehr übrig.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Es ist auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, nicht mehr in Betracht kommen, ist die Klage in der Revisionsinstanz abzuweisen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe