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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1978, Az.: 5 StR 670/78

Zulässigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Psychiatrie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1978
Aktenzeichen
5 StR 670/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 07.06.1978

Verfahrensgegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Prozessführer

Berufsloser Hans-Adolf Si., zur Zeit im Landeskrankenhaus in W.,
geboren am ... August 1921 in L.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 5. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision hat Erfolg, weil die knappen Urteilsdarlegungen zu § 63 StGB besorgen lassen, daß der Tatrichter Bedeutung und Anwendungsbereich dieser Maßregel verkannt hat.

2

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens besteht. Diese Frage aber läßt sich nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen. Vor allem ist das frühere Verhalten des Kranken, sind die bisher von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

3

Die Urteilsfeststellungen ergeben noch nicht, daß erhebliche weitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens vom Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf eine Rückschau verzichtet das Urteil völlig (vgl. UA S. 12/13), obwohl gerade sie "meist unentbehrlich" sein wird (BGH in 5 StR 544/77 vom 8. November 1977, S. 3). Die Strafkammer begnügt sich mit Hinweisen auf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen und auf die vom Angeklagten begangene Straftat. Zwar kann auch bei einer einzigen Straftat schon deren besonderes Gewicht dafür sprechen, daß vom Beschuldigten infolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls "erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist". So ist es hier indes nicht. Nach den Entscheidungsgründen hat der Beschuldigte, der "seit mindestens 10 Jahren an einer schizophrenen Prozeßpsychose leidet" (UA S. 3), in diesem gesamten Zeitraum lediglich die dem Urteil zugrunde liegende Betrugshandlung begangen. Ohne nähere Darlegung vermag eine solche Handlung die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen. Diese Maßregel soll Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ersetzen.

4

Der Senat sah sich gehindert, abschließend zu entscheiden, weil nicht sicher auszuschließen war, daß die Strafkammer andere (nachweisbare) Straftaten im Urteil übergangen hat.

5

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
Horstkotte
Ulsamer