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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: IV ZB 87/78

Anforderungen an die Anfechtbarkeit eines Scheidungsausspruchs; Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Wirksamkeit eines Scheidungsausspruches vor der erstinstanzlichen Entscheidung über die anhängigen Folgesachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1978
Aktenzeichen
IV ZB 87/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 10.05.1978
AG Kiel

Fundstellen

  • MDR 1979, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Martha P. geb. S., P.straße ..., A.

Prozessgegner

Tierarzt Dr. Johannes Dietrich P., P.straße ..., Ac.

Amtlicher Leitsatz

Der Beschluß des Familiengerichts, durch den gemäß Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG der Scheidungsausspruch vor der erstinstanzlichen Entscheidung über die anhängigen Folgesachen für wirksam erklärt wird, ist nicht anfechtbar; auch eine weitere Beschwerde ist unstatthaft.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Frau Martha P. gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1978 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.000,- DM.

Gründe

1

Die Ehe der Parteien ist durch unanfechtbares Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 1977 geschieden worden. Bei Inkrafttreten des 1. EheRG am 1. Juli 1977 war das Ehescheidungsverfahren bereits beim Oberlandesgericht anhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG Folgesachen beim Amtsgericht - Familiengericht - anhängig gemacht, über welche dieses noch nicht abschließend entschieden hat. Auf Antrag des Beschwerdegegners hat das Familiengericht mit Beschluß vom 14. März 1978 gemäß Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG i.V.m. § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Scheidungsausspruch des Oberlandesgerichts für wirksam erklärt.

2

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.

3

I.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Eine der Ausnahmen gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt hier nicht vor. Es ist auch keiner derjenigen Fälle des § 621 Abs. 1 ZPO gegeben, in denen nach § 621 e Abs. 2 ZPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die weitere Beschwerde u.a. dann stattfindet, wenn es die (Erst-) Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Daß im vorliegenden Fall eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist, ergibt sich auch aus § 133 Nr. 2 GVG. Hiernach ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nur hinsichtlich der Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den dort im einzelnen aufgeführten Fällen begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch die die Beschwerde gegen die vorzeitige Wirksamerklärung des Scheidungsausspruchs gemäß Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG verworfen worden ist, fällt nicht darunter.

4

II.

Das Oberlandesgericht hat im übrigen mit Recht angenommen, daß der Beschluß des Familiengerichts, durch den der Scheidungsausspruch nach dieser Vorschrift für wirksam erklärt worden ist, überhaupt nicht anfechtbar ist.

5

Eine Beschwerde gegen den Beschluß ist in den Vorschriften des 1. EheRG nicht vorgesehen. Auch die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO stattfindet, sind nicht gegeben. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt. Insoweit erhebt auch die Beschwerdeführerin keine konkreten Beanstandungen.

6

Sie hält in der weiteren Beschwerde eine entsprechende Anwendung des § 621 e ZPO für geboten. Dem kann nicht gefolgt werden.

7

1.

Die Entscheidung des Familiengerichts darüber, ob der Scheidungsausspruch gemäß Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG vorzeitig für wirksam erklärt werden soll, ist mit den Entscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO, gegen die nach Maßgabe des § 621 e ZPO die Beschwerde und die weitere Beschwerde stattfinden, nicht vergleichbar.

8

Die Beschwerdeführerin meint, die Entscheidung nach Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG könne anders als diejenige nach § 628 ZPO nicht als eine Vor- oder Zwischenentscheidung angesehen werden; sie habe vielmehr eine das Scheidungsverfahren beendende Wirkung. Wenn sogar die teilweise weniger gewichtigen Entscheidungen über Familiensachen nach § 621 ZPO beschwerdefähig seien, müsse auch die Wirksamerklärung des Scheidungsausspruchs angesichts ihrer vergleichsweise großen Tragweite überprüfbar sein.

9

So läßt sich eine Anfechtbarkeit dieser Entscheidung und eine entsprechende Anwendung des § 621 e ZPO indessen nicht begründen. Die Beschwerde nach § 621 e ZPO zielt auf eine Überprüfung von Entscheidungen, die über bestimmte Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO ergangen sind. Der Beschluß des Familiengerichts nach Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG ist dagegen keine Entscheidung über die Scheidungssache selbst. Diese Entscheidung ist vielmehr von dem Rechtsmittelgericht, bei dem die Scheidungssache bei Inkrafttreten des 1. EheRG anhängig war (oder - wenn dies das Oberlandesgericht war - eventuell vom Bundesgerichtshof) bereits unanfechtbar getroffen worden. Nur die Entscheidung über das Scheidungsbegehren selbst ist hinsichtlich der Frage einer Anfechtbarkeit mit den Entscheidungen vergleichbar, die nach § 621 e ZPO angefochten werden können. In dem Verfahren über das Scheidungsbegehren aber haben die Parteien das Rechtsmittel der Berufung, gegebenenfalls auch das der Revision gehabt, bevor es zu der Wirksamerklärung des Scheidungsausspruchs nach Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG kommt.

10

2.

Deren Beschwerdefähigkeit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch dann nicht zu bejahen, wenn man davon ausgeht, daß die - nach allgemeiner Meinung ebenfalls nicht selbständig anfechtbare - Auflösung des Verbundes gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 ZPO in den bei oder nach Inkrafttreten des 1. EheRG in erster Instanz anhängigen Scheidungssachen mit den Rechtsmitteln gegen die Entscheidung in der Hauptsache zur Nachprüfung gestellt werden kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 35. Aufl. Anm. 2 B; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. Anm. 1 - je zu § 628).

11

a)

Wenn die Beschwerdeführerin hieraus auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung nach Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG schließen will, so berücksichtigt sie nicht hinreichend die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der durch diese Übergangsvorschrift geregelten Fälle. Hier hatten die betreffenden Scheidungssachen bei Inkrafttreten des 1. EheRG zumindest die erste Instanz bereits durchlaufen und waren in der Rechtsmittelinstanz anhängig. Der Gesetzgeber ist bewußt davon ausgegangen, daß diese Scheidungssachen von den bisher zuständigen Rechtsmittelgerichten fortgeführt werden und daher ein Entscheidungsverbund mit den Scheidungsfolgeregelungen hier nicht erreichbar ist (Begründung zu dem dem jetzigen Art. 12 Nr. 7 d entsprechenden Art. 13 Nr. 7 d des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/650 S. 235). Diese Scheidungssachen sind also in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, ohne daß im Rechtsmittelverfahren die Frage eines Verbundes mit Scheidungsfolgeregelungen eine Rolle spielt. Der Gesetzgeber hat sich in Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG darauf beschränkt, für Übergangsfälle, in denen Folgesachen innerhalb eines Monats seit dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig werden, die Wirkung des (gleichwohl zulässigen) Scheidungsausspruchs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Folgesachen aufzuschieben und dem Familiengericht die Befugnis einzuräumen, diesen Aufschub unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beseitigen. Er hat damit das Problem des Verbundes in diesen Fällen bewußt aus dem Rechtsmittelverfahren im Scheidungsprozeß herausgehalten. Deshalb sind diese Fälle insoweit nicht vergleichbar mit denjenigen, in denen ein bestehender Verbund unmittelbar nach § 628 Abs. 1 Satz 1 ZPO gelöst wird. Ein selbständiges Rechtsmittel gegen die vorzeitige Wirksamerklärung des Scheidungsausspruchs gemäß Art. 12 Nr. 7 d a.a.O. sieht das Gesetz aber nicht vor.

12

b)

Die Beschwerdeführerin meint, der Gesetzgeber scheine nach der Gesetzesbegründung der Ansicht gewesen zu sein, die Auflösung des Verbundes nach § 628 ZPO sei "in einem ... weitergehenden Maße" als durch Rechtsmittel gegen die Endentscheidung anfechtbar. Ob daraus gegebenenfalls die Anfechtbarkeit der Entscheidung nach Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG herzuleiten wäre, mag dahinstehen; denn die Gesetzesbegründung enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die in der weiteren Beschwerde angedeutete Auslegung. Die Beschwerdeführerin will sie den beiden letzten Sätzen des folgenden Abschnitts der Begründung zu § 627 a ZPO i.d.F. des Entwurfs (jetzt § 628 ZPO) entnehmen:

"Die Möglichkeit einer Abtrennung von Folgesachen ist ... nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt. Die Folgesachen können ... noch im Rechtsmittelzug abgetrennt werden ... Ein abgetrenntes Verfahren behält seinen Charakter als Folgesache. Insbesondere unterliegt es weiter dem Anwaltszwang ... Auch für die Kostenregelung ... bleibt es Folgesache. Die Entscheidung ergeht in der für die Folgesache sonst üblichen Form durch Urteil oder Beschluß. Sie unterliegt der Anfechtung nach den für das Verfahren vor dem Familiengericht geltenden Regeln."

(BT-Drucks. 7/650 S. 211)

13

Es ist nicht ersichtlich, daß sich die beiden letzten Sätze überhaupt auf die Entscheidung über die Abtrennung nach § 628 ZPO beziehen. Näher liegt die Annahme, daß sie - im Zusammenhang mit der Erörterung des rechtlichen Schicksals abgetrennter Folgesachen - das Verfahren über diese betreffen. Jedenfalls ist ihnen nicht der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, gegen die Auflösung des Verbundes ein selbständiges Rechtsmittel zu geben.

14

c)

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG, durch die der Scheidungsausspruch für wirksam erklärt wird, verstößt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Auflösung des Verbundes in den Fällen des § 628 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit den Rechtsmitteln gegen die Endentscheidung einer rechtlichen Nachprüfung zugeführt werden kann. Die bereits oben zu 1. und 2. a dargelegten wesentlichen Unterschiede, die zwischen den beiden Fallgruppen hinsichtlich der Verfahrenslage bei Inkrafttreten des 1. EheRG und der verfahrensrechtlichen Weiterbehandlung bestehen, lassen es als sachlich vertretbar erscheinen, wenn der Gesetzgeber auch in der Frage einer Überprüfung der Entscheidungen gemäß Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG bzw. § 628 ZPO einen Unterschied hingenommen und die ersteren der Anfechtung entzogen hat. Indem er die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schon in der Rechtsmittelinstanz anhängigen "alten" Scheidungssachen überhaupt noch insoweit einem Verbund unterworfen hat, als er die Wirkung des Scheidungsausspruchs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über gewisse Folgesachen aufgeschoben hat, war er sachlich nicht gezwungen, gegen die Entscheidung des Familiengerichts, durch die der Scheidungsausspruch vorzeitig für wirksam erklärt wird, noch ein Rechtsmittel vorzusehen. Das gilt umso mehr, als es gegebenenfalls - anders als in den Fällen des § 628 ZPO - eines selbständigen Rechtsmittels bedurft hätte, das auch in diesen Fällen nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 263, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, betrifft eine im wesentlichen verschiedenartige Fallgestaltung.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000,- DM.

Dr. Grell
Dr. Hoegen