Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1978, Az.: VII ZR 269/77
Abschlagszahlung; Fälligkeit der Abschlagszahlung; Verurteilung Zug um Zug; Mängelbeseitigung; Klageabweisung; Teilleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 269/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 73, 140 - 145
- BauR 1979, 159
- DB 1979, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 393 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Aufstellung nachgewiesenen Leistungen zu gewähren.Die Gegenforderungen dürfen einbehalten werden. Für die Fälligkeit der Abschlagszahlungen ist die Abnahme nicht erforderlich. Siehe KG, Schäfer/Finnern, Z 2. 410 Bl. 64.
2. Die Klage auf Abschlagszahlung führt zur Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, wenn Mängel an den Teilleistungen aufgetreten sind. Es erfolgt keine Klageabweisung mangels Fälligkeit. Vergleiche NJW 1991, 565.