Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1978, Az.: IV ARZ 106/78
Ersatzforderung eines Klägers für Unterhaltsaufwendungen für eheliche Kinder eines anderen; Meinungsverschiedenheit zweier Senate über das Vorliegen einer Familiensache; Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und Familiensenate; Ehebezogene Verfahren und deren Beschränkung auf den Personenkreis der Ehegatten und ihrer ehelichen Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1978
- Aktenzeichen
- IV ARZ 106/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Günther G., H.straße ..., R.
Prozessgegner
Herr Alfred R., V.-S.-Straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsstreit, in dem ein Dritter von den Eltern ehelicher Kinder den Ersatz seiner Aufwendungen für den Unterhalt dieser Kinder begehrt, ist keine Familiensache.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen bei dem Oberlandesgericht Hamm.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen für den Unterhalt zweier Kinder, die aus der früheren (geschiedenen) Ehe der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers mit dem Beklagten stammen. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit vom Amtsgericht verwiesen worden war, hat der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Bei dem Berufungsgericht besteht zwischen dem Senat für Familiensachen und dem Senat für allgemeine Zivilsachen, die nach der Geschäftsverteilung jeweils als zuständig in Betracht kämen, eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate halten sich für unzuständig.
II.
In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (BGHZ 71, 264) ist der Senat für allgemeine Zivilsachen als zuständig für das Berufungsverfahren zu bestimmen.
Die Zuständigkeit des Familiensenats würde allerdings nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Entscheidung erster Instanz nicht von einem Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist. Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in der Vorinstanz, sondern darauf an, ob materiell eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGH NJW 1978, 1925 und std. Rechtspr. des Senats).
Das Verfahren ist keine Familiensache im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG. Aufgrund der Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt der Kinder sind deren gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten nicht auf den Kläger übergegangen, da ein Fall des § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorliegt. Der Klageanspruch stützt sich vielmehr auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder sind daher nicht unmittelbar im Streit. Die weite Fassung des Gesetzes setzt dies allerdings auch nicht voraus, sondern läßt es genügen, wenn die Streitigkeit die gesetzliche Unterhaltspflicht "betrifft". Hierfür könnte es an sich ausreichen, daß es nach § 679 BGB für das Bestehen und die Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers auf die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten wesentlich ankommt (vgl. BGHZ 71, 264, 273 ff und BGH FamRZ 1978, 770). Eine Einordnung des Rechtsstreits als Familiensache scheidet jedoch deshalb aus, weil der Bereich der ehebezogenen Verfahren, der dem Familiengericht zugewiesen ist, grundsätzlich auf den Personenkreis der Ehegatten und ihrer ehelichen Kinder beschränkt ist (vgl. hierzu die vorgenannten Senatsbeschlüsse; ferner Senatsbeschluß FamRZ 1978, 672). Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG ergibt (BT-Drucks. 7/650 S. 79, 188), auf Verfahren dieses Personenkreises abstellen. Im Gesetz ist dies auch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen, einmal schon durch die Art der im einzelnen zu Familiensachen erklärten Verfahren, insbesondere aber auch durch die ausdrückliche Einbeziehung der Verfahren mit Beteiligung Dritter in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG. Ein Rechtsstreit, dessen Kläger nicht zum Personenkreis der Ehegatten und ihrer ehelichen Kinder gehört und auch nicht als Rechtsnachfolger einer solchen Person auftritt, ist daher grundsätzlich keine Familiensache, auch wenn die Streitigkeiten ihrem sachlichen Gegenstand nach unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG eingeordnet werden könnte.
Dr. Seidl