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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1978, Az.: III ZR 47/77

Höhe einer Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens; Rechtswirksamkeit von Darlehensvertägen; Verpflichtung zur Auszeichnung mit Preisen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1978
Aktenzeichen
III ZR 47/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 17.02.1977
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • DB 1979, 1128-1130 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 540-542 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

WKV Kredit Bank GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Werner K. und Hugo P., F.straße ..., N.

Prozessgegner

Erhard D., St.straße ..., N.

Amtlicher Leitsatz

Bei der vorzeitigen Ablösung eines Ratenkredits sind die nicht verbrauchten Zinsen auf der Grundlage des effektiven Jahreszinses zu ermitteln.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe einer Rückvergütung von Zinsen nach vorzeitiger Ablösung von Darlehen.

2

Der Kläger nahm zwischen dem 29. August 1973 und dem 25. Juni 1974 bei der Beklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen auf. Bei dem zuerst aufgenommenen betrugen die Darlehenssumme 30.000 DM und die Laufzeit 72 Monate; die Teilzahlungskosten beliefen sich auf 0,95 % monatlich; die Gesamtschuld einschließlich Auslagen und Wechselsteuer betrug 51.460 DM.

3

Bei dem zweiten Vertrag mit einer Darlehenssumme von 10.000 DM betrugen die Laufzeit 47 Monate und die Teilzahlungskosten 1,05 % monatlich; mit Auslagen und Wechselsteuer belief sich die Gesamtschuld auf 15.379,40 DM. Bei dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag mit einer Darlehenssumme von 15.000 DM betrugen die Laufzeit 47 Monate und die Teilzahlungskosten 0,95 % monatlich; die Gesamtschuld belief sich einschließlich Auslagen und Wechselsteuer auf 21.850,25 DM. Mit Zustimmung der Beklagten zahlte der Kläger die Darlehen zum 1. August 1975 vorzeitig zurück.

4

In Nr. 7 der Darlehensbedingungen heißt es bei den drei Verträgen jeweils:

"Bei vorzeitiger Rückzahlung von Restbeträgen (vorzeitige Ablösung) gewährt die WKV [Beklagte] für die nicht in Anspruch genommene Laufzeit eine Rückvergütung von Teilzahlungsgebühren anteilig vom vorzeitig zurückgezahlten Restbetrag ..."

5

Der Kläger hat vorgetragen; Er habe bei der Ablösung der Darlehen zuviel gezahlt. Die sich aus den Teilzahlungskosten ergebende Verzinsung von 22 bis 24 % p.a, sei überhöht. Eine jährliche Verzinsung von 12 % sei angemessen.

6

Den sich danach ergebenden Betrag hat der Kläger der von ihm gezahlten Ablösungssumme gegenübergestellt, den sich zu seinen Gunsten ergebenden Überschuß um einen Betrag für Wechselsteuer und Auslagen gekürzt und die verbleibenden 11.300 DM nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Vor der Zustellung der Klage am 17. Februar 1976 hat die Beklagte dem Kläger am 3. Februar 1976 einen Betrag von 3.359,28 DM vergütet. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.940,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.

8

Die Beklagte hat geltend gemacht: Nach den getroffenen Vereinbarungen seien die Zinsen bei vorzeitigen Ablösungen anteilig zurückzurechnen. "Anteilig" bedeute, daß für Zeiträume, in denen die Darlehensvaluta in höherem Umfang ausgelegt sei, auch höhere Zinsbeträge verlangt werden könnten. Es müsse daher über den Effektivzins abgerechnet werden, der den Darlehen jeweils zugrunde gelegen habe.

9

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.061,22 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet.

11

I.

Die Rechtswirksamkeit der drei Darlehensverträge wird nicht dadurch berührt, daß die Beklagte in den Vertragstexten nur die monatlichen Teilzahlungskosten ausgewiesen hat, nicht dagegen, wie es § 1 Abs. 4 der VO über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl I S. 461), in Kraft nach § 8 Abs. 1 der Verordnung seit dem 1. Juli 1973, vorsieht, den "effektiven Jahreszins". Nach dieser Vorschrift ist bei Kreditangeboten der unter Zugrundelegung der Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten sich ergebende Preis in vom Hundert des Kredits für das Jahr unter der Bezeichnung "effektiver Jahreszins" anzugeben.

