Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1979, Az.: 1 StR 685/78
Rechtliche Voraussetzungen des Vorsatzes; Annahme eines Vorsatzes, wenn der Leiter einer Bank erkennt, dass sein Handeln die Bank benachteiligen könnte und er diese dennoch in der Hoffnung hinnimmt, dass die Angelegenheit doch gut ausgehen werde; Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kunden durch den Leiter der Bank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 685/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 07.06.1978
Fundstellen
- NJW 1979, 1512 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2414 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue
Prozessgegner
Bankkaufmann Manfred S. aus Ho., geboren am ... 1942 in Ki./T.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Annahme der Strafkammer, für die Zeit vor dem 22. März 1972 sei die vorsätzliche Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch den Angeklagten nicht erwiesen, wird durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.
Das Landgericht legt zur Begründung u.a. dar, bis zu diesem Zeitpunkt sei nicht auszuschließen und müsse zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er mögliche Gefährdungen der Bank durch sein Verhalten entweder für ausgeschlossen gehalten oder jedenfalls - auch ohne nähere Prüfung des Einzelfalls - darauf vertraut habe, es werde schon zu keinen Gefährdungen kommen. Dafür spreche insbesondere, daß selbst der Verbandsprüfer B. noch Ende 1971 hinsichtlich der Lage der Bank durchaus hoffnungsvoll gewesen sei und eine kurzfristige Sanierung der Bank ohne weiteres für möglich gehalten habe. Erst das Schreiben des BAK vom 21. März 1972 habe dem Angeklagten den Ernst der Lage vor Augen geführt.
Diese Ausführung begründet die Besorgnis, daß die Strafkammer die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsatzes verkannt hat. Erkennt der Leiter einer Bank die jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns und nimmt er sie dennoch hin in der Hoffnung, daß die ganze Angelegenheit später einmal doch noch gut ausgehen werde, so handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenem bedingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen, sondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung (BGH, Urteile vom 29. Januar 1963 - 1 StR 526/62; vom 19. August 1976 - 4 StR 714/75).
Die Prüfung, ob der Angeklagte als Geschäftsführer der "Raiffeisenbank Z. eGmbH" eine jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns erkannt hat, setzt, wie der Generalbundesanwalt zu Recht betont, eingehende Feststellungen zu den einzelnen Kreditgewährungen voraus. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand nicht möglich. Das gilt für die gesamte von der Anklage erfaßte Zeitspanne, denn die auch zu Gunsten des Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft kann zu einer Verneinung des Vorsatzes auch für die Einzelfälle führen, die nach dem "Stichtag" liegen.
Derartige ins einzelne gehende Feststellungen sind zu vermissen. Nach Lage der Dinge war erforderlich, für die gesamte zur Entscheidung gestellte Zeit in jedem Fall darzulegen, ob der jeweilige Darlehensnehmer kreditwürdig war, ob der Angeklagte dessen Bonität geprüft hat und zu welchem Ergebnis er gelangt ist, ob, welche und wann Sicherheiten gegeben worden sind und welchen Wert diese im Verhältnis zum Darlehensbetrag hatten. Erst solche auch zeitlich bestimmte Feststellungen können eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung bilden, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte, ob unmittelbarer oder bedingter Vorsatz gegeben war und von welchem Zeitpunkt ab vorsätzliches Handeln anzunehmen ist.
Woesner
Zipfel
Herdegen
Niepel