Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1979, Az.: X ZR 84/74
„Kaschierte Platten II“
Nachträgliche Änderung der Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren; Rechtmäßigkeit einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1979
- Aktenzeichen
- X ZR 84/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12468
- Entscheidungsname
- Kaschierte Platten II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1979, 433 "Kaschierte Platten II"
- MDR 1979, 577 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kaschierte Platten II
Prozessführer
Firma H. Leichtbauplatten-Werk Herbert P., L.straße ..., H., Inhaber: Ingenieur Herbert P., ebenda
Prozessgegner
Kaufmann Heinz S., N.straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Änderung der Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat
am 23. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Tenor:
Es hat bei der Streitwertfestsetzung vom 19. Oktober 1978 sein Bewenden.
Gründe
Durch die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG, wonach eine Änderung der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, hier also bis zum 11. November 1978, sähe der Senat sich an einer nachträglichen Änderung des Streitwerts nicht gehindert. Denn anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und mitunter sogar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erstmalig festgesetzt. Eine wortlautgemäße Anwendung dieser Vorschrift würde daher die Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens gegenüber den Parteien eines bürgerlichen Rechtsstreits, in dem der Streitwert in aller Regel spätestens mit dem Erlaß des Schlußurteils festgesetzt wird, unangemessen benachteiligen. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, den Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens eine angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb derer sie jedenfalls eine kurz vor oder nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ergehende erstmalige Streitwertfestsetzung zur Überprüfung stellen können. Der Senat erachtet dafür in der Regel eine Zeitspanne von etwa einem Monat ab Zugang des Festsetzungsbeschlusses für notwendig, aber auch für ausreichend.
Hieran gemessen sind die von der Klägerin erhobenen Gegenvorstellungen gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom 19. Oktober 1978 verspätet. Der Beschluß ist den Parteien spätestens Ende Oktober 1978 - der Abgangsvermerk trägt das Datum vom 23.10.1978 - zugegangen. Wenn danach auch die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG zur Erhebung von Gegenvorstellungen wegen ihres kurz bevorstehenden Ablaufs (11. November 1978) nicht mehr zum Tragen kommen konnte, so mußten die Gegenvorstellungen der Klägerin doch spätestens bis Ende November 1978 erhoben werden. Die Eingabe der Klägerin ist aber erst am 19. Dezember 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Sie war daher in jedem Falle verspätet und kann deshalb nicht mehr zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung führen.
Windisch
Hesse
Brodeßer
von Albert