12

Die Verordnung über Preisangaben richtet sich ebenso wie ihre Vorgängerin, die PreisauszeichnungsVO vom 18. September 1969 (BGBl I S. 1733), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1971 (BGBl I S. 1689), nur an den Anbieter, regelt dessen Verpflichtung zur Auszeichnung der Preise und stellt etwaige Verstöße hiergegen in § 6 unter die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954. Die Verordnung gehört mithin ausschließlich zum Preisordnungsrecht. Vorschriften des materiellen Preisrechts, insbesondere ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, das - als Einschränkung der Vertragsfreiheit - Vereinbarungen untersagt, die auf unzureichend gekennzeichneten Angeboten beruhen, enthält die Verordnung nicht. Die Rechtslage gleicht insoweit der nach der Preisauszeichnungsverordnung (vgl. dazu BGH WM 1974, 342 = NJW 1974, 459 und zur Verordnung über Preisangaben OLG Frankfurt (Main) WM 1978, 1218; Bachmann NJW 1978, 865). Für die Entscheidung ist es daher ohne Bedeutung, daß nicht geklärt ist, ob der Kläger die Darlehen für seinen Betrieb (Herstellung von Damenkonfektion) verwendet hat und daher offen ist, ob die Verordnung über Preisangaben hier überhaupt angewendet werden kann, die in § 7 Abs. 1 Letztverbraucher von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, die die angebotene Leistung in ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden (Amtl. Begründung, BAnz 1973 Nr. 97 S. 3; Ungnade, WM 1975, 1078).

13

Die unterbliebene Ausweisung des "effektiven Jahreszinses" hat nicht zur Anfechtbarkeit der Vertragserklärungen des Klägers nach § 123 BGB geführt. Ihm ist der Betrag der von ihm zu erbringenden Leistungen unstreitig zutreffend mitgeteilt worden. Der Kläger hat eine in der Klageschrift erwähnte Anfechtung seiner Erklärungen auch weder weiter begründet noch überhaupt weiter verfolgt.

14

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt der Begriff "anteilig" in Nr. 7 der Darlehensbedingungen klar, daß eine Rückvergütung von Teilzahlungsgebühren nur stattfindet, soweit eine vorzeitige Tilgung eintritt. Es folgert daraus, daß bei einer vollständigen Ablösung die auf die nicht in Anspruch genommene Laufzeit entfallenden Teilzahlungsgebühren in vollem Umfang erstattet werden müßten. Eine Vergütung auf der Grundlage des Effektivzinses habe die Beklagte in den Darlehensbedingungen mindestens nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht. Diese Gründe tragen die angefochtene Entscheidung nicht.

15

1.

Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen waren unstreitig entgegen dem vorgedruckten Text der Verträge, der auf die Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen zugeschnitten ist, die Gewährung von Ratenkrediten gegen dingliche Sicherheiten. Die Anwendung des Abzahlungsgesetzes, das den Kauf beweglicher Sachen voraussetzt, deren Kaufpreis in Teilzahlungen zu berichtigen ist (BGH WM 1977, 866, 867), kommt danach nicht in Betracht.

16

Eine entsprechende Anwendung von § 1 a Abs. 3 S. 2 AbzG (so OLG Celle WM 1978, 284, 285; Bachmann NJW 1978, 865), wonach bei Nichtangabe des Effektivzinses nur eine zinslose Verbindlichkeit in Höhe des überlassenen Kapitals begründet wird, ist nicht gerechtfertigt. Ein Kreditnehmer kann zwar bei Ratenkrediten in gleichem Umfang wie bei Warenkrediten schutzbedürftig sein. Die Verordnung über Preisangaben unterscheidet deshalb auch nicht zwischen ihnen. Die Sanktion, die Zinsabrede bei fehlendem Hinweis auf den Effektivzins für ungültig zu erklären, ist jedoch vom Gesetzgeber nur für den Warenkredit vorgesehen. Sie gilt nicht nur für die Zinsabrede, sondern für alle in § 1 a Abs. 1 AbzG genannten Bestandteile eines Abzahlungsgeschäfts (insbesondere den Bar- und den Teilzahlungspreis). Bei Verstößen gegen § 1 a Abs. 1 AbzG kommt der Vertrag nach § 1 a Abs. 3 S. 1 AbzG erst mit der Übergabe der gekauften Sache an den Käufer zustande. Der Gesetzgeber hat also, wie auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt (wiedergegeben bei OLG Frankfurt/Main WM 1978, 1218), die gesamte Regelung in § 1 a AbzG auf den Kauf auf Abzahlung zugeschnitten. Solange nicht zwingende Gründe dafür sprechen, woran es bisher fehlt, können deshalb die Regelungen des § 1 a AbzG nicht allgemein auf Ratenkreditgeschäfte übertragen werden.

17

2.

Die Auslegung des Berufungsgerichts von Nr. 7 der unstreitig zum Bestandteil aller drei Darlehensvertrage gewordenen Darlehensbedingungen ist im Revisionsrechtszug voll nachprüfbar. Solche Bestimmungen sind nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, sondern allgemein gebräuchlich (Buß NJW 1977, 1520; Scholz BB 1977, 1425; vgl. auch Canaris NJW 1978, 1891, 1897). Eine einheitliche Auslegung durch das Revisionsgericht ist daher erforderlich (BGH LM ZPO § 549 Nr. 15, 66).

18

3.

Die in den Darlehensvertragen ausgewiesenen Teilzahlungskosten von 0,95 % je Monat bei zwei Verträgen und von 1,05 % je Monat bei dem dritten Vertrag stellen die von der Beklagten für die Überlassung des Kapitals verlangte gewinn- und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung und damit Zinsen im Rechtssinn dar (Canaris, NJW 1978, 1891, 1892). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ihm ist ferner darin beizutreten, daß die Begriffe "Teilzahlungskosten" in den Verträgen und "Teilzahlungsgebühren" in Nr. 7 der Darlehensbedingungen dasselbe meinen, nämlich den Zinsertrag.

19

Die Beklagte hat in Nr. 7 der Darlehensbedingungen eine Rückvergütung allein für die Teilzahlungsgebühren, also die Zinsen vorgesehen. Derartige laufzeitabhängige Leistungen werden anders als bereits angefallene Bearbeitungs- und vergleichbare Kosten bei Verkürzung der vereinbarten Laufzeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hinfällig, wenn sie einen nach dem Zeitpunkt der Tilgung liegenden Zeitraum betreffen.

20

Nach Nr. 7 der Darlehensbedingungen werden Teilzahlungsgebühren nur für die nicht in Anspruch genommene Laufzeit vergütet. Die Beklagte hat damit berücksichtigt, daß eine Zinsforderung das Entstehen und den Fortbestand einer Kapitalforderung voraussetzt. Mit der Rückzahlung der Valuta endet, falls nichts anderes vereinbart ist, die Pflicht zur Zinszahlung und damit auch der Anspruch des Gläubigers auf den Zins.

21

4.

Die bei Ratenkrediten übliche (BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 607 Rdn. 40, § 608 Rdn. 3) Ausweisung des Entgelts für die Überlassung der Darlehenssumme in einem gleichbleibenden Monatssatz vom ursprünglichen Nominalbetrag dient der Bestimmung des zu erwartenden und zugestandenen gesamten Zinsertrags (BGH WM 1975, 889, 890). Diesen Sinn der Angaben kann der Darlehensnehmer unschwer erkennen und daher auch, daß die ebenfalls im Vertrag genannte Summe für die ganze Laufzeit der Zinsen bei einer verkürzten Laufzeit gegenstandslos ist.

22

a)

Bei vorzeitigen Ablösungen müssen deshalb die Beträge an verbrauchten und nicht verbrauchten Zinsen besonders berechnet werden. Dabei kann aber nicht mehr, wie es das Berufungsgericht getan hat (ebenso Ihmels BB 1975, 1510; Buß NJW 1977, 1520), von den im Vertrag genannten monatlichen Kreditgebühren ausgegangen werden. Das würde zu einer Ermäßigung der vereinbarten Zinsen führen, weil Zinsen während der Laufzeit eines durch Tilgungsraten zu bedienenden Darlehens nicht in gleicher Höhe anfallen.

