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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1979, Az.: VII ZB 23/78

Büroversehen; Frist; Überwachung; Büroorganisation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1979
Aktenzeichen
VII ZB 23/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 18.09.1978

Amtlicher Leitsatz

Liegen Umstände vor, die den Verdacht eines Büroversehens begründen, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine von ihm bearbeitete Fristsache selbst im Auge zu behalten.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 6.717,73 DM.

Gründe

1

Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung von 6.717,73 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B. in L., am 27. Februar 1978 zugestellt worden. Dieser ließ darauf ein Schreiben vom 1. März 1978 fertigen, mit dem er die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte Dr. F., und E. in Oldenburg bat, die Aussichten für eine Berufung zu prüfen und die Übernahme des Mandats zu bestätigen. Das Schreiben geriet mitsamt der zugehörigen Handakten in einen falschen Aktenstapel und wurde daher nicht abgeschickt. Am 23. März 1978 (Gründonnerstag) gegen 15 1/2 Uhr fiel es Rechtsanwalt B. auf, daß er noch kein die Übernahme des Mandats bestätigendes Schreiben zu Gesicht bekommen hatte. Er beauftragte daher seine Bürovorsteherin, die Angelegenheit durch einen Anruf im Büro der Rechtsanwälte Dr. F. und E. zu klären. Die Bürovorsteherin strich darauf im Kalender die auf den 26. März 1978 notierte Frist, vergaß aber dann den Anruf über einer anderen eiligen Angelegenheit. Am 28. März 1978 (Dienstag nach Ostern), dem letzten Tag der Frist, bemerkte niemand das Versehen, weil an diesem Tage nur die nicht gestrichenen Fristen kontrolliert wurden. Erst am 30. März 1978 erinnerte sich die Bürovorsteherin an die Ange legenheit und fand das Schreiben mit der Handakte in dem falschen Aktenstapel.

2

Der Kläger hat am 10. April 1978 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Der Kläger meint, Rechtsanwalt B. habe sich auf seine zuverlässige und von ihm ordnungsgemäß überwachte Bürovorsteherin verlassen dürfen. Das trifft angesichts der beson deren Umstände des vorliegenden Falles nicht zu. Hier war für Rechtsanwalt B. besondere Sorgfalt geboten. Der von ihm am Nachmittag des 23. März 1978 entdeckte Umstand, daß die mit Schreiben vom 1. März 1978 erbetene Mandatsbestätigung der Rechtsanwälte Dr. F. und E. noch ausstand, begründete den Verdacht, daß ein Versehen in seinem Büro oder in dem der angeschriebenen Rechtsanwälte vorlag. Bei dieser Sachlage hätte er selbst die Angelegenheit im Auge behalten müssen, umso mehr, als die Osterfeiertage unmittelbar bevorstanden. Er hätte dafür sorgen müssen, daß er rechtzeitig, spätestens Dienstag nach Ostern (den letzten Tag der Frist) erfuhr, ob und mit welchem Ergebnis bei den genannten Anwälten angerufen worden war. Wäre er so verfahren, so wäre die Frist nicht versäumt worden.

5

Nach alledern ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.717,73 DM.

Vogt
Meise
Recken
Doerry
Obenhaus