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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1979, Az.: IV ZB 111/78

Beschwerde; Eheurteil; Folgesache; Zulassung beim Beschwerdegericht; Armenrecht; PKH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1979
Aktenzeichen
IV ZB 111/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1979, 766 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beschwerden gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache können nur von einem beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

2. Gegen Beschlüsse, durch die der Familiensenat eines Oberlandesgerichts das Armenrecht zur Einlegung oder Durchführung einer Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO oder § 629a Abs. 2 S. 1 ZPO verweigert hat, findet kein Rechtsmittel statt.