Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1978, Az.: II ZB 11/78
Wechselnachverfahren; Feriensache; Grundgeschäft; Einwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1978
- Aktenzeichen
- II ZB 11/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 04.10.1978 - AZ: 10 U 91/78
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Das Wechselnachverfahren bleibt auch dann Feriensache, wenn der Kläger die aus dem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten durch eigenes Vorbringen zum Grundgeschäft bekämpft; die Einführung des Grundgeschäfts als zusätzliche Anspruchsgrundlage in den Rechtsstreit liegt darin nicht.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 30. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Oktober 1978 - 10 U 91/78 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat, nachdem es zunächst den Beklagten im Wechselprozeß als Wechselannehmer zur Zahlung verurteilt hatte, im Nachverfahren durch Urteil vom 6. April 1978 die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Rechtsstreit sei auch im Nachverfahren Feriensache geblieben, weshalb die nicht innerhalb der bis zum 24. Juli 1978 verlängerten Frist, sondern erst am 18. August 1978 eingegangene Berufungsbegründung verspätet gewesen sei.
Mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, er habe den Klaganspruch im Nachverfahren auch aus dem Grundgeschäft hergeleitet, so daß der Rechtsstreit seine Eigenschaft als Feriensache verloren gehabt habe. Das ist nicht richtig. Dem Kläger ist einzuräumen, daß die Parteien im Nachverfahren auch über das Grundgeschäft - einen Kaufvertrag über Verkaufsstellen für Backwaren, auf Grund dessen der Beklagte dem Kläger zunächst 16 Wechsel über insgesamt 64.000 DM gegeben hatte - gestritten haben. Das ist geschehen, weil der Beklagte eingewandt hatte, der Kläger sei um fünf der Wechsel - die anderen hatte er inzwischen freiwillig an den Beklagten zurückgegeben - ungerechtfertigt bereichert, und weil er hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Kaufvertrages aufgerechnet hatte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Kläger im Nachverfahren dargelegt, die Summe der fünf letzten Wechsel schulde der Beklagte ihm auch noch nach der - vom Kläger behaupteten - teilweisen Aufhebung des Kaufvertrages, und zwar in Höhe von 17.760 DM als Kaufpreis für eine einzige, dem Beklagten verbliebene Verkaufsstelle und im übrigen als "Pacht". Damit allein, daß der Kläger die aus dem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten durch eigenes - von dem des Beklagten abweichendes - Vorbringen zum Grundgeschäft bekämpfte, verlor der Rechtsstreit jedoch nicht seine Eigenschaft als Feriensache; denn damit hat der Kläger nicht das Grundgeschäft als zusätzliche Anspruchsgrundlage in den Rechtsstreit eingeführt. Da die Wechselansprüche als solche stets unstreitig waren (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 4. Oktober 1977), hätte der Kläger auch keinen besonderen Grund dazu gehabt. Hätte er seine Klage dennoch hilfsweise auf das Grundgeschäft stützen wollen, so würde es dazu einer deutlichen Erklärung bedurft haben; eine solche hat er nicht abgegeben. Auch dem erstinstanzlichen Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, daß das Landgericht von einer anderen Klagegrundlage als dem Wechselanspruch ausgegangen wäre.
War danach der Rechtsstreit auch im Nachverfahren Feriensache geblieben, so war die Berufungsbegründungsfrist am 24. Juli 1978 abgelaufen und die später eingegangene Berufungsbegründung unbeachtlich (BGH Beschl. v. 28.2.1977 - II ZB 11/76 = WM 1977, 463).
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe