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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1978, Az.: 5 StR 767/78

Verweigerung der Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung; Verbot der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Aussage eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1978
Aktenzeichen
5 StR 767/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.07.1978

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

Ewald W. aus H., dort geboren am ... 1956,
zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 5. Dezember 1978
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Rüge einer Verletzung des § 251 StPO hat Erfolg. Die Niederschrift über die polizeiliche Aussage des Zeugen K. durfte nicht verlesen werden, nachdem dieser in der Hauptverhandlung erschienen und bei seiner Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hatte (Bl. 116, 117 d.A.). Die Ausnahmeregelung des § 251 Abs. 2 StPO schließt einen solchen Fall nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 707/75 - und vom 29. Juni 1976 - 5 StR 209/76 -). Auf dem Verfahrensfehlerkann das Urteil auch beruhen (vgl. UA S. 15,16,17,19).

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
Horstkotte
Ulsamer