Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1979, Az.: 5 StR 713/78
Wahrung der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung; Stellung von Beweisanträgen gegen Ende der Verhandlung; Missbrauch eines Antragsrechts durch die Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 713/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 27.04.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 93
- NStZ 1981, 298
Verfahrensgegenstand
Gefangenenmeuterei u.a.
Prozessführer
Assessorin Monika B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1942 in O., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Februar 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand eingesetzt.
- 2.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Nachdem die Verteidigerin am letzten Tag der Hauptverhandlung das Gericht darauf aufmerksam gemacht und schließlich davon überzeugt hatte, daß die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gewahrt war, und sodann ohne Erfolg ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden angebracht, die besondere Beurkundung verschiedener Verfahrensvorgänge, die Vernehmung des Sicherheitsbeauftragten des Amtsgerichts Tiergarten und eine Änderung der Einlaßkontrollen verlangt sowie die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine Untersuchung der Angeklagten auf ihre Verhandlungsfähigkeit beantragt hatte, verkündete das Gericht folgenden Beschluß:
"Es werden von der Verteidigerin, Rechtsanwältin G., mit Ausnahme der Schlußanträge keine Anträge mehr entgegengenommen. Der bisherige Verhandlungsverlauf, insbesondere am heutigen Verhandlungstag, hat mit aller Deutlichkeit bewiesen, daß die Verteidigerin ihr Antragsrecht gröblich mißbraucht, indem sie ständig neue Anträge stellt, die erkennbar nur den Zweck haben, eine Fortsetzung der Hauptverhandlung und eine Entscheidung des Schwurgerichts zu verhindern. Die Absicht der Prozeßverschleppung ist offensichtlich und so eklatant, daß es einer weiteren Begründung nicht bedarf".
Hierdurch ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden. Die Verteidigerin war nach dem Gesetz befugt, auch gegen Ende der Verhandlung noch Ablehnungsgesuche für die Angeklagte anzubringen (§ 25 Abs. 2 StPO), Beweisanträge zu stellen (§ 246 StPO) und sonstige nicht zu den Schlußanträgen gehörende Anträge und Anregungen vorzubringen. Dieses Recht ist ihr in dem Beschluß genommen worden.
Die Beschränkung war in jedem Falle unzulässig. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Verteidigerin wirklich ihre Rechte mißbraucht hat, wie das Landgericht ohne ausreichende Begründung annimmt. Denn ein solches Verhalten hätte den Vorsitzenden nur dazu berechtigt, weiteren offensichtlichen Mißbräuchen entgegenzutreten, insbesondere die Verteidigerin zu ermahnen und - äußerstenfalls - ihr das Wort zu entziehen.
Weder der Vorsitzende noch das Gericht waren jedoch befugt, die Entgegennahme von Anträgen der Verteidigerin - mit Ausnahme der Schlußanträge - schlechthin und von vornherein abzulehnen, also der Verteidigerin auch die Stellung von prozessual zulässigen Anträgen zu verbieten, was einer im Gesetz nicht vorgesehenen Prozeßstrafe gleichkam.
Wie die Verteidigerin glaubhaft vorgetragen hat, sah sie nach der Verkündung des Beschlusses davon ab, ihren bereits vorbereiteten Antrag zu stellen, die wegen, ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte zum letzten Wort wieder vorzuführen, weil sie dies nun für aussichtslos hielt. Sie unterließ es auch, ein neues Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden anzubringen.
Es liegt der in § 338 Nr. 8 StPO bezeichnete Revisionsgrund vor.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte