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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1979, Az.: IX ZR 135/74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1979
Aktenzeichen
IX ZR 135/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 17417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz - 26.09.1974

Prozessführer

Lea A., ...th Street, B., .../USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 1974 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im April 1973 beantragte Rechtsanwalt T. bei der Entschädigungsbehörde für die Klägerin als ihr neuer Bevollmächtigter einen Zweitbescheid. Er legte eine schriftliche "Prozeßvollmacht" vom 2. Februar 1973 vor. Durch Bescheid vom 7. Mai 1973 verweigerte die Entschädigungsbehörde die verlangte Abhilfe. Mit einem am 10. Juli eingegangenen Schreiben vom 6. Juli 1973 teilte Rechtsanwalt Theisen der Entschädigungsbehörde zu dem Verfahren der Klägerin mit: "In obiger Sache lege ich das Mandat nieder." Am 14. November 1973 reichte er die Klage namens der Klägerin ein. Eine neue Vollmachtsurkunde legte er nicht vor. Das Landgericht vertagte deswegen die mündliche Verhandlung um drei Monate. Da Rechtsanwalt T. auch bis dahin keine neue Vollmacht vorlegte, wies es die Klage als unzulässig ab. Rechtsanwalt T. legte für die Klägerin Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung rügte der Beklagte das Fehlen einer Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt Theisen. Die von diesem daraufhin beantragte Vertagung lehnte das Berufungsgericht ab und verwarf die Berufung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

2

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil Rechtsanwalt T. keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt habe, wie er es nach der Rüge des Beklagten hätte tun müssen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Prozeßvollmacht" vom 2. Februar 1973 sei keine Prozeßvollmacht im Sinne der §§78 ff, insbesondere des §87 ZPO. Diese Urkunde habe Rechtsanwalt T. nur im Verwaltungsverfahren zum Nachweis seiner Vollmacht gegenüber der Verwaltungsbehörde benutzt. Dieses Vollmachtsverhältnis sei gemäß §168 BGB mit der Mandatsniederlegung erloschen. Diese enthalte die Anzeige der jederzeit zulässigen Kündigung des Auftrags durch den Rechtsanwalt als Auftragnehmer. Eine Mitteilung des Vertretenen, daß das Vollmachtsverhältnis beendet sei, sei daneben nicht erforderlich. §87 Abs. 2 ZPO, der dem Prozeßbevollmächtigten gestatte, nach seiner eigenen Kündigung noch für den Vollmachtgeber tätig zu bleiben, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt habe, lasse sich auch nicht entsprechend auf das Verwaltungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetzübertragen. Auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde könne sich Rechtsanwalt T. daher im Rechtsstreit nicht berufen. Die Schreiben seines ausländischen Korrespondenten könnten eine von der Klägerin unterschriebene Vollmacht nicht ersetzen. Es bestehe kein Anlaß, Rechtsanwalt T. im Berufungsrechtszug nach §89 Abs. 1 ZPO einstweilen zuzulassen. Dies habe bereits das Landgericht stillschweigend getan, indem es die mündliche Verhandlung vertagt und zur Auflage gemacht habe, die Vollmacht bis zum neuen Termin beizubringen. Es sei jedoch weder eine Vollmacht noch irgendeine Erklärung eingegangen. Nachdem die Klage gerade wegen des Mangels der Vollmacht abgewiesen worden sei, habe hinreichend Anlaß und Gelegenheit bestanden, eine schriftliche Vollmacht mindestens in der Berufungsverhandlung bereitzuhalten. Es habe nahegelegen, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf der Vorlage der Vollmacht bestehen werde. Infolgedessen sei auch eine Vertagung (§227 ZPO) nicht angezeigt gewesen. Die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die in einem nicht vorbehaltenen Schriftsatz verlangt worden sei, lägen nicht vor. Neue für die Entscheidung wichtige Umstände seien nicht vorgebracht worden. Die Frage des Erlöschens der ursprünglichen Vollmacht durch die Mandatsniederlegung sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

3

Die Revision ist nicht begründet.

4

Da der Beklagte den Mangel der Vollmacht für Rechtsanwalt T. gerügt hatte (§88 Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1 BEG), hätte dieser bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug (vgl. BGH RzW 1971, 335) seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen und diese zu den Gerichtsakten abgeben müssen (§80 Abs. 1 ZPO). Eine schriftliche Vollmacht in den Akten der Entschädigungsbehörde reicht als Nachweis für die Bevollmächtigung aus und macht die Abgabe einer Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten überflüssig (BGH Urteil vom 19. März 1970 - IX ZR 277/67, nicht veröffentlicht). Auf die schriftliche Vollmacht vom 2. Februar 1973, die sich in den Behördenakten befindet, kann sich Rechtsanwalt T. jedoch für diesen Rechtsstreit nicht berufen, weil sie bereits erloschen war, bevor er die Klage namens der Klägerin einreichte.

5

Gemäß §168 Satz 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Mit der Beendigung dieses Verhältnisses endet auch die Vollmacht. Der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen des Vollmachtgebers bei Verwaltungsbehörden und vor Gericht liegt in der Regel ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§611, 675 BGB), zugrunde. Dieses Dienstverhältnis kann jeder Vertragsteil durch Erklärung gegenüber dem anderen (§§130 bis 132 BGB) jederzeit ohne Angabe eines Grundes kündigen (§627 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Kündigung ist die Erklärung des Rechtsanwalts, er lege sein Mandat nieder (vgl. BGHZ 43, 135, 137 [BGH 05.02.1965 - V ZB 12/64]; BGH RzW 1958, 158). Mit ihrem Zugang bei dem Mandanten endet das Dienstverhältnis und damit auch die Vollmacht. Auf den Schutz gutgläubiger Dritter durch §172 BGB kann sich der ehemalige Bevollmächtigte nicht berufen. Dies gilt auch für eine Vollmacht zur Prozeßführung. Erst wenn der Bevollmächtigte das Bestehen der Prozeßvollmacht dem Gegner oder dem Gericht mitgeteilt hat oder auf andere Weise für seine Partei als Prozeßbevollmächtigter tätig geworden ist, führt die Kündigung des Mandats allein noch nicht zum Erlöschen der Vollmacht; hinzu kommen muß dann in Anwaltsprozessen außer der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§87 Abs. 1 ZPO; vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. §87 Rdnr. 1 und 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. §54 II 7 a γ und b γ BGHZ 31, 32, 35 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]/36). Nur wenn der Rechtsanwalt schon als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist, ist er durch eine von ihm ausgesprochene Kündigung nicht gehindert, für seinen Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat (§87 Abs. 2 ZPO).

6

Rechtsanwalt T. hat der Entschädigungsbehörde des Beklagten, bei der sich seine Vollmacht vom 2. Februar 1973 befand, am 10. Juli 1973 schriftlich mitgeteilt, daß er das Mandat niederlege. Damit hat er angezeigt, daß er der Klägerin gegenüber von seinem Kündigungsrecht nach §627 Abs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht habe. Daß diese Anzeige zutraf, d.h. daß er tatsächlich der Klägerin gegenüber die Mandatsniederlegung erklärt hat, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie will vielmehr in der Mandatsniederlegung nicht die Kündigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Rechtsanwalt bis zur Zahlung des verlangten Kostenvorschusses durch seine Partei sehen. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Erklärung nicht zu vereinbaren. Außerdem ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, daß er zwischen der Kündigung seines Mandats und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unterscheidet und nicht des eine erklärt, wenn er das andere meint. Die Mandatsniederlegung, die Rechtsanwalt T. im Juli 1973 der Entschädigungsbehörde angezeigt hat, beendete somit nicht nur sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin, sondern ließ auch seine Vollmacht vom 2. Februar 1973 erlöschen. Als er im November 1973 die Klage einreichte, bestand jedenfalls seine Vollmacht vom 2. Februar 1973 nicht mehr, wie sich aus den vom Landgericht nach Eingang der Klageschrift beigezogenen Behördenakten ergab. Wegen der Rüge des Beklagten im zweiten Rechtszug mußte er infolgedessen seine Bevollmächtigung durch die Klägerin mittels einer neuen Vollmachtsurkunde nachweisen. Die schriftliche Bevollmächtigung durch einen ausländischen Korrespondenten, dessen Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht nachgewiesen ist, genügt dafür nicht.

7

Durch Verweisung auf den Schriftsatz vom 6. September 1974, der beim Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, wird mit der Revision ohne Behauptung neuer Tatsachen noch gerügt, daß das Berufungsgericht Rechtsanwalt T. nicht nach §89 Abs. 1 ZPO zur Prozeßführung einstweilen zugelassen und die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat. Diese Rügen hält der Senat nicht für durchgreifend und eine Begründung hierfür nicht für erforderlich (§565 a ZPO).

Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang