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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1978, Az.: KZR 15/77

Änderung eines Genossenschaftsstatuts; Schriftliche Erklärung des Beitritts eines Genossen; Wettbewerbsbeschränkungen in einem Genossenschaftsstatut; Verpflichtung aus der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft; Kenntnis eines Genossen von der Beschlussfassung über eine Änderung des Genossenschaftsstatuts; Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft wegen Änderung des Genossenschaftsstatuts; Begründung wettbewerbsbeschränkender Verpflichtungen durch die Änderung eines Genossenschaftsstatuts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1978
Aktenzeichen
KZR 15/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.07.1977
LG Osnabrück

Fundstelle

  • MDR 1979, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stromversorgung W. e.G., H.straße ..., W.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Fabrikant Dietrich S., T., als Vorsitzenden, Landwirt Hermann Sc., L., und Elektromeister und Geschäftsführer Heinz E., W.

Prozessgegner

Gemeinde W., W. i.O.,
vertreten durch den Gemeindedirektor

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei satzungsgemäß beschlossenen Änderungen des Genossenschaftsstatuts, die Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 103 GWB enthalten, ist hinsichtlich der Verpflichtungen der früher beitretenden Genossen die Schriftform des § 34 GWB gewahrt, wenn sie schriftlich ihren Beitritt erklärt und damit die aus der Mitgliedschaft nach der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung folgenden Pflichten übernommen haben.

  2. b)

    Die Kenntnis von der Beschlußfassung über eine Änderung des Statuts, mit der die Kündigungsfrist des § 67 a Abs. 2 Satz 2 GenG beginnt, ergibt sich nicht schon daraus, daß der Genosse das geänderte Statut besitzt.

    Bei Statutenänderungen, die wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen begründen, gehört zur Erlangung der Kenntnis nicht auch die Kenntnis von der Anmeldung bei der Kartellbehörde, durch die die kartellrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen geschaffen werden.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird dieses Urteil aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich des zugehörigen Luftraums abgewiesen und der Klägerin außer den durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Oldenburg entstandenen Mehrkosten weitere Kosten auferlegt wurden.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende - die öffentlichen Gewässer betreffende - Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz fallen zu 1/4 der Beklagten und zu 1/12 der Klägerin zur Last. Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte - eine im Jahre 1920 gegründete eingetragene Genossenschaft - betreibt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Sie versorgt seit ihrer Gründung den größten Teil des früher zum Freistaat Oldenburg gehörenden Gemeindegebiets der Klägerin mit Elektrizität. Hierbei benutzt sie auch Teile des Grund und Bodens und des Luftraums der Straßen und Plätze der Klägerin.

2

Diese ist seit dem 16. Juli 1971 Mitglied der Beklagten. Das am 31. Januar 1920 errichtete Genossenschaftsstatut wurde mehrfach geändert und am 10. Dezember 1974 neu gefaßt. Die hier interessierende Bestimmung über das Recht der Beklagten zur Benutzung der Grundstücke ihrer Genossen hatte in der Fassung des Statuts vom 21. Mai 1964 folgenden Wortlaut (§ 13 Nr. 5):

"Jeder Genosse hat die Pflicht, die Benutzung seiner Grundstücke für die Stromversorgung durch die Genossenschaft zu dulden."

3

Am 24. Juli 1970 erhielt diese Vorschrift folgende Fassung (§ 13 Nr. 4):

"Jeder Genosse hat die Pflicht, die Benutzung seiner Grundstücke für die öffentliche Stromversorgung ausschließlich der Genossenschaft unentgeltlich zu dulden. Die Gestattung der Grundstücksbenutzung durch andere Stromversorgungsunternehmen bedarf der Zustimmung der Genossenschaft, um Mißstände in den Leitungsführungen zu vermeiden."

4

Die am 10. Dezember 1974 beschlossene Neufassung stimmt damit im Kern überein. Sie hat nachstehenden Inhalt (§ 13 Nr. 3):

"Jeder Genosse hat die Pflicht, die Benutzung seiner Grundstücke für die öffentliche Stromversorgung ausschließlich durch die Genossenschaft unentgeltlich zu dulden. Die Tracierung von Durchgangsleitungen an andere Versorgungsunternehmen und die Genehmigung zur Grundstücksbenutzung bedarf der Zustimmung der Genossenschaft."

5

Im Gegensatz zu den vorangehenden Regelungen wurde diese Bestimmung - am 10. März 1975 - bei der Kartellbehörde angemeldet.

6

Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Genossen bestimmt § 6 Abs. 2 des Statuts in der Fassung vom 10. Dezember 1974:

"Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens 60 Monate vorher schriftlich erfolgen."

7

Vor der Beschlußfassung vom 10. Dezember 1974 betrug die Kündigungsfrist 24 Monate.

8

Mit einem am gleichen Tage zugestellten Schreiben vom 24. September 1976 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1976. In diesem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:

"Sollte die Kündigung zum 31. Dezember 1976 aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein, so soll die Kündigung auch gelten zum nächstzulässigen Termin, spätestens zum 31. Dezember 1981.

Die Kündigung wird auf alle Rechtsgründe gestützt; dabei verweisen wir insbesondere auf die §§ 67 a, 65 des Genossenschaftsgesetzes, auch auf § 6 des Statuts vom 10. Dezember 1974, wenn dieses wirksam sein sollte."

9

Die Klägerin beabsichtigt, die Versorgung ihres gesamten Gemeindegebietes der Energieversorgung Weser-Ems (nachstehend: EWE) zu übertragen. Dieses Unternehmen werde ihr, so behauptet sie, eine jährliche Konzessionsabgabe in Höhe von 250.000 DM zahlen. Mit der vorliegenden Klage sollen die Voraussetzungen zum Abschluß eines Konzessionsvertrages mit der EWE geschaffen werden.

10

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen,

daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die im Eigentum der Klägerin stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Zwecke der Stromversorgung der Gemeinde Wardenburg mit festen Leitungen, insbesondere mit Kabeln, Freileitungen, Leitungsmasten und sonstigen technischen Anlagen zu benutzen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

11

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag erweitert und ihn auf die angeblich in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässer und auf den über den Gewässern und den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen liegenden Luftraum erstreckt. Sie hat ferner zwei Hilfsanträge gestellt, nämlich festzustellen, daß das Nutzungsrecht der Beklagten

  1. a)

    ab 1. Januar 1979,

  2. b)

    ab 1. Januar 1982 nicht mehr besteht.

12

Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - dem zweiten Hilfsantrag teilweise entsprochen und festgestellt, daß die Beklagte ab 1. Januar 1982 nicht berechtigt ist, die im Eigentum der Klägerin stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde Wardenburg einschließlich des zugehörigen Luftraumes zum Zwecke der Stromversorgung der Gemeinde W. mit festen Leitungen, insbesondere mit Kabeln, Freileitungen, Leitungsmasten und sonstigen technischen Anlagen zu benutzen.

13

Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte will die völlige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin verfolgt die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist.

14

Beide Parteien beantragen,

das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet; die Revision der Beklagten ist unbegründet.

16

A.

Die Revision der Klägerin

17

I.

Sie kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Teil der Feststellungsanträge abgewiesen hat, der sich auf die Benutzung der "im Eigentum der Klägerin stehenden öffentlichen Gewässer ... einschließlich des zugehörigen Luftraumes" bezieht.

18

Das Berufungsgericht halt die Klage insoweit für unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan habe, welche Gewässer in ihrem Eigentum stehen. Früher seien in Oldenburg die öffentlichen Wasserzüge Eigentum der Gemeinden gewesen, sofern es sich nicht um staatliche öffentliche Gewässer gehandelt habe. Nach § 36 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg vom 9. August 1922 betreffend die Bildung von Geest-Wassergenossenschaften seien die "Wasserzüge nebst Zubehör und das sonstige der Wasserwirtschaft der Gemeinde dienende Vermögen" jedoch an die Geest-Wassergenossenschaften gefallen. Durch § 53 des niedersächsischen Wassergesetzes sei dieses Eigentum aufrechterhalten worden. Der Senat (des Berufungsgerichts) habe in der mündlichen Verhandlung die Klägerin auf diese Rechtslage hingewiesen und ihr - erfolglos - Gelegenheit gegeben, substantiiert darzulegen, "welche konkrete öffentliche Gewässer aus welchem besonderen Grunde im Eigentum der Klägerin stehen soll".

19

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen ist. Es hat diesen Teil der Feststellungsanträge jedenfalls deshalb zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin öffentliche Gewässer, die angeblich in ihrem Eigentum stehen und zu deren Benutzung die Beklagte in Zukunft nicht mehr berechtigt sein soll, nicht konkret bezeichnet hat.

20

II.

1.

Bei der Beurteilung der Feststellungsanträge im übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß § 13 Nr. 3 des Statuts der Beklagten in der Fassung vom 10. Dezember 1974 die Klägerin verpflichtet, während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Beklagten die Benutzung der in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze (einschließlich des zugehörigen Luftraums) zum Zwecke der Stromversorgung der Gemeinde mit festen Leitungen zu dulden.

21

Die Revision meint, die aus dem Statut folgende Duldungspflicht beziehe sich nur auf das jeweils mit Strom zu versorgende Grundstück. Eine derartige Auslegung ist jedoch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck dieser Klausel vereinbar: Die Formulierung, "die Benutzung seiner Grundstücke für die öffentliche Stromversorgung ... zu dulden", spricht für ein umfassendes Benutzungsrecht. Vor allem aber ist das Ziel dieser Regelung, die Genossen der Beklagten - insbesondere auch die Bürger der Gemeinde der Klägerin - rationell mit elektrischer Energie zu versorgen, nur erreichbar, wenn die Duldungspflicht in dem von der Beklagten dargelegten Sinne verstanden wird, d.h. wenn sie alle Grundstücke einbezieht, deren Benutzung für die öffentliche Stromversorgung geboten ist.

22

Daß die Klägerin verpflichtet sein soll, die Benutzung aller Wege und Plätze zu gestatten, ohne die eine Versorgung ihrer eigenen Einrichtungen und eine Versorgung ihrer Bürger nicht möglich ist, folgt schließlich aus der Klausel § 13 Nr. 3 Abs. 2, wonach für die Trassierung "von Durchgangsleitungen anderer Versorgungsunternehmen" und für die "Genehmigung zur Grundstücksbenutzung" ganz allgemein die Zustimmung der beklagten Genossenschaft einzuholen ist.

23

Der Umstand, daß sich die Beklagte in der Vergangenheit um den Abschluß eines gesonderten Wegebenutzungsvertrages bemüht hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen; sie wollte dadurch ersichtlich ihr Benutzungsrecht für den Fall absichern, daß die Klägerin als Genossin ausscheidet.

24

2.

Eine Satzungsbestimmung des dargelegten Inhalts verstößt - wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Mai 1973 (KZR 2/72, WuW/E BGH 1313) ausgesprochen hat - gegen § 1 GWB. Sie ist hier jedoch als wirksam anzusehen, weil die Beklagte sie am 10. März 1975 bei der Kartellbehörde angemeldet hat (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GWB).

25

Die Revision der Klägerin erhebt insoweit auch keine Einwendungen. Sie meint nur, die getroffene Regelung sei deshalb unwirksam, weil die nach §§ 105, 34 GWB erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden sei; die Klägerin - wie auch die übrigen Beteiligten - hätten die Satzung vom 10. Dezember 1974 nicht unterzeichnet. Diese Angriffe können keinen Erfolg haben. Die Revision verkennt, daß § 34 GWB auch insoweit Erleichterungen gegenüber dem § 126 BGB enthält, als auf bestimmte Arten von Schriftstücken Bezug genommen werden kann. Dazu gehören "Satzungen", also unzweifelhaft auch Statuten von Genossenschaften. Es genügt deshalb, daß die Klägerin schriftlich ihren Beitritt erklärt und damit die aus der Mitgliedschaft nach der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz folgenden Pflichten übernommen hat. Der Umstand, daß die Satzung nach ihrem Beitritt in wesentlichen Punkten geändert wurde, ist unerheblich. Denn diese Änderungen wurden auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der verbindlichen Satzung beschlossen und schriftlich niedergelegt (vgl. hierzu auch SenUrt. v. 1.12.77 - KZR 6/76, WM 1978, 216, wonach selbst die Bezugnahme auf künftige, vom Vertragspartner einseitig festgelegte allgemeine Preislisten genügt).

26

In diesem Zusammenhang erhebt sich allerdings die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die durch die Satzungsänderung vom 10. Dezember 1974 begründeten neuen Verpflichtungen für die Klägerin deshalb nicht verbindlich sind, weil es sich um wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen handelt, die von einer Vertreterversammlung beschlossen worden sind, an der die Klägerin nicht beteiligt war. Diese Frage ist jedoch ebenfalls zu verneinen:

27

a)

Hierbei ist davon auszugehen, daß die beschlossenen wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen ihren sachlichen Grund in dem Statut der beklagten Genossenschaft und dem Genossenschaftsgesetz finden. Nach dem ursprünglichen - beim Beitritt der Klägerin gültigen - Statut war die beklagte Genossenschaft darauf gerichtet, ihre Mitglieder mit elektrischer Energie zu versorgen (§§ 1, 2, des Statuts). Zu diesem Zwecke sind schon seit 1920 die im Eigentum der Genossen stehenden Grundstücke - soweit zur öffentlichen Stromversorgung notwendig - benutzt worden. Dementsprechend enthielt § 13 in der Fassung vom 21. Mai 1964 die Verpflichtung der Genossen, die Benutzung ihrer Grundstücke für die Stromversorgung durch die Genossenschaft zu dulden, und noch vor dem Beitritt der Klägerin sollte diese Verpflichtung - durch Satzungsänderung vom 24. Juli 1970 - zu einer Ausschließlichkeitsbindung erweitert werden. Diese Klausel ist zwar mangels Anmeldung bei der Kartellbehörde nicht wirksam geworden. Sie war aber Teil des Statuts und hat damit den neu eintretenden Genossen bewußt gemacht, daß die Vorstellung bestand, die Pflichten der Genossen in dieser Weise zu erweitern. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß Unternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität notwendig Besonderheiten ökonomischer und technischer Natur aufweisen. Diese ergeben sich vor allem daraus, daß einerseits Elektrizität als solche nicht speicherfähig ist und andererseits die Versorgung der Verbraucher mit Elektrizität ohne Inanspruchnahme der Öffentlichen Wege und Plätze nahezu ausgeschlossen ist. Diese Umstände und der mit der öffentlichen Versorgung verbundene hohe Verteilungsaufwand lassen es für den Regelfall als geboten erscheinen, daß ein Unternehmen - unter Ausschluß anderer - die Versorgung für ein bestimmtes Gebiet übernimmt und deshalb für dieses Gebiet ein ausschließliches Wegerecht beansprucht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch Absprachen dieser Art grundsätzlich von dem Verbot der §§ 1, 15 GWB sowie von den Eingriffsmöglichkeiten des § 18 GWB freigestellt und sich mit der Anmeldung solcher Vereinbarungen bei der Kartellbehörde begnügt.

28

Aus alledem folgt, daß im vorliegenden Falle die Erweiterung der Pflichten aus § 13 des Statuts vom 21. Mai 1964 durch den Änderungsbeschluß vom 10. Dezember 1974 nichts Ungewöhnliches ist, sondern sich als etwas darstellt, was den Gegebenheiten einer Stromversorgungsgenossenschaft normalerweise entspricht und mit dem die Genossen deshalb von vornherein rechnen müssen. Der Beschluß vom 10. Dezember 1974 wird deshalb von dem Statut der Beklagten und dem dort festgelegten Genossenschaftszweck gedeckt.

29

b)

Da der Änderungsbeschluß nach seinem Inhalt den Satzungsbestimmungen entspricht, denen die Klägerin zugestimmt hat, und auch das angewandte Beschlußverfahren nicht zu beanstanden ist, wurde er auch für die Klägerin verbindlich. Er wäre selbst dann rechtswirksam und von der Klägerin anzuerkennen, wenn sie der Beschlußfassung ausdrücklich widersprochen hätte. Ob ein solcher Widerspruch in dem Schreiben vom 16. Oktober 1974 liegt, wie die Revision meint, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

30

Den von der Revision geltend gemachten Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, daß das Gesetz - und zwar sowohl das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als auch das Genossenschaftsgesetz - unter bestimmten Voraussetzungen in Fällen der hier in Frage stehenden Art dem überstimmten oder nicht gehörten Genossen ein außerordentliches Kündigungsrecht zuerkennt (vgl. insbes. § 13 GWB, §§ 65, 67 a GenG).

31

3.

Der Revision der Klägerin kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die umstrittene Satzungsvorschrift sei deshalb nichtig, weil sie gegen Abschn. 3 Kap. 8 § 7 Abs. 1 des Oldenburgischen Vereinfachungsgesetzes vom 27. April 1933 (Nds. GVBl Sb II S. 29 ff; nachstehend: Vereinfachungsgesetz) verstoße. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Der Landeselektrizitätsverband hat vorbehaltlich bestehender Rechte Dritter das Recht, ohne Entschädigung öffentliche Gewässer, Wege, Straßen und Plätze unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Bedingungen zu benutzen und zu kreuzen. Anderen darf die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Landeselektrizitätsverbandes erteilt werden."

32

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das vom Berufungsgericht angewandte Oldenburgische Landesrecht nach § 549 ZPO revisibel ist. Wäre diese Frage zu verneinen, so müßten die Revisionsangriffe gegen das Urteil des Berufungsgerichts als unzulässig angesehen werden. Wäre die Revisibilität zu bejahen, so erwiese sich das angefochtene Urteil jedenfalls aus folgenden Gründen als richtig:

33

Die Beklagte versorgt seit 1920 - also auch in der Zeit nach Inkrafttreten des Vereinfachungsgesetzes - das hier in Frage stehende Gemeindegebiet der Klägerin unbeanstandet mit Elektrizität. Daraus folgt zwar noch nicht, daß zwischen den Parteien ein Konzessionsvertrag mit Zustimmung des Landeselektrizitätsverbandes zustande gekommen ist. Da die Beklagte jedoch von Anfang an mit Duldung der Klägerin die Stromversorgung übernommen und demgemäß mit deren Willen die dazu notwendigen Wege, Straßen und Plätze (einschließlich des zugehörigen Luftraums) für Stromleitungen und sonstige technische Anlagen auch nach Inkrafttreten des Vereinfachungsgesetzes benutzt hat, muß angenommen werden, daß die Stromversorgung und die damit notwendig verbundene Benutzung der Wege, Straßen und Plätze durch die Beklagte das Einverständnis des Landeselektrizitätsverbandes gefunden hat. Der Umstand, daß die Beklagte mehr als 50 Jahre im Einverständnis der Klägerin und mehr als 40 Jahre ohne Vorbehalt und Widerspruch des Landeselektrizitätsverbandes tätig wurde, begründet eine Vermutung dafür, daß der Landeselektrizitätsverband damit einverstanden war. Die Klägerin hätte demgegenüber Tatsachen dartun und beweisen müssen, aus denen sich ergibt, daß die Benutzung der Wege, Straßen und Plätze der Klägerin dem Willen des Landeselektrizitätsverbandes widersprach und daß dieser Verband dies auch der Beklagten gegenüber erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.

34

Das gilt auch für die Zeit nach dem Beitritt der Klägerin zur Beklagten und für die Zeit nach der Satzungsänderung vom 10. Dezember 1974. Dadurch wurde zwar für die Klägerin ausdrücklich eine Duldungspflicht und für die Beklagte ein Ausschließlichkeitsrecht begründet. Die tatsächliche Benutzungsart änderte sich aber nicht, so daß auch insoweit die Klägerin den Nachweis hätte führen müssen, daß diese Verpflichtung auf Vorbehalte des Landeselektrizitätsverbandes gestoßen ist.

35

III.

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Benutzung der hier in Frage stehenden öffentlichen Wege und Plätze zu gestatten. Die Verpflichtung wäre nur dann entfallen, wenn die Klägerin ihre Mitgliedschaft in der Beklagten durch Kündigung rechtswirksam beendet hätte. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

36

Die Kündigung vom 24. September 1976 wirke nur als ordentliche Kündigung. Das bedeute, daß die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 1981 aus der Beklagten ausscheide und somit vom 1. Januar 1982 an nicht mehr an das Statut der Beklagten gebunden sei. Demgemäß sei nur der zweite Hilfsantrag der Klägerin begründet. Die Voraussetzungen für ein Ausscheiden zum 31. Dezember 1976 (Hauptantrag) oder zum 31. Dezember 1978 (erster Hilfsantrag) seien nicht gegeben:

37

a)

Eine vorzeitige Kündigung nach § 65 Abs. 2 Satz 4 GenG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß ihr "nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen" nicht zugemutet werden könne, bis zum Ablauf der im Statut festgelegten Kündigungsfrist (31. Dezember 1981) in der Genossenschaft zu verbleiben. Ihre - als richtig unterstellte - Behauptung, sie würde bei Abschluß eines Benutzungsvertrages mit der EWE als Konzession jährlich 250.000 DM erhalten, reiche hierfür nicht aus; denn bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß diese im Vertrauen auf die bisherige Nutzung, die über 50 Jahre gegangen sei, ganz erhebliche Aufwendungen gehabt habe.