23

Nach der Auszahlung der Darlehenssumme bis zum Eingang der ersten Tilgungsrate stellt der Darlehensgeber die gesamte Valuta zur Verfügung. Auf diesen Zeitraum entfällt daher der höchste Zinsbetrag. Jede Zahlung einer monatlichen Tilgungsrate ermäßigt nicht nur den ausstehenden Kapitalbetrag, sondern auch den darauf entfallenden Zinsanteil. Daher kann die Hälfte eines im Darlehensvertrag gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilten monatlichen Zinsertrags bereits etwa nach einem Drittel der vorgesehenen Laufzeit verbraucht sein (Scholz BB 1977, 1425, 1428 f; Tz-Wirtschaft 1977 6/33). Die in gleichbleibenden Monatssätzen für die ganze Laufzeit des Vertrages berechneten Kreditgebühren stellen mithin nicht den Preis für die Nutzung des Kapitals in seiner jeweiligen Höhe dar und passen deshalb nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages.

24

b)

Die Zinsbelastung des jeweils ausgeliehenen Kapitals kann nur mit Hilfe des effektiven Jahreszinses bestimmt werden. Dieser entspricht nicht dem zwölffachen Betrag der monatlichen Kreditgebühren. Er ergibt sich aus der Formel

Teilzahlungsgebühren × 24 × Laufzeit in Monaten
monatl. Laufzeit + 1
25

(BGH WM 1975, 889, 890; BGH Urteil vom 26. Oktober 1978 VII ZR 202/76; vgl. ferner Scholz BB 1977, 1425, 1429 und in Tz-Wirtschaft 1977 6/33; Aktuelle Beiträge zur Wirtschafts- und Finanzpolitik Nr. 79/1973 vom 13. August 1973 zur Bedeutung der VO über Preisangaben für die Angabe des effektiven Jahreszinses bei Ratenkrediten; abgedruckt bei Gelberg, Preisangaben VO, S. 147; Löwe NJW 1974, 2257, 2258 Fn. 6; Ungnade WM 1975, 1078, 1079). Danach beträgt die Effektivverzinsung der drei Darlehen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist,

26

  • 22,49 % p.a.,
  • 24,68 % p.a.
  • und 22,23 % p.a..

27

c)

Die Darlehensvertrage sind wegen dieser Höhe der Effektivverzinsung nicht nach § 138 BGB nichtig. Eine Zinsbelastung dieses Umfangs ist, falls nicht weitere Umstände hinzukommen, wofür nichts vorgetragen ist, nicht unzulässig hoch (BGH WM 1971, 857, 858; BGH Urteil vom 21. September 1978 - II ZR 65/77; KG WM 1975, 128). Allerdings hat sich die Beklagte Grundschulden zur Sicherung bestellen lassen, die mit 12 % p.a. verzinslich waren. Das Risiko der Beklagten war dadurch verringert; in welchem Umfang ist mangels jedes Vertrags des Klägers hierzu jedoch unbekannt. Jedenfalls kann nicht von einem auffällig geringen Risiko ausgegangen werden. Außerdem wird die Höhe des Zinses auch durch den Grad der Geldflüssigkeit des Kreditmarktes bestimmt. Auch in dieser Hinsicht fehlt jedes Vorbringen. Es mangelt deshalb an einem Anhalt dafür, daß die von der Beklagten verlangten Zinsen nicht marktüblich waren.

28

d)

Die in den Verträgen genannten Zinsbeträge sind für die vereinbarte Laufzeit der Darlehen berechnet. Eine vorzeitige Ablösung kann ohne dahingehende Abreden nicht eine Ermäßigung dieser Zinssätze begründen. Das wäre insbesondere dann nicht tragbar, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Schuldners, etwa ein Verzug, zur alsbaldigen Verwertung von Sicherheiten und damit zur Beendigung des Vertrages geführt hat (Canaris NJW 1978, 1891, 1894). Aber auch gegenüber einem Vertragstreuen Darlehensnehmer besteht für den Darlehensgeber kein Anlaß, die vereinbarte Zinshöhe wegen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu senken. Der Darlehensgeber bekommt zwar das Kapital früher als geplant zurück, die vorgesehene Vertragsdauer verkürzt sich aber, was besonders wegen der Refinanzierung für ihn nachteilig sein kann (Scholz BB 1977, 1425).

