Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: 4 StR 633/78
Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für einen in der Justizvollzugsanstalt Inhaftierten; Vorlage einer Frage zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs; Möglichkeit der Entziehung der Anfechtung im Verfahren der Aussetzung des Vollzuges einer angefochtenen Maßnahme oder einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit der Vorlegung einer Frage zur Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 633/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1979, 664 (Volltext mit amtl. LS) "Unfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung"
Verfahrensgegenstand
Gewährung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG
Prozessgegner
Strafgefangener Claus Udo F., geboren am ... 1954 in D., zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt A.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Salger und
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Betroffene, der in der Justizvollzugsanstalt A. eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist als Freigänger außerhalb der Anstalt zur Arbeit eingesetzt. Mit Antrag vom 25. Juni 1978 begehrte er Sonderurlaub gemäß § 15 Abs. 4 StVollzG. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am 28. Juni 1978 ab, und der Präsident des Justizvollzugsamtes Hamm wies den mit Schreiben vom 4. Juli 1978 dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 15. August 1978 - zugestellt am 25. August 1978 - zurück. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung des Widerspruchs ist nicht gestellt worden.
Zwischenzeitlich hatte der Betroffene außerdem mit Schreiben vom 3. Juli 1978 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen beantragt, die Ablehnung seines Urlaubsantrags durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt vom 28. Juni 1978 aufzuheben und im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG die Vollzugsbehörde zur Urlaubsgewährung zu verpflichten. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer durch Beschluß vom 21. Juli 1978 zurück. Der Betroffene hat am 25. August 1978 gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwerfen, ohne in die weitere Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung einzutreten. Nach seiner Ansicht folgt aus § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, daß alle den vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern der Anfechtung entzogen sind. Zur Begründung bezieht es sich auf Wortlaut, Sinn und Zweck sowie auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1978 - 3 Ws 149/78 (StVollz) - gehindert, wonach nur solche Entscheidungen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbar seien, die einen vorläufigen Rechtsschutz gewähren; die Rechtsbeschwerde sei mithin dann statthaft, wenn einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 StVollzG abgelehnt worden seien.
Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
Sind im Verfahren der Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Maßnahme oder der einstweiligen Anordnung alle Entscheidungen des Gerichts oder nur solche nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG einer Anfechtung entzogen, die vorläufigen Rechtsschutz gewähren?
II.
Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts sich auf eine Rechtsfrage bezieht, die eine vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung trägt (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 121 GVG Rdn. 58; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 121 GVG Rdn. 9). Dabei ist es zwar unerheblich, ob die strittige Rechtsfrage die Zulässigkeit oder die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft; notwendige Voraussetzung einer Vorlegung ist aber, daß das vorlegende Gericht eine Entscheidung "über das Rechtsmittel" zu treffen hat (BGHSt 11, 152, 155; Schäfer a.a.O. Rdn. 36). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich das bei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren durch Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise erledigt hat. Denn in einem solchen Fall ist nicht mehr über das Rechtsmittel als solches, sondern allenfalls noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung einer Rechtsfrage besteht dann nicht mehr.
In der vorliegenden Sache ist die Ablehnung des Urlaubsantrags unanfechtbar geworden, weil der Betroffene gegen den am 25. August 1978 zugestellten Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes vom 15. August 1978 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, für den gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG eine Notfrist von zwei Wochen lief. Der dem Rechtsbeschwerdeverfahren bei dem Oberlandesgericht Hamm zugrundeliegende Antrag des Betroffenen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bezog sich auf dieses Urlaubsgesuch. Da nunmehr mit dessen endgültiger Ablehnung die Hauptsache abgeschlossen ist, hat mit ihr auch der Gegenstand des von ihr abhängigen Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung seine Erledigung gefunden. Eine einstweilige Anordnung soll nämlich verhindern, daß bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG). Aus ihrem vorläufigen Charakter folgt, daß sie mit der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos wird. Das bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren hatte sich demnach, schon bevor das Oberlandesgericht am 28. September 1978 die Vorlegung beschloß, auf andere Weise dadurch erledigt, daß der strittige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch die endgültige Ablehnung des Urlaubsgesuchs in dem parallel gelaufenen Widerspruchsverfahren gegenstandslos geworden ist.
Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist daher nicht mehr zu treffen, sondern lediglich noch eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Da somit ein notwendiges Zulässigkeitserfordernis für die Vorlegung fehlt, war die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.
III.
Der Senat nimmt die Vorlage jedoch zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß er die Auffassung des Generalbundesanwalts teilt, der dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG die Unanfechtbarkeit aller Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzuges oder über einstweilige Anordnungen entnimmt und sich dabei mit dem vorlegenden Oberlandesgericht auf den Wortsinn der Vorschrift, deren Zweck und die Entstehungsgeschichte, besonders den bewußten Verzicht auf eine dem § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung beruft.
Spiegel
Knoblich
Engelhardt
Goydke