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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1978, Az.: IV ZB 3/77

Gerichtliche Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls; Entzug der Personensorge und Anordnung der Pflegschaft durch das Beschwerdegericht nach Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnung auf Fürsorgeerziehung; Verstoß gegen das Grundrecht auf Ehe und Familie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1978
Aktenzeichen
IV ZB 3/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG
LG Coburg - 12.10.1976
AG Kronach

Fundstellen

  • BGHZ 73, 131 - 140
  • MDR 1979, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 813-815 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

1. N. Elisabeth, geboren am ... 1965

2. N. Wilfried, geboren am ... 1966

3. N. Petra, geboren am ... 1968

4. N. Horst, geboren am ... 1969

5. N. Siegfried, geboren am ... 1972

1. Vater: Alwin N., O. Siedlung ..., T.,

2. Mutter: Ursula N. geb. F., ebenda,

3. Kreisjugendamt Kronach, Postfach ...0, Kronach

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Beschwerdegericht kann anstelle der beantragten und vom Amtsgericht beschlossenen Fürsorgeerziehung eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB anordnen.

  2. b)

    Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB haben grundsätzlich auch dann Vorrang vor einer Fürsorgeerziehung, wenn sie zu einer Heimunterbringung durch einen Sorgerechtspfleger führen werden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Kreisjugendamts Kronach gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 12. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht Kronach hat durch Beschluß vom 3. August 1976 unter anderem für die Kinder Elisabeth, Wilfried, Petra, Horst und Siegfried der Eheleute Alwin und Ursula N. Fürsorgeerziehung angeordnet.

2

Auf die sofortige Beschwerde der Eltern hat das Landgericht Coburg durch Beschluß vom 12. Oktober 1976 die angeordnete Fürsorgeerziehung aufgehoben. Im gleichen Beschluß hat es den Eltern die Ausübung des Personensorgerechts entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet und das Kreisjugendamt Kronach zum Pfleger bestellt.

3

Das Landgericht hat es für zulässig erachtet, in der Beschwerdeinstanz eine derartige Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB zu treffen, da derselbe Verfahrensgegenstand betroffen sei. Wegen der Subsidiarität der Fürsorgeerziehung hätten nämlich die getroffenen Anordnungen auch dann Vorrang gegenüber der Fürsorgeerziehung, wenn sie zu einer Heimerziehung bzw. Unterbringung in einer Familie durch den Sorgerechtspfleger führten.

4

Das Kreisjugendamt hat gegen diese Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Es ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Anordnung der Fürsorgeerziehung aufgehoben, deren Voraussetzungen gegeben seien. Bei der vom Landgericht angeordneten Maßnahme handle es sich um eine "verkappte Fürsorgeerziehung". Das aber laufe auf eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Fürsorgeerziehung hinaus.

5

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich jedoch gehindert durch auf weitere Beschwerden ergangene Beschlüsse der Oberlandesgerichte Braunschweig (NdsRPfl 1956, 96, 97), Hamm (ZBlJugR 1958, 177, 178), Stuttgart (ZBlJugR 1961, 90, 91 und 334), Celle (NdsRPfl 1969, 185, 186) sowie Frankfurt (ZBlJugR 1974, 449, 450). Es hat daher durch Beschluß vom 27. Dezember 1976 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die Vorlage ist zulässig.

7

Nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts sind Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB gegenüber der Anordnung der Fürsorgeerziehung auch dann zulässig, wenn diese Maßnahmen - wie hier die Heimunterbringung durch einen Pfleger - praktisch keinen geringeren Eingriff in die Rechtsstellung der Eltern darstellen als die Anordnung der Fürsorgeerziehung.

8

Mit dieser Rechtsauffassung weicht das vorlegende Gericht von den angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab, nach denen der Vorrang von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB gegenüber der Anordnung der Fürsorgeerziehung dort seine Grenze finden soll, wo derartige Anordnungen praktisch keinen geringeren Eingriff in die Rechtsstellung der Eltern darstellen.

9

Da die Vorlage zulässig ist, hat der Senat selbst über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).

10

III.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG, 65 Abs. 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 JWG statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

11

A.

1.

