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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1978, Az.: 1 StR 497/78

Gesamtstrafbildung bei Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1978
Aktenzeichen
1 StR 497/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 28.04.1978

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

Gerhard St. aus K., geboren am ... 1943 in M.,
zur Zeit in Haft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November 1978
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1978 im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat geglaubt zwei Gesamtstrafen bilden zu müssen, weil es ein Berufungsverfahren und ein erstinstanzliches Verfahren gemäß § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden hat. Mit dieser Verbindung ist aber gerade die Voraussetzung des § 53 StGB geschaffen worden, wonach dann, wenn mehrere Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden, aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der von der Strafkammer angeführte Beschluß des Kammergerichts (KG JR 1969, 349 [BGH 05.03.1969 - 4 StR 375/68]) besagt nichts über die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern befaßt sich mit dem rechtlichen Schicksal der verbundenen Verfahren nach der Urteilsfällung für die Frage nach dem zuständigen Revisionsgericht.

2

Der neue Tatrichter wird daher aus den verhängten Einzelstrafen für sämtliche Straftaten eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben; es ist kein Grund ersichtlich, die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO zu überlassen, da das Landgericht die Bildung der Gesamtstrafe aus Rechtsirrtum verkannt hat (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 460 Rdn. 1 m. Nachw.).

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

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