29

Bei vorzeitigen Rückzahlungen ist die Summe der verbrauchten Zinsen daher nicht linear anhand der monatlichen Teilzahlungskosten zu errechnen, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Es muß vielmehr staffelmäßig abgerechnet werden (vgl. das Beispiel nach der "78 er Methode" bei Scholz BB 1977, 1425, 1429 und Tz-Wirtschaft 1977 6/33; ferner Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner AGB § 9 Rdn. 67; Ott Tz-Wirtschaft 1977 1/15, 17 Fn. 7). Das Berufungsurteil wird daher von seiner Hauptbegründung nicht getragen.

30

5.

Das Berufungsgericht hat hilfsweise die Unklarheitenregel zugunsten des Klägers angewandt und die Beklagte verurteilt, an ihn die auf die nicht verbrauchte Laufzeit entfallenden Zinsen, bemessen nach den in den Darlehensverträgen angegebenen Zinssätzen pro Monat zu vergüten. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden.

31

a)

Die Unklarheitenregel (vgl. dazu BGH WM 1978, 10, 11; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn.8) greift ein, wenn, wie es in dem nach Abschluß der Darlehensverträge in Kraft getretenen § 5 AGBG heißt, Zweifel bei der Auslegung verbleiben. Diese gehen zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil es seine Sache war, sich klarer auszudrükken (BGHZ 60, 174, 77; Mattern WM 1974, 762, 765). Führt die Auslegung dagegen zu einem bestimmten Ergebnis, so ist allein dieses maßgebend. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist kein Raum mehr. So liegt es hier.

32

Die Auslegung der Darlehensverträge und der Nr. 7 der Darlehensbedingungen ergibt aus den unter Nr. 4 im einzelnen genannten Gründen hinreichend deutlich, daß bei vorzeitigen Ablösungen die nicht verbrauchten Zinsen anhand des effektiven Jahreszinses zu berechnen sind. Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, den effektiven Jahreszins als Berechnungsgrundlage bei vorzeitigen Ablösungen ausdrücklich zu nennen, wie es die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gebilligte Musterregelung für vorzeitige Ablösungen vorsieht (abgedruckt Tz-Wirtschaft 1977 6/32 Fn).

33

b)

Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist auf das Verständnis eines Durchschnittskunden abzustellen (BGHZ 60, 174, 177). Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ergeben, daß der Kläger insbesondere aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage gewesen ist, wie ein Durchschnittskunde den Sinn der Darlehensverträge und vor allem den der in Nr. 7 der Darlehensbedingungen vorgesehenen Rückvergütung zu verstehen, muß auch unter diesem Gesichtspunkt das schon erörterte Ergebnis der Auslegung maßgebend bleiben.

34

Im übrigen hätte das angefochtene Urteil auch bei Anwendung der Unklarheitenregel nicht ergehen dürfen. Diese Regel gestattet es zwar, eine dem Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen günstigere Auslegungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Eine solche Auslegung muß aber nach den Umständen überhaupt in Betracht kommen, also eine Grundlage in den Parteivereinbarungen finden. Daran fehlt es hier. Weder Nr. 7 der Darlehensbedingungen noch die Darlehensverträge selbst bieten eine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Vergütung solle sich bei vorzeitigen Ablösungen nach den monatlichen Zinssätzen während der nicht verbrauchten Laufzeit bemessen.

35

6.

Da weder die Haupt- noch die Hilfsbegründung die angefochtene Entscheidung tragen, mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden.

36

Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher noch nicht mit der Berechnung des effektiven Jahreszinses befaßt. Die Beklagte hat zwar vor dem Prozeß bereits die ihr nach ihrer Meinung zustehenden Beträge berechnet und auch vom Kläger erhalten. Sie hat aber ihre Berechnung später korrigiert, als der Kläger die nach seiner Meinung zu geringe Höhe der Rückvergütung beanstandete. Die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegte umfangreiche Berechnung ist bisher nicht geprüft worden, weil es auf sie nach der Auffassung beider Vorinstanzen nicht ankam. Nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens ist eine solche Untersuchung jedoch erforderlich.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong