Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1979, Az.: IV ZB 111/78
Beschwerde; Eheurteil; Folgesache; Zulassung beim Beschwerdegericht; Armenrecht; PKH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1979
- Aktenzeichen
- IV ZB 111/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1979, 766 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschwerden gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache können nur von einem beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
2. Gegen Beschlüsse, durch die der Familiensenat eines Oberlandesgerichts das Armenrecht zur Einlegung oder Durchführung einer Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO oder § 629a Abs. 2 S. 1 ZPO verweigert hat, findet kein Rechtsmittel statt.