38

b)

Die Kündigungsvoraussetzungen des § 67 a in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 5 GenG seien erfüllt gewesen. Soweit die Kündigungserklärung hierauf gestützt worden sei, müsse sie jedoch deshalb als unwirksam angesehen werden, weil die Klägerin die Monatsfrist des § 67 a Abs. 2 GenGüberschritten habe. Der Klägerin habe spätestens am 17. Februar 1976 das vollständige Statut der Beklagten in der Fassung vom 10. Dezember 1974 zur Verfügung gestanden. Sie habe zwar bestritten, § 6 dieses Statuts, der die Kündigungsfrist auf 60 Monate festsetzt, gekannt zu haben. Darauf komme es jedoch nicht an; denn "Kenntnis" im Sinne des § 67 a Abs. 2 GenG erlange der Genosse von einer Statutenänderung spätestens dann, wenn ihm das Statut zur Verfügung gestellt werde. Es sei sein Risiko im Sinne des § 67 a GenG, wenn er das Statut nicht lese.

39

c)

Der Klägerin habe möglicherweise ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 105, 13 GWB) zugestanden. Hierauf sei die Kündigung jedoch nicht gestützt worden; eine Kündigung nach den §§ 105, 13 GWB sei offensichtlich weder gewollt noch für die Beklagte in irgendeiner Weise erkennbar gewesen. Die Klägerin habe sich im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darauf berufen.

40

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

41

1.

Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Kündigungsvoraussetzungen des § 65 GenG und des § 13 GWB als nicht gegeben angesehen hat.

42

a)

Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Kündigungsschreiben vom 24. September 1976 sei nicht auf § 13 GWB gestützt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der Auffassung der Revision, das Gegenteil ergebe sich daraus, daß die Kündigungserklärung auf "alle Rechtsgründe" gestützt worden sei, steht entgegen, daß das Schreiben vom 24. September 1976 - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat - nur Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes anführt, und keinerlei Gesichtspunkte erwähnt, die unter dem Blickpunkt des § 13 GWB Bedeutung erlangen könnten. Schließlich hat die Klägerin in beiden Vorinstanzen auch keine Argumente im Hinblick auf § 13 GWB gebracht.

43

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob Kündigungen, die auf diese Vorschrift gestützt werden, eindeutig gekennzeichnet werden müssen, weil der Kündigungsgegner die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung wegen Fehlens der sachlichen Voraussetzungen nur durch Klage innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen kann (§ 13 Abs. 1 Satz 3 GWB). Dementsprechend kann es auch dahingestellt bleiben, ob eine Kündigung nach § 13 GWB nur auf die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen zu beziehen wäre und nur diese zum Erlöschen brächte, also nicht die Mitgliedschaft in der Genossenschaft als solche und damit auch nicht die übrigen genossenschaftlichen Verpflichtungen des Kündigenden (vgl. hierzu RGZ 151, 139, 151 ff).

44

b)

Die Frage, ob es dem kündigenden Mitglied einer Genossenschaft "nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen" nicht mehr zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der im Statut festgesetzten Kündigungsfrist in der Genossenschaft zu verbleiben (§ 65 Abs. 2 Satz 4 GenG), liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete. Die Würdigung des Berufungsgerichts kann insoweit in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob der Begriff der Zumutbarkeit an sich verkannt ist, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen worden ist und ob die daraus folgenden Gesichtspunkte bei der Beurteilung entsprechende Beachtung gefunden haben.

45

Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht gegen diese Grundsätze verstoßen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den entscheidenden Gesichtspunkt bei seiner Würdigung übersehen: Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange der Klägerin erweise sich deshalb als besonders schwerwiegend, weil durch die Satzungsänderung mit der Einführung des ausschließlichen Benutzungsrechts für die Beklagte auch die Kündigungsfrist für die Genossen allgemein von zwei auf fünf Jahre verlängert worden sei. Sie verkennt hierbei jedoch, daß nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die nachteiligen Folgen allein im Verlust von Konzessionsabgaben in Höhe von jährlich 250.000 DM bestehen sollen. Diese für die Klägerin negativen Wirkungen hat das Berufungsgericht aber ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen; es ist davon ausgegangen, daß der Klägerin die Konzessionsabgabe, die sie bei einem Abschluß mit der EWE erzielen könne, für weitere fünf Jahre entgehe.

