Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1979, Az.: IV ZB 44/78
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Entscheidung über die Kosten sämtlicher Rechtszüge; Gesonderte Entscheidung über die Kosten von Rechtsmittelverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- IV ZB 44/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Architekt Hans P., J.straße ..., N.
Prozessgegner
1. Edda P., H.straße ..., N.
2. Thomas P., geboren am ... 1961, H.straße ..., N.,
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1.
3. Cornelia P., geboren am ... 1963, H.straße ..., N.
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 31. Januar 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Beschluß des Senats vom 26. April 1978 durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch die im Tenor genannte Entscheidung hat der Senat einen auf Verwerfung der Berufung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und dem Kläger und Berufungskläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Die Anwälte der Beklagten bitten nunmehr darum, den Beschluß des Senats durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen, und zwar entweder dahin, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt werden, oder dahin, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag nicht schon wegen Versäumung der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist zurückzuweisen ist. Er muß auf jeden Fall deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Kostenpunkt im Senatsbeschluß vom 26. April 1978 nicht im Sinne von § 321 ZPO "übergangen" worden ist.
Gemäß §§ 308 Abs. 2, 91 ff ZPO hat das Gericht beim Erlaß des Schlußurteils über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung umfaßt grundsätzlich die Kosten sämtlicher Rechtszüge (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 91 Anm. 3 B a, g). Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten von Rechtsmittelverfahren sieht das Gesetz lediglich in § 97 ZPO vor, d.h. also - wenn man von dem Fall des verspäteten Vorbringens (§ 97 Abs. 2 ZPO) absieht - nur bei Verwerfung, Zurückweisung oder Rücknahme des Rechtsmittels (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 37. Aufl. § 97 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, 10. Aufl. § 97 Anm. 3 b, c). Bei erfolgreichen Beschwerden läßt jedoch die Praxis eine gesonderte Entscheidung über die Beschwerdekosten dann zu, wenn es sich um eine selbständige Entscheidung im größeren Rahmen handelt, so bei der Beschwerde eines Dritten und bei Beschwerden in der Zwangsvollstreckung, also überall da, wo das Beschwerdeverfahren nicht ein wesentliches Stück des Hauptprozesses ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 573 Anm. 3 E).
Im vorliegenden Verfahren kommt eine Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO nicht in Frage, weil die Beschwerde erfolgreich war. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO hat der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht für gegeben erachtet. Gegen eine "selbständige Entscheidung im größeren Rahmen" richtet sich die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde nicht; sie betrifft vielmehr ein wesentliches Stück des Hauptprozesses, nämlich die Frage, ob in der Berufungsinstanz eine Verhandlung zur Sache stattzufinden hat. Daß sich in einem solchen Fall die vom Oberlandesgericht zu erlassende Kostenentscheidung auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof erstreckt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz; es wird deshalb vom Senat in ständiger Praxis nicht besonders hervorgehoben. Der von den Anwälten der Beklagten gewünschte Ausspruch, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung der Hauptsache folgen, wäre sachlich unrichtig, weil die Beschwerdekosten Teil der Kosten der Hauptsache sind, also den Kosten der Hauptsache nicht "folgen" können.
Dehner