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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1978, Az.: V ZB 24/78

Übertragung der Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft; Eigentumserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1978
Aktenzeichen
V ZB 24/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Im Grundbuch von D. Bl. ... unter laufender Nummer ... und ... verzeichneten Grundstücke Gemarkung D. Flur ..., Flurstücke 346 und 347, Hof- und Gebäudefläche F.straße

Sonstige Beteiligte

Firma Baugesellschaft Franz B. KG, W.straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch Ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ingenieur Paul B., ebenda,

Firma B. KG, Gesellschaft für Handel, Anlagen und Beteiligungen, D.,

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 24. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin der im Beschlußeingang bezeichneten Grundstücke eingetragen. Mit Vertrag vom 7. Oktober 1976 übertrugen die Gesellschafter der Beteiligten zu 2 ihre Geschäftsanteile vollständig auf die Beteiligte zu 1. Im Vertrag heißt es u.a., die Beteiligte zu 2 erlösche ohne Liquidation und die Beteiligte zu 1 übernehme deren Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

2

Die Beteiligte zu 1 hat beim Grundbuchamt beantragt, sie im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin der bezeichneten Grundstücke einzutragen; sie hat die Auffassung vertreten, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümerin geworden zu sein, ohne daß es einer Auflassung bedurft habe. Das Grundbuchamt hat ihr unter Fristsetzung aufgegeben, die Auflassung nachzuholen. Nach erfolgloser Erinnerung hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Verfügung zurückgewiesen.

3

Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte der von der Beteiligten zu 1 eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben und das Grundbuchamt anweisen, von seinen Bedenken gegen eine Umschreibung im Wege der Grundbuchberichtigung abzusehen. Es will die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf einen einzelnen Dritten mit der Wirkung, daß der Dritte Gesamtrechtsnachfolger in das Gesellschaftsvermögen wird, als zulässig ansehen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. April 1975 - 3 W 11/75 = OLGZ 1975, 405 gehindert. Das Oberlandesgericht Zweibrücken meint, die vollständige Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten sei der Übernahme des Gesellschaftsunternehmens durch einen Dritten, die eine Einzelübertragung der Vermögensgegenstände der Gesellschaft erfordere, gleichzuachten; entscheidender Unterschied zwischen der - rechtlich möglichen - Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf mehrere Dritte und der Übertragung auf einen einzelnen Dritten sei der Umstand, daß das Gesellschaftsvertragsverhältnis im ersten Fall fortbestehe, im zweiten Fall dagegen die Gesellschaft ende.

4

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache gemäß § 79 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Die Voraussetzungen des § 79 GBO sind nicht mehr gegeben.

6

Im Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77 (BGHZ 71, 296, 299) hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft auf einen einzigen Erwerber mit der Wirkung als zulässig angesehen, daß der Erwerber als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte wird. Damit ist die Vorlagefrage im Sinne des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Der von § 79 GBO verfolgte Zweck ist durch den Spruch des Bundesgerichtshofs erreicht. Für eine erneute Entscheidung besteht keine Notwendigkeit mehr. Deshalb ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfallen und die des vorlegenden Oberlandesgerichts wieder erwachsen (vgl. BGHZ 5, 356, 358).

7

Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht in Düsseldorf zurückzugeben.

Hill
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Vogt