Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1979, Az.: 2 StR 697/78

Rechtsirriges Übersehen eines als Rücktritt zu wertenden Verhaltens durch die Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
2 StR 697/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 03.02.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

1. Stukkateurmeister Hans-Joachim E. aus L.-H. geboren am ... 1950 in H.

2. Schlosser Willi K. aus L.-H., geboren am ... 1950 in H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichdshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 3. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte E., der zuvor reichlich gezecht hatte, drang in der Nacht vom 8. auf 9. November 1975 zusammen mit dem ebenfalls betrunkenen Angeklagten K., welchen er zur Mitwirkung beim Ausheben eines angeblichen Gangsternestes überredet hatte, gegen 4.00 Uhr früh in ein am Ortsrand von H. gelegenes, mit einer Hecke umfriedetes Grundstück ein, auf dem sich ein Wochenendhaus befindet und damals auch ein Wohnwagen abgestellt war. Die Angeklagten führten dabei Schußwaffen mit, welche E. bereitgestellt hatte, von denen jedoch nur das von E. selbst benutzte KK-Sportgewehr mit Munition ausgestattet und einsatzbereit war. Auf dem Grundstück wandte sich E. zunächst mit dem Ruf "Polizei, alles rauskommen" der Wochenendhütte zu und gab, als sich nichts regte, mehrere Schüsse in dieser Richtung ab. Darauf kam ein Bewohner - Jürgen Ku. - mit einem Beil in der Hand aus der Hütte und rief hilfesuchend zum Wohnwagen hinüber, in dem sich zwei weitere Personen - Jutta Ku. und der Grundstückseigentümer G. - aufhielten. Während K. sich Jürgen Ku. zuwandte und diesen zum Rückzug in die Hütte veranlaßte, gab E. drei Schüsse auf den Wohnwagen ab, die in das Innere des Wagens eindrangen. G. schoß mit einer Pistole zurück und traf mit seinem zweiten Schuß den linken Unterarm des Angreifers, als er gerade zum dritten Mal geschossen hatte. Anschließend zogen sich E. und K. zurück. Dabei gab E. noch ungezielte Schüsse mit dem KK-Gewehr ab.

2

Das Schwurgericht hat den Angeklagten E. wegen der auf den Wohnwagen abgegebenen drei Schüsse des versuchten Totschlags und K. der Beihilfe hierzu für schuldig befunden und beide Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt.

3

Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.

4

Die Revision des Angeklagten E. muß Erfolg haben, weil das Schwurgericht nicht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) geprüft hat. Denn E. war auch nach seiner Verwundung noch zu weiteren Schüssen mit dem KK-Gewehr imstande. Unter diesen Umständen wäre es entscheidend darauf angekommen, welche Vorstellung E. von der Wirkung der Schüsse hatte und was ihn zum Rückzug unter Abgabe weiterer nicht mehr gezielter Schüsse bstimmte (vgl. BGHSt 22, 330).

5

Aus demselben Grunde kann auch die Verurteilung des Angeklagten K. keinen Bestand haben. Zwar ist Rücktritt ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der sich nicht zugunsten anderer Tatbeteiligter auswirkt. Indessen erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß das Landgericht ebenso wie bei dem Komplizen ein als Rücktritt zu wertendes Verhalten K. (§ 24 Abs. 2 StGB) rechtsirrig übersehen hat.

6

Da die Verurteilung K. schon aus diesem Grunde nicht zu halten ist, braucht auf die gleichfalls beachtlichen Bedenken der Revision gegen die knappen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht näher eingegangen zu werden. Als E. einer Tötungshandlung überging, lag darin für K. ein Exzeß, und es versteht sich angesichts der bei der Tat herrschenden Dunkelheit und des angetrunkenen Zustands von K. nicht von selbst, daß dieser die Tragweite des Verhaltens von E. sogleich erkannte und die Tat in diesem veränderten Bewußtsein fördern wollte.

Schumacher
Willms
Mösl
Müller
Meyer