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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1979, Az.: VI ZR 4/77

Berücksichtigung unfallbedingter Steuerersparnisses des Geschädigten zugunsten des vom Schädiger zu zahlenden Schadenersatzes; Gewerbesteuerpflicht einer Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vom Unfallschädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer erhält; Gewerbesteuerpflicht der Aufwendungen für die Einstellung einer Ersatzkraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1979
Aktenzeichen
VI ZR 4/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 12.11.1976
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • DB 1979, 1034 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 915 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Günter H., O.

Prozessgegner

Karl G., W.

Amtlicher Leitsatz

Der Schadensersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, unterliegt nicht der Gewerbesteuer (BFinH BStBl 1966 III, 94, 97 = BFH 84, 258). Diese Steuerersparnis des Unfallverletzten kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Gewinneinbußen aus einem Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz
Scheffen,
Dr. Steffen und
Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen der Beklagte voll einstehen muß. Gegenwärtig geht es nur noch darum, ob sich der Kläger auf seine Ersatzforderung für seinen Erwerbsschaden, den er als Inhaber eines Betriebs für Installations- und Klempnerarbeiten sowie für Heizungs- und Lüftungsanlagen in Oberhausen/Rheinland infolge der Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft durch die Unfallverletzungen erlitten hat, anrechnen lassen muß, daß er für die Entschädigung keine Gewerbesteuer zu zahlen habe.

2

Das Landgericht hat ihm Erwerbsschaden ohne diesen Abzug zugebilligt. Das Oberlandesgericht hat den dem Kläger zuerkannten Schadensersatz um ersparte Gewerbesteuern von 2.400,00 DM gekürzt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger Zuerkennung auch dieses Betrages.

Entscheidungsgründe

3

I.

Soweit der Kläger mit seiner Revision über den Posten von 2.400,00 DM hinaus den ihm vom Berufungsgericht aberkannten Anspruch auf Ersatz seiner unfallbedingten Ausfälle in seinem Gewerbebetrieb zunächst weiter verfolgt hat, hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 7. November 1978 die Revision nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wirft der Streitfall weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf, noch greifen die von der Revision erhobenen Beanstandungen durch. Wegen der Zulässigkeit einer teilweisen Annahme der Revision wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in jenem Beschluß vom 7. November 1978 Bezug genommen.

4

II.

Das Berufungsgericht hat die Gewinneinbußen für das Jahr 1967 einschließlich der Aufwendungen für einen Handwerksmeister, den der Kläger in dieser Zeit als seinen Vertreter eingestellt hat, auf insgesamt 20.000,00 DM errechnet und hiervon 17.600,00 DM als ersatzfähig zuerkannt. Zu dem Abzug der 2.400,00 DM hat es ausgeführt:

5

Ohne den Unfall würde der Kläger 1967 zwar 20.000,00 DM mehr Gewinn erzielt haben. Hiervon hätte er jedoch gemäß §§ 7 ff, 13 ff GewStG nach einem um 1.000,00 DM erhöhten Meßbetrag bei einem Hebesatz von 240 % weitere 2.400,00 DM Gewerbesteuer entrichten müssen, die er von dem Ersatzanspruch nicht zu zahlen brauche. Diesen Betrag müsse er sich daher im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

6

Dem ist zuzustimmen.

7

1.

Nach gefestigten Rechtsgrundsätzen sind unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen (BGHZ 53, 132, 134; BGH Urteil vom 20. August 1965 - VIII ZR 27/65 = VersR 1967, 708). Nichts anderes gilt für ersparte Gewerbesteuern, wenn Gewinneinbußen aus einem Gewerbebetrieb in Frage stehen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß solche Vorteile dem Schädiger nicht zugute kommen dürften, weil sich in der Ersparnis nur ein ersatzfähiger Nachteil an Ertrags- und Kapitalkraft des Unternehmens ausdrücke, den der Schädiger auszugleichen habe. Die von der Revision angesprochenen Einbußen werden als Schadensfolgen über den Einnahmeausfall ausgeglichen. Ihm diesen Ausfall unverkürzt ohne Rücksicht darauf zuzuerkennen, daß er teilweise durch Steuerersparnisse aufgewogen wird, wäre mit dem schadensrechtlichen Grundsatz nicht zu vereinbaren, daß der Geschädigte durch die Einstandspflicht des Schädigers nicht bereichert werden soll (BGHZ 30, 29, 31). Auch aus der Funktion der Gewerbesteuer läßt sich nichts anderes herleiten.

8

a)

Die Gewerbesteuerersparnis entfällt im Streitfall nicht deshalb, weil der Kläger an Stelle des ohne den Unfall erzielten Gewinns nunmehr den Ersatzanspruch zur Gewerbesteuer veranlagen lassen müßte.

9

Durch Urteil vom 20. August 1965 - VI 154/65 = BStBl 1966 III, 94, 97 = BFH 84, 258 hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe eines in früheren Erkenntnissen vertretenen abweichenden Standpunkts entschieden, daß eine Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vom Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer erhält, nicht zum Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG gehört und daher der Gewerbesteuer nicht unterliegt. Danach erfaßt die Gewerbesteuer nur die im gewerblichen Betrieb unmittelbar erwirtschafteten Einnahmen, nicht aber Erträge, die Folge eines vom Betriebsinhaber erlittenen Körperschadens sind und als solche steuerlich nur mittelbar mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Seitdem werden diese Ersatzleistungen zur Gewerbesteuer nicht mehr herangezogen (vgl. BFH Urteil vom 28. August 1968 - I 252/65 = BFH 93, 466 = BStBl 1969 II 8, 9; Withol GewStG § 7 Anm. 2 c; Blümich/Boyens/Steinbring/Klein/Hübl GewStG 8. Aufl. § 7 Anm. 3 (1) S. 285, 286; Müthling GewStG 2. Aufl. § 7 Anm. 1 S. 7 a; Lenski/Steinberg GewStG 5. Aufl. Anm. 8 S. 11).

10

Als Schadensfolge der vom Kläger erlittenen Unfallverletzungen sind auch die vom Berufungsgericht in seine Verlustberechnung einbezogenen Aufwendungen für die Einstellung einer Ersatzkraft von der Gewerbesteuer befreit. Die Auffassung, daß solche Ersatzleistungen als Ausgleich von Mehrkosten des Gewerbebetriebs gewerbesteuerpflichtig seien (Grass, Finanzrundschau 1969, 95, 97; Withol a.a.O.), berücksichtigt nicht, daß es insoweit um Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung des Schadens geht, der dem Geschädigten aus der unfallbedingten Minderung seiner Arbeitskraft erwächst. Auch sie entstehen deshalb i.S. der vorstehenden Grundsätze nicht unmittelbar aus dem Gewerbebetrieb, sondern aus der Person seines Inhabers. Es ist kein Grund ersichtlich, ihn insoweit steuerrechtlich schlechter zu behandeln, als wenn er auf Maßnahmen, die den Gewinnausfall in Grenzen halten sollen, verzichtet. Auch der Bundesfinanzhof hat in dem seiner Entscheidung vom 28. August 1968 = a.a.O. zugrundeliegenden Fall, in dem ebenfalls u.a. Mehrkosten für die Einstellung einer Ersatzkraft auszugleichen waren, keinen Anlaß gesehen, insoweit einen Steuertatbestand anzunehmen. Der Kläger hat danach auch für diesen Berechnungsposten seiner Gewinneinbußen keine Gewerbesteuer abzuführen.

11

b)

Ob die vorstehenden Grundsätze der oben angeführten Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1967 entgegenstehen, in der die Gewerbesteuerpflicht einer Schadensersatzleistung für den Gewinnausfall aus Anlaß des Umbaus einer Gaststätte bejaht worden ist, oder ob jener Sachverhalt steuerrechtlich anders beurteilt werden muß, kann dahinstehen (vgl. Keuck-Knobbe StuW 1976 S. 44 Fn. 5). Der VIII. Zivilsenat hat auf Antrage erklärt, daß er an dem dort vertretenen Standpunkt nicht festhält, soweit er mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20. August 1965 = a.a.O. in Widerspruch stehen sollte.

12

2.

Die Berechnung der Höhe der Steuerersparnis durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen.

Vorsitzender Richter Dr. Weber
Richter Dunz
Richter Scheffen
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Ankermann