46

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat, diese habe im Vertrauen auf die Gestattung der Klägerin ganz erhebliche Aufwendungen für die Stromversorgung gehabt, d.h. einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin ohne diese Satzungsänderung der Beklagten die Benutzung ihrer Wege und Plätze jederzeit hätte verbieten können. In Abweichung von dem o.a. Senatsurteil vom 17. Mai 1973, das die Revision in diesem Zusammenhange anführt, enthält nämlich die vor der Satzungsänderung vom 10. Dezember 1974 geltende Fassung des Statuts der Beklagten eine Klausel, wonach die Beklagte ein einfaches Benutzungsrecht hat. Ohne die Satzungsänderung vom 10. Dezember 1974 hätte deshalb für die Klägerin als Mitglied jedenfalls eine - nicht ausschließliche - Verpflichtung bestanden, der Beklagten ihre Wege und Plätze zur Benutzung zu überlassen.

47

2.

Dagegen beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, soweit das Berufungsgericht die auf § 67 a GenG gestüzte Kündigung als unwirksam angesehen hat.

48

a)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kündigungsvoraussetzungen nach § 67 a GenG gegeben waren. Die am 10. Dezember 1974 beschlossene Änderung des Statuts der Beklagten hat die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre zum Gegenstand (§ 67 a Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 5 GenG); die Kündigungsfrist wurde von zwei auf fünf Jahre verlängert. Außerdem wurde die Satzungsänderung in einer Vertreterversammlung beschlossen, ohne daß die Klägerin Vertreter war.

49

b)

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung auch zutreffend zugrunde gelegt, daß in Fällen dieser Art die Monatsfrist zur Kündigung mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung über die Satzungsänderung beginnt. Dagegen kann nach dem gegenwärtigen Prozeßstand nicht angenommen werden, die Klägerin habe schon vor dem 24. August 1976 Kenntnis von dem Änderungsbeschluß erlangt.

50

Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß es gleichgültig ist, in welcher Weise die Klägerin Kenntnis bekommen hat. Es genügt, daß die Kenntnis rein zufällig erlangt wird. (Eine andere Frage ist es, ob die Genossenschaft in einem solchen Falle den erforderlichen Beweis führen kann.) Erforderlich ist jedoch positive Kenntnis; das Kennenmüssen (eine fahrlässige Unkenntnis) genügt nicht. Außerdem muß sich die Kenntnis auf die "Beschlußfassung", d.h. auf den Inhalt des Änderungsbeschlusses beziehen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Klägerin positive Kenntnis von der konkreten Satzungsänderung haben mußte, die am 10. Dezember 1974 von der Vertreterversammlung beschlossen worden ist, also davon, daß die Kündigungsfrist von zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden ist. Aus dem Umstand, daß die Klägerin das Statut mit den eingearbeiteten Änderungen besaß, ergibt sich das jedoch nicht. Es reicht nicht aus, wie das Berufungsgericht meint, daß der Genosse aus dem zur Verfügung stehenden neuen Statut die Statutenänderung entnehmen konnte. Davon abgesehen, daß ihm dies häufig nur dann möglich sein wird, wenn er das alte Statut zum Vergleich heranzieht, übersieht das Berufungsgericht, daß das Gesetz - wie dargelegt - positive Kenntnis von der Beschlußfassung verlangt und die Beweislast der Genossenschaft auferlegt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß es gutem Brauch entspricht, wenn die Mitglieder einer Genossenschaft von - schwerwiegenden - Änderungen der Satzung jedenfalls dann unmittelbar unterrichtet werden, wenn sie von der Beschlußfassung ausgeschlossen sind. Die Genossenschaft ist dann auch ohne weiteres in der Lage, den erforderlichen Beweis über die Kenntniserlangung und den Zeitpunkt zu führen.

51

Besondere Umstände können im Einzelfalle zwar - unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, insbesondere des Rechtsmißbrauchs - Beweiserleichterungen oder gar eine Umkehr der Beweislast begründen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die beklagte Genossenschaft war ohne weiteres in der Lage, die Klägerin von den konkreten Änderungen zu unterrichten, die die Vertreterversammlung am 10. Dezember 1974 beschlossen hat. Im Hinblick auf die vorausgegangenen Auseinandersetzungen und die laufenden Verhandlungen wäre ein solcher Hinweis unter Umständen sogar nach Treu und Glauben geboten gewesen.

52

c)

Daraus folgt allerdings noch nicht, daß nunmehr die Kündigung nach § 67 a GenG als begründet anzusehen wäre. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, daß die Klägerin nicht nur den neu gestalteten § 13 Nr. 3 der Satzung gekannt hat, sondern auch den Beschluß über die Verlängerung der Kündigungsfrist von 24 auf 60 Monate (vgl. Schriftsatz v. 16.10.1976, GA 156).

53

Die Beweiserhebung zu diesem Punkt erübrigt sich nicht deshalb, weil - wie die Revision meint - der Abänderungsbeschluß erst mit der Anmeldung bei der Kartellbehörde vollwirksam geworden sei und die Klägerin erst am 26. August 1976 von dieser Anmeldung erfahren habe. Bei Statutenänderungen, die wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen begründen, gehört zur Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung im Sinne des § 67 a Abs. 2 GenG nicht auch die Kenntnis von der Anmeldung bei der Kartellbehörde, durch die die kartellrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen geschaffen werden.

54

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Änderungsbeschluß in seiner Gesamtheit bis zur Anmeldung bei der Kartellbehörde schwebend unwirksam gewesen ist. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 67 a Abs. 2 GenG folgt, daß in Fällen dieser Art der Beginn der Kündigungsfrist nicht hinausgeschoben wird. Nach dieser Vorschrift beginnt die Kündigungsfrist "mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung", obwohl der Beschluß über die Satzungsänderung keine rechtliche Wirkung hat, bevor er in das Genossenschaftsregister eingetragen ist (§ 16 Abs. 6 GenG); das gilt auch im Innenverhältnis zwischen Genossen und Genossenschaft (BGHZ 20, 144). Damit aber besteht kein wesentlicher Unterschied zu dem Verfahren, das bei Verträgen der hier in Frage stehenden Art nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen einzuhalten ist: Hier tritt die Wirksamkeit durch Anmeldung bei der Kartellbehörde ein, wobei die Anmeldung durch einen Vertragspartner (hier die Genossenschaft, vertreten durch ihren Vorstand) ausreicht.

55

IV.

Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Klägerin in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange aufzuheben.

56

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der weiteren tatsächlichen Feststellung ab, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin "Kenntnis von der Beschlußfassung" über die Satzungsänderung erlangte. Damit diese Feststellung getroffen werden kann, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

57

B.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

58

1.

Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung auch für den zweiten Hilfsantrag der Klägerin für gegeben erachtet. Die Beklagte beansprucht die umstrittenen Nutzungsrechte für sich auch über den 31. Dezember 1981 hinaus. Die Klägerin muß demgegenüber alsbald Klarheit über die Rechtslage gewinnen. Der Abschluß der Konzessionsverträge mit dem künftigen Partner muß längere Zeit vor Ablauf des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten erfolgen, weil - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - die Umstellung der Stromversorgung umfassender und langwieriger Vorbereitungen bedarf.

59

2.

Aus § 70 GenG ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt stattgegeben hat, die Klägerin habe wirksam zum 31. Dezember 1981 gekündigt (zweiter Hilfsantrag).

60

Es ist zwar richtig, daß erst durch die Eintragung in die Liste der Mitglieder das Ausscheiden der Klägerin rechtswirksam wird. Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch festgestellt, der Vorstand der Beklagten habe ausdrücklich erklärt, er werde die Kündigung gemäß § 69 Abs. 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 dem Genossenschaftsregister einreichen, sofern keine zur Zeit nicht bekannten Probleme auftauchen sollten. Da derartige Probleme nicht ersichtlich sind, ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, daß der Vorstand der Beklagten - auch um Schadensersatzansprüche nicht unerheblichen Umfanges zu vermeiden - die Kündigung jedenfalls so einreicht, daß das Ausscheiden zum 31. Dezember 1981 rechtzeitig eingetragen wird.

61

3.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt (§ 156 ZPO), ist unbegründet.

62

Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung, die geschlossen war, aufgrund neuen Vorbringens, das ihm nach Schluß der mündlichen Verhandlung unterbreitet wird, wieder eröffnet. Die Revision hat nichts dafür dargetan, daß das Berufungsgericht von diesem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat.

63

Ein Fall, der das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (vgl. BGHZ 30, 60, 65; 53, 245, 262), liegt offensichtlich nicht vor.

Dr. Pfeiffer
Offterdinger
Dr. Kellermann
Dr. Hesse
Rebitzki