Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1978, Az.: VIII ZR 242/77
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Übernahme des Warenbestandes; Auslegung des Inhalts eines Kaufvertrages; Zuerkennung von 11% Mehrwertsteuer auf die Verzugszinsen; Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers als Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 242/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 12.07.1977
- LG Hof
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 186-187
- MDR 1979, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 540 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Carl W. A. Textilwerk, A. H. Straße ... in K., Inhaber Carl A. ebenda
Prozessgegner
Rechtsanwalt Hans K. L. straße ... in H., als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W. S. & Co. KG, M. W., A. H Straße ... in K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Ersatzpflicht des Schuldners einer Kaufpreisforderung für die vom Gläubiger auf Verzugszinsen zu leistende Mehrwertsteuer.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1978
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juli 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter des Vermögens der am 24. Mai 1975 in Konkurs geratenen Firma W. S. & Co. KG.
Am 5. März 1975 hatte die Beklagte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung den gesamten Bestand der Gemeinschuldnerin an Waren einschließlich Polyverpackung und Etiketten zum Preis von 310.000 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer übernommen. Der Kaufpreis sollte in zwölf gleichen Monatsraten von 25.834 DM, fällig zum 15ten eines jeden Monats, beglichen werden. Die Beklagte hat acht Raten bezahlt. Das ist teilweise 16 bis 30 Tage nach Fälligkeit geschehen.
Der Kläger hat die noch ausstehenden vier Kaufpreisraten, insgesamt 114.702,96 DM, zuzüglich 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit eingeklagt, ferner 2.294,06 DM bis dahin aufgelaufener Zinsen, nämlich jeweils 8 % für die nicht rechtzeitig und überhaupt nicht gezahlten Raten bis 15. Februar 1976.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. Mai 1976 die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklären lassen und behauptet, der Gesellschafter S. der Gemeinschuldnerin habe wahrheitswidrig den Wert der übernommenen Ware mit 310.000 DM angegeben. Dabei habe er sich zur Bekräftigung der Richtigkeit seiner Angaben auf eine Inventurliste bezogen, welche die Gemeinschuldnerin entsprechend einer ergänzenden mündlichen Absprache zu dem übereilt unterzeichneten Vertrag habe nachreichen sollen. Da die Gemeinschuldnerin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe sie, die Beklagte, den Warenbestand erfaßt und dabei festgestellt, daß er nur 184.154,50 DM wert gewesen sei. Die Beklagte hat gemeint, die Zusicherung der Gemeinschuldnerin, der Lagerbestand entspreche wertmäßig dem Inhalt der Inventurliste, müsse als selbständiger Garantievertrag gewertet werden. Jedenfalls könne sie Reduzierung des Kaufpreises aus dem Gesichtspunkt der Mängelhaftung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Die hilfsweise erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat die Beklagte damit begründet, daß die Gemeinschuldnerin die zugesagte Inventurliste nicht übergeben hat.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweiserhebung unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 114.702,96 DM zuzüglich 5 % Prozeßzinsen und weiterer 1.489,48 DM Verzugszinsen verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben; durch Korrektur eines Rechenfehlers ist die restliche Kaufpreisschuld um 8,88 DM auf 114.694,08 DM gemindert worden.
Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung erreicht, daß die Beklagte auf die Zinsen 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen hat.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise eine Verurteilung lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe der Inventurliste.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Unstreitig ist, daß die schriftliche Vereinbarung vom 5. März 1975 keine Verpflichtung der Gemeinschuldnerin enthält, der Beklagten eine Inventurliste auszuhändigen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Vertragsurkunde habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Der Einwand der Revision, der Text sei kurz und lasse zum Teil Angaben vermissen, die man bei einem Rechtsgeschäft über Werte von 310.000 DM habe erwarten dürfen, greift demgegenüber nicht durch. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß Vertragswert und Umfang der Vereinbarung in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müßten. Die von den Vertragschließenden getroffene Vereinbarung, ein Kaufvertrag, enthält exakte Angaben über Leistung und Gegenleistung einschließlich ihrer Fälligkeit. Sie ist von Kaufleuten mit unmittelbarem Bezug auf ihren Gewerbezweig aufgesetzt und unterschrieben worden. Die Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, welcher die gesetzliche wie die gewillkürte Schriftform dienen, würde in Frage gestellt, wenn eine solche Vertragsurkunde nicht zunächst als vollständige und richtige Wiedergabe des Vereinbarten gelten könnte. Den berechtigten Interessen der Beklagten ist dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, daß sie Gelegenheit hatte darzutun und zu beweisen, die Vertragschließenden seien - außerdem - mündlich übereingekommen, daß die Gemeinschuldnerin ihr eine Inventurliste nachzureichen habe, die den Warenwert der übernommenen Bestände entsprechend dem Kaufpreis von 310.000 DM im einzelnen belege. Das hat die Vorinstanz ebenfalls beachtet.
2.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der im ersten Rechtszuge und der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe eine derartige, den schriftlichen Vertrag ergänzende mündliche Absprache nicht bewiesen.
Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
Das Berufungsgericht durfte an die Darlegungen und die Beweisführung der Beklagten strenge Anforderungen stellen und insbesondere eine einleuchtende Erklärung dafür verlangen, weshalb eine von ihr, der Beklagten, schon damals für wichtig angesehene Verpflichtung der Gemeinschuldnerin nicht in die vom Sohn ihres Inhabers entworfene Vertragsurkunde aufgenommen worden ist. Die Beklagte hat zwar behauptet, die Vereinbarung vom 5. März 1975 sei überstürzt und hastig abgeschlossen worden. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht indessen aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und A. jun. unter Berücksichtigung der im wesentlichen unstreitigen Vorgeschichte der Übernahme des Warenlagers als widerlegt angesehen. Soweit die Vorinstanz ausgeführt hat, mit Hilfe der Angaben der Zeugen H. S. und U. habe nicht bewiesen werden können, daß die Gemeinschuldnerin die in Rede stehende Verpflichtung zur Übergabe einer Inventurliste übernommen habe, weil die Zeugen an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien, ihr Wissen vielmehr auf Äußerungen der Zeugen S. und A. beruhe, begegnet das ebensowenig rechtlichen Bedenken wie der Umstand, daß sie den Bekundungen des Zeugen St. wegen der im zweiten Rechtszuge zutage getretenen Widersprüchlichkeit keinen Glauben geschenkt hat. Im Rahmen tatrichterlichen Ermessens hält sich schließlich auch die Wertung der Aussagen der Zeugen S: und A. jun., soweit sie das Berufungsgericht jeweils zu den Behauptungen der übrigen Zeugen in Beziehung gesetzt hat. Die Revisionsangriffe der Beklagten laufen darauf hinaus, ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
3.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Warenbestand der Gemeinschuldnerin "in Bausch und Bogen" gekauft, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach dem festgestellten Geschehensablauf liegt diese Beurteilung nahe. Das Risiko der Angemessenheit des einheitlich bestimmten Preises für den als Ganzes erworbenen Warenbestand hat die Beklagte damit übernommen. Da es seiner Natur nach Bewertungsfehler einschließt, ist es der Beklagten verwehrt, sich wegen etwaiger Wertdifferenzen auf einen Irrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Eine Zusicherung, das Warenlager habe den Wert von 310.000 DM, hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechtsfehlerfrei als nicht nachgewiesen angesehen. Damit ist einer Anfechtung des Kaufvertrages vom 5. März 1975 wegen arglistiger Täuschung die Grundlage entzogen.
4.
Die Beklagte schuldet danach den restlichen, vom Berufungsgericht auf 114.694,08 DM errechneten Kaufpreis, 5 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung, 1.489,48 DM vor Klageerhebung aufgelaufener Verzugszinsen sowie 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsbeträge.
Die von der Revision wegen der Zuerkennung von 11 % Mehrwertsteuer auf die Verzugszinsen erhobene allgemeine Sachrüge ist unbegründet.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Verzugszinsen, die für eine Kaufpreisforderung geschuldet werden, zum umsatzsteuerbaren Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu rechnen. Das ist mit der Erwägung begründet worden, der Begriff Entgelt im Umsatzsteuerrecht sei vom Wesen der Umsatzsteuer als einer auf dem Leistungsaustausch liegenden Verbrauchssteuer her zu bestimmen. Deshalb beschränke er sich nicht auf die bürgerlich-rechtlich bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung für eine Leistung, wie etwa den Kaufpreis, sondern erstrecke sich auf alles, was der Leistungspflichtige tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dem reinen Kaufpreis müßten mithin auch sonstige Beträge zugerechnet werden, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen. Dazu gehörten Verzugszinsen, mögen sie bürgerlich-rechtlich auch als eine Art Schadensersatzleistung gelten. Die das Umsatzsteuerrecht beherrschende wirtschaftliche Betrachtungsweise diene gerade dazu, verschiedenartige Tatbestände ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund für die Umsatzsteuer als Einheit dann zu betrachten und zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehörten (BFH Urteil vom 29. November 1955 - V 79/55 S = BStBl 1956 Teil III, S. 53, 54, bestätigt im Urteil des BFH vom 16. Dezember 1971 - VR 2/69 = BStBl 1972 Teil II S. 508, 509).
b)
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folgend unterwerfen die Finanzverwaltungsbehörden Verzugszinsen für Kaufpreisforderungen grundsätzlich in voller Höhe der Umsatzsteuer (vgl. dazu Klöne in BB 1970, 1160; Hense NJW 1974, 1492). Auch ohne daß er hierzu nähere Angaben gemacht hat, durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, daß der Kläger als Konkursverwalter auf die ihm zuerkannten Verzugszinsen 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen hat.
c)
Die Belastung mit der Mehrwertsteuer für vereinnahmte Verzugszinsen trifft den Gläubiger einer Kaufpreisschuld als Schaden, der durch den Schuldnerverzug adäquat kausal herbeigeