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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: IV ARZ 99/78

Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht; Freistellung von zukünftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen; Abhängigkeit der erstinstanzlichen Zuständigkeit für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte; Familiensachen zuzuordnende Rechtsstreitigkeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 99/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg
LG Aurich

Fundstellen

  • MDR 1979, 295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 552 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Thea J., B.-B.-Straße ..., E.,

Prozessgegner

Angestellter Lübbo J., G. F., Es.

Amtlicher Leitsatz

Klagen, mit denen ein geschiedener Ehegatte gegen den anderen aufgrund eines Scheidungsvergleichs einen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind geltend macht, gehören vor die Familiengerichte.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Berufung ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Gründe

1

Die Parteien sind geschieden. Drei Tage vor Einreichung der Ehescheidungsklage haben sie eine notarielle Scheidungsvereinbarung getroffen, in der sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger von Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder freizustellen. In einem von der Beklagten als gesetzlicher Vertreterin der Kinder angestrengten Unterhaltsrechtsstreit wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der jetzige Kläger zur Zahlung einer Unterhaltsrente an beide Kinder verpflichtete. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten die Erstattung der von ihm an die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen und der im Unterhaltsrechtsstreit angefallenen Prozeßkosten sowie die Freistellung von den zukünftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen. Das Landgericht Aurich hat der - am 15. Dezember 1977 eingereichten - Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen beim Oberlandesgericht Oldenburg Berufung eingelegt. Zwischen dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen 6. Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (5. Zivilsenat) besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Senat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist. Der 6. Zivilsenat hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Senats dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2

Als zuständiger Senat ist der Familiensenat (5. Zivilsenat) des Oberlandesgerichts Oldenburg zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuständigkeit der Familiensenate der Oberlandesgerichte nicht darauf an, ob die Entscheidung erster Instanz von einem Familiengericht erlassen worden ist, sondern allein darauf, ob der Rechtsstreit zu dem in § 23 b GVG umschriebenen Kreis der Familiensachen gehört (BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1925). Nach § 23 b Abs. 1 Ziff. 5 GVG gehören zu den Familiensachen nicht nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines Kindes geltend gemacht wird, sondern vielmehr alle Sachen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen; die Familiengerichte und Familiensenate sind demnach auch zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten, die aus Vereinbarungen hergeleitet werden, die die Eltern zur Regelung der Frage getroffen haben, in welchem Umfang ein jeder von ihnen im Innenverhältnis die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen hat (BGH FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; NJW 1978, 1925). Die namentlich vom Oberlandesgericht München (FamRZ 1978, 198, 199) vertretene Ansicht, wonach der Gesetzgeber durch die Änderung des § 23 a Nr. 2 GVG und durch die entsprechende Fassung des § 23 b Nr. 5 GVG nur die eine Unterhaltsklage vorbereitenden Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der Familiengerichte unterwerfen wollte, hat der Senat bereits im Beschluß vom 14. Juni 1978 (FamRZ 1978, 672, 673) abgelehnt. Daß die Entscheidung erster Instanz nicht vom an sich zuständigen Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist, schließt die Zuständigkeit des Familiensenats zur Entscheidung über die Berufung nicht aus (BGH NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).

3

Daß die Kinder des Beklagten im Unterhaltsrechtsstreit dessen gesetzliche Unterhaltspflicht geltend gemacht haben, kann keinem Zweifel unterliegen. Das Begehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit geht auf Befreiung von den im Unterhaltsprozeß übernommenen Zahlungsverpflichtungen. Damit "betrifft" es ebenfalls eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten. Für eine Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil auf Befreiung von der Unterhaltspflicht kann insoweit nichts anderes gelten als für die Klage auf Erstattung des geleisteten Unterhalts. Für den letzteren Fall hat aber der Senat bereits die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht (vgl. BGH FamRZ 1978, 770).

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Seidl