Das Jugendamt hat das Rechtsmittel zulässigerweise auf die Ablehnung der Fürsorgeerziehung hinsichtlich der Kinder Elisabeth, Wilfried, Petra, Horst und Siegfried beschränkt, so daß der angefochtene Beschluß nur insoweit der Nachprüfung unterliegt. Denn Maßnahmen der elterlichen Gewalt oder der Fürsorgeerziehung bilden für jedes einzelne Kind einen selbständigen Verfahrensgegenstand (BGHZ 48, 228, 238; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. 1978, § 21 Rdn. 7; Jansen, FGG 2. Aufl. 1969, § 21 Rdn. 13).

12

2.

Verfahrensrechtlich war das Landgericht nicht gehindert, als Beschwerdegericht anstelle der beantragten und vom Amtsgericht beschlossenen Fürsorgeerziehung - ohne daß es der Zurückverweisung bedurfte - selbst eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB anzuordnen. Denn das Beschwerdegericht hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 25 Rdn. 2; Jansen a.a.O. § 23 Rdn. 12). Der Verfahrensgegenstand wird nach Maßgabe des Antrags objektiv durch das Sach- und Rechtsverhältnis bestimmt, auf ihn hat es keinen Einfluß, wenn das Vormundschaftsgericht eine sachlich oder rechtlich gebotene Prüfung rechtsfehlerhaft unterlassen hat.

13

Die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung erkennt dem Beschwerdegericht die Befugnis zu, anstelle der vom Vormundschaftsgericht angeordneten Fürsorgeerziehung (ohne Zurückverweisung) unmittelbar Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB anzuordnen (LG Kassel FamRZ 1971, 38, 39 mit zustimmender Anmerkung Göppinger; OLG Braunschweig NdsRPfl 1956, 96, 97; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 25 Rdn. 3; Jansen a.a.O. § 23 Rdn. 5; Soergel/Siebert/Lange, BGB 10. Aufl. 1971, §§ 55-77 JWG Rdn. 6, § 1666 BGB Rdn. 45; BGB-RGRK 10./11. Aufl. 1964 Anm. 10 a.E.; Riedel JWG, 4. Aufl. 1963, § 65 Anm. 24; a.A.: früher KG JW 1937, 2207).

14

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, da sie dem Verhältnis gerecht wird, in dem die Fürsorgeerziehung zu anderen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen in einem Falle wie dem vorliegenden steht. Droht den Kindern durch Vernachlässigung seitens der Eltern eine körperliche oder geistige Verwahrlosung oder besteht eine solche bereits, so ist die Möglichkeit von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend mit Gegenstand eines vom Jugendamt eingeleiteten Fürsorgeerziehungsverfahrens. Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181). Dazu gehören vor allem auch Anordnungen nach § 1666 Abs. 1 BGB. Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß Fürsorgeerziehung als "subsidiär" zurückzutreten hat, solange andere, mildere Maßnahmen ausreichen, um eine geordnete Entwicklung des Kindes sicherzustellen (BayObLGZ 1953, 289, 294; OLG Neustadt MDR 1960, 505 [OLG Neustadt an der Weinstraße 18.01.1960 - 3 W 143/59]; OLG Stuttgart ZBlJugR 1973, 514, 515; OLGZ 1966, 590, 592; OLG Frankfurt ZBlJugR 1974, 449, 450; Staudinger/Göppinger, BGB 10./11. Aufl. 1966, Anh. zu § 1666 Rdn. 262). Dann aber gehören die Voraussetzungen dieser anderweiten Maßnahmen - insbesondere des § 1666 Abs. 1 BGB - mit zum einheitlichen Gegenstand des Verfahrens, das darauf gerichtet ist, die dem Wohl des Minderjährigen am besten dienliche und gleichzeitig am wenigsten belastende Anordnung zu treffen. Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB stellen keinen anderweitigen, selbständigen Eingriff gegenüber der Fürsorgeerziehung dar, sondern halten sich innerhalb der dem Beschwerdegericht durch den Verfahrensgegenstand gezogenen Grenzen.

15

B.

Die Vorlagefrage ist im Sinne des vorlegenden Gerichts zu entscheiden. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB haben auch dann Vorrang vor einer Anordnung der Fürsorgeerziehung, wenn eine anderweitige Unterbringung und Erziehung der Kinder in einer Familie oder in einem Heim notwendig ist, und die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Eltern zu einer derartigen Unterbringung durch einen Sorgerechtspfleger führen wird.

16

1.

a)

Zu dieser Frage haben die Oberlandesgerichte Braunschweig (NdsRPfl 1956, 96, 97), Hamm (JMBl NRW 1958, 272, 273), Stuttgart (ZBlJugR 1961, 90, 334), Celle (NdsRPfl 1969, 185, 186), Frankfurt (ZBlJugR 1974, 449, 450) sowie das Landgericht Göttingen (NJW 1955, 1596 [LG Göttingen 30.11.1954 - 1 (5) T 560/53] mit zustimmender Anmerkung Potrykus) die Auffassung vertreten, eine Sorgerechtsentziehung nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dem Zwecke, daß das Jugendamt als bestellter Pfleger eine Heimeinweisung vornehme, sei als "verkappte Fürsorgeerziehung" und Umgehung des Gesetzes unzulässig. Denn diese Maßnahme würde praktisch keinen geringeren Eingriff in die Rechtsstellung der Eltern und die Belange des Kindes bedeuten als die Fürsorgeerziehung. Dem sind seitens des Schrifttums im wesentlichen beigetreten:(Jans/Happe JWG § 64 Anm. 6 E; Potrykus JWG, 2. Aufl. 1972, § 64 Anm. 9, S. 383, 384; Palandt/Diederichsen BGB, 37. Aufl. 1978, § 64 JWG Anm. 4).

17

b)

Die Oberlandesgerichte Neustadt (MDR 1960, 505, 506) und Stuttgart (OLGZ 1966, 590, 592; ZBlJugR 1973, 514, 515) sowie das Landgericht Kassel (FamRZ 1971, 38, 39 mit zustimmender Anmerkung Göppinger) haben sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, einer Entziehung des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechts nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Übertragung auf einen Sorgerechtspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB, damit dieser die gebotene Heimunterbringung durchführe, gebühre als milderer Maßnahme gegenüber der subsidiären Fürsorgeerziehung stets der Vorrang. Diese Meinung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung erfahren (Staudinger/Göppinger a.a.O. Anh. zu § 1666 Rdn. 262; Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1666 Rdn. 36 und §§ 55-77 JWG Rdn. 32; Erman/Ronke, BGB 6. Aufl. 1975, § 1666 Rdn. 19; Gräber JWG 1961, § 64 Rdn. 14; Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl. 1971, § 49 VII 4 Fußn. 2 auf S. 552).

18

2.

Der letztgenannten Auffassung (1 b) gebührt nach dem Verhältnis, in dem Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB zur Fürsorgeerziehung des § 64 JWG mit Blick auf die Elternrechte und die wohlverstandenen Interessen des Kindes stehen, der Vorzug. Der Senat stimmt darin mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht überein.

19

a)

Auszugehen ist von der Bestimmung des § 64 Satz 2 JWG, die zwingend vorschreibt, daß Fürsorgeerziehung nur dann angeordnet werden darf, wenn keine ausreichende andere Erziehungsmaßnahme gewählt werden kann. Diese Subsidiaritätsklausel erlaubt mit Rücksicht auf die Natur der Fürsorgeerziehung keine zu enge Auslegung. Denn Fürsorgeerziehung ist der am weitesten gehende und schwerste Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und darf als das letzte Mittel erst angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind oder auf andere Weise mit Sicherheit feststeht, daß das gebotene Erziehungsziel nicht anderweit erreicht werden kann (BGHZ 21, 178, 181).

20

Zwar könnte die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961 (BT-Drucks. III/2226) auf eine engere Auslegung hindeuten. Zur Begründung der Subsidiaritätsvorschrift im Rahmen der Neufassung des § 64 JWG wurde darauf abgestellt (BT-Drucks. III/2226 S. 28, 45), daß Maßnahmen, die im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten getroffen werden, den Vorzug haben sollten vor solchen, die aufgrund gerichtlichen Verfahrens eingeleitet werden. Dabei ist ein Hinweis auf die Bestellung eines Erziehungsbeistandes oder die Gewährung von freiwilliger Erziehungshilfe erfolgt. Indessen sind diese Erwägungen nur beispielhafter Natur. Der allein maßgebliche objektive Wille des Gesetzes hindert nicht, jedwede Art von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB, insbesondere auch die aufgrund von Maßnahmen nach dieser Vorschrift seitens eines Sorgerechtspflegers vorgenommene Heimunterbringung des Minderjährigen als andere Erziehungsmaßnahme im Sinne des § 64 Satz 2 JGG zu begreifen. Dies wird schon daraus deutlich, daß § 1666 Abs. 1 Satz 2 BGB unbeschadet der Regelung des JWG über die Fürsorgeerziehung sogar ausdrücklich die Unterbringung des Kindes in einer Familie oder Erziehungsanstalt durch das Vormundschaftsgericht vorsieht. Während bei Anordnungen nach Abs. 1 Satz 2 die Durchführung der Unterbringung in einem bestimmten Heim durch das Gericht genau zu bezeichnen ist (allgemeine Meinung, KG JW 1934, 1248; MünchKomm/Hinz § 1666 Rdn. 39; Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1666 Rdn. 35; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1666 Anm. 5), obliegt es dem nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB betrauten Pfleger, die Art und Einzelheiten der Heimunterbringung unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts selbst festzulegen.

21

b)

Für die Beurteilung des Verhältnisses von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 64 JWG kommt es nicht darauf an, ob sich die Durchführung vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Minderjährigen und seine Eltern im Einzelfall milder oder gleichschwer auswirkt wie eine vom Jugendamt gestaltete Fürsorgeerziehung. Maßgeblich ist vielmehr, daß sich bereits die Anordnung der Fürsorgeerziehung als der seiner Art nach am weitesten gehende und schwerste Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht darstellt.

22

aa)

Dafür legt bereits die Entstehungsgeschichte dieses Instituts Zeugnis ab. Fürsorgeerziehung wurde unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten als öffentliche Ersatzerziehung anstelle einer Strafe eingeführt (§ 56 RStGB vom 15. Mai 1871). Nachdem die Einrichtung der Fürsorgeerziehung dann bereits jahrzehntelang ausschließlich sozialpolitischen Zwecken diente, hat die Verwendung des Begriffs "Fürsorgeerziehung" wegen des damit verbundenen Makels bereits früh Kritik erfahren (vgl. im einzelnen Staudinger/Göppinger a.a.O. Anh. zu § 1666 Rdn. 186; Hertz ZBlJugR XX, 137, 138; Kersten ZBlJugR XXVI, 221, 222; XXVIII, 346, 347, 350). Auch in der Nachkriegszeit und während der Vorbereitungen zur Reform des RJWG fehlte es nicht an Stimmen, die darauf hinwiesen, Fürsorgeerziehung werde vielfach als eine Art Makel empfunden, ihr hafte ein negatives Odium an (Staudinger/Göppinger a.a.O. Rdn. 186; Neue Schriftenreihe des allgemeinen Fürsorgeerziehungstages e.V. 1953 Heft 7, S. 22, 25, 58; v. Mann, Unsere Jugend 1961, 80). Es ist sonach nicht von der Hand zu weisen, daß in Teilen der Öffentlichkeit ein - wenn auch sachlich nicht gerechtfertigtes - Vorurteil gegenüber der Fürsorgeerziehung besteht. Solange dies aber der Fall ist, können allein aus der mit einem Begriff fälschlich verbundenen Wertung unter Umständen Nachteile für den Minderjährigen entstehen.

23

bb)

Fürsorgeerziehung ist ihrer Art nach öffentliche, staatliche Ersatzerziehung, das am weitesten gehende, letzte staatliche Zwangsmittel, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten oder zu beseitigen (BGHZ 8, 134, 137; 49, 308, 311, 312). An diesem Umstand vermag auch die Möglichkeit nichts zu ändern, auf die das Jugendamt zu Recht hinweist, daß nämlich die Fürsorgeerziehung auch in einer im Vergleich zur Heimerziehung milderen Form, sei es bei einer anderen oder letztlich sogar in der eigenen Familie des Minderjährigen durchgeführt werden kann. Der Fürsorgeerziehungsbehörde ist eine starke, mit einem eigenständigen öffentlichen Erziehungsrecht ausgestattete Stellung eingeräumt, die sie ermächtigt, die Art der Durchführung der Fürsorgeerziehung im Rahmen der Gesetze selbst zu bestimmen.

24

Dagegen stellt sich die Heimunterbringung als private Unterbringung durch einen Sorgerechtspfleger - der nicht das Jugendamt sein muß - anstelle der verhinderten Eltern dar. Der Pfleger unterliegt in der Durchführung seiner Erziehungsmaßnahmen der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und kann von diesem jederzeit entlassen werden (§§ 1915 Abs. 1, 1837 BGB). Da ihm die ganzen Möglichkeiten des Elternrechts offen stehen, soweit eine Übertragung der Personensorge erfolgte, ist es ihm möglich, die zum Wohle des Kindes erforderlichen Maßnahmen individueller zu gestalten, als dies auch in dem durchaus weiten Rahmen der staatlichen Zwangserziehung gegeben ist.

25

cc)

Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt einen Eingriff in das Elternrecht in Form einer Trennung von der Familie nur, soweit dies im Interesse des Kindes unumgänglich notwendig ist. Maßstab ist dabei auch hinsichtlich des Elternrechts in erster Linie das Wohl des Kindes (Maunz/Dürig/Herzog, GG 4. Aufl. 1978, Art. 6 Rdn. 39). Denn die elterliche Gewalt ist zwar ein den Eltern verfassungsrechtlich garantiertes, gleichwohl aber pflichtgebundenes Schutzverhältnis im Interesse des Kindes (BVerfGE 37, 217, 252; BGH NJW 1976, 1540, 1541 [BGH 28.05.1976 - IV ZB 56/75]). Stellt aber das Gesetz für eine außerfamiliäre Erziehung sowohl Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB als auch Fürsorgeerziehung nach § 64 JWG zur Verfügung, und bedeutet die letzte Maßnahme ein Mehr an staatlichem Zwang und unter Umständen sogar einen gewissen Nachteil für das spätere Fortkommen des Minderjährigen, so gebietet bereits verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich der Fürsorgeerziehung dort zurückzudrängen, wo Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB insbesondere auch Familien- oder Heimunterbringung durch einen Pfleger möglich und ausreichend sind.

26

3.

Wird die Subsidiarität der Fürsorgeerziehung voll ausgeschöpft, so behält diese gleichwohl ihren angemessenen Anwendungsbereich. Zu Unrecht wird dagegen eingewendet (OLG Braunschweig NdsRPfl 1956, 96, 97; OLG Hamm JMBl NRW 1958, 272, 273; OLG Frankfurt ZBlJugR 1974, 449, 450; LG Kassel NJW 1955, 1596, 1598; Potrykus Anm. ebenda S. 1597; Jans/Happe a.a.O. § 64 6 D c), die vorgenommene Auslegung stelle eine Umgehung des Gesetzes und eine Aushöhlung des Instituts der Fürsorgeerziehung dar, das damit in sinnwidriger Weise praktisch völlig ausgeschaltet werde. Die öffentliche Fürsorgeerziehung wird weiter in der Regel dann anzuordnen sein, wenn die Eltern an der Verwahrlosung des Minderjährigen kein Verschulden trifft und die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwahrlosung überwiegend auf Umwelteinflüssen außerhalb des Elternhauses beruht oder unabhängig vom Elternhaus besteht, wie dies z.B. vor allem bei älteren Minderjährigen der Fall sein kann. Aber auch sofern eine geeignete Unterbringung in einer Familie oder in einem Heim durch einen Pfleger entweder nicht möglich oder gemessen an der Erziehungsaufgabe nicht erfolgversprechend ist, muß es bei der Fürsorgeerziehung verbleiben. Dies gilt auch in Fällen, wo wie etwa bei einem verheirateten Minderjährigen ein elterliches Erziehungsrecht nicht besteht, dessen Ausübung auf einen Pfleger übertragen werden könnte. Dort kann das originäre staatliche Erziehungsrecht im Rahmen einer Fürsorgeerziehung Platz greifen (BGHZ 49, 308, 311).

27

Nach alledem gehen Anordnungen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fürsorgeerziehung gemäß § 64 JWG auch dann vor, wenn diese dazu führen, daß der nach Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechts bestellte Pfleger die Minderjährigen in einem Heim unterbringt.

28

C.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGBüber die Kinder Elisabeth, Wilfried, Petra, Horst und Siegfried rechtsfehlerfrei bejaht. Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern diesen Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist. Indessen liegen gerade in diesen Fällen häufig die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB vor. Denn der Grund für eine Verwahrlosung von Kindern wird vor allem im frühen Kindesalter häufig in einem Versagen der Eltern zu sehen sein (OLG Neustadt MDR 1960, 505; Staudinger/Göppinger a.a.O. Anh. zu § 1666 Rdn. 263; Johannsen LM Nr. 3 zu § 63 JWG). Die Beschwerdekammer ist im vorliegenden Fall zu Recht von einem Verschulden der Eltern in der Pflege und Erziehung der Kinder ausgegangen. Die dem Gericht bei der Auswahl der nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Maßnahmen gesetzten Ermessensschranken sind eingehalten. Da auch im übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, war die sofortige Beschwerde des Kreisjugendamts zurückzuweisen.

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr