Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1979, Az.: 4 StR 9/79
Annahme der Schuldfähigkeit bei früherem Kopfsteckschuss und Schädelbasisbruch; Kriterien der Beurteilung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 12.09.1978
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Bergmann Wilhelm Max Heinrich T. aus D., dort geboren am ... 1925
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 1978 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Januar 1979 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.
2.
Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet, greift sie ebenfalls nicht durch. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3.
Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat ohne Anhörung eines Sachverständigen die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Begründung bejaht, er habe "der Hauptverhandlung mühelos folgen" können und "recht intelligent" gewirkt, zudem leide er nach seinen insoweit glaubhaften Angaben "schon lange nicht mehr an den Folgen seiner Kopfverletzung", wofür "auch seine nunmehr fast 40-jährige Tätigkeit als Bergmann unter Tage" spreche. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Krieg neben sonstigen Verletzungen "einen Kopfsteckschuß und Schädelbasisbruch" erlitten. Auch wenn er auf das Gericht einen normalen Eindruck gemacht und erklärt hat, darunter nicht mehr zu leiden, ist bei einer so schweren Verletzung jedenfalls nicht auszuschließen, daß diese einen Hirnschaden zur Folge gehabt hat. In einem solchen Fall ist aber stets die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen geboten (BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578).
b)
Im übrigen läßt das Urteil auch nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit alle hierfür wesentlichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen mit einbezogen hat. So setzt es sich nicht damit auseinander, daß das Verhalten des Angeklagten in den hier abgeurteilten Fällen im Gegensatz zu seiner ganzen bisherigen Lebensführung steht. Denn der zur Tatzeit 50 Jahre alte Angeklagte ist unbestraft und hat "bisher ein ordentliches und ehrenhaftes Leben geführt". In diesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß er - im Alter von 50 Jahren - "durch seine in den vier Taten zum Ausdruck gekommenen pädophilen Neigungen zu Anfang selbst überrascht gewesen sein mag". Hinzu kommt, daß gerade die langjährige schwere Arbeit als Bergmann unter Tage einen - äußerlich nicht erkennbaren - vorzeitigen Altersabbau bewirkt haben könnte, der sich auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt haben kann.
c)
Das Urteil leidet sonach an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung zwingt. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können jedoch bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
4.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht erneut Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang zu treffen haben. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen, soweit sie die berufliche Tätigkeit des Angeklagten betreffen, ersichtlich unzutreffend sind. Das Landgericht tut dar, der Angeklagte sei "seit nunmehr 39 1/2 Jahren" als Bergmann unter Tage tätig (UA 3). In den Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit ist von einer "nunmehr fast 40-jährigen Tätigkeit als Bergmann unter Tage" die Rede (UA 15). Eine so langjährige Berufstätigkeit als Bergmann ist aber schon nach dem Lebensalter des Angeklagten kaum möglich. Sie steht auch im Gegensatz zu der Feststellung, daß der Angeklagte diese Tätigkeit erst in der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft aufgenommen hat (UA 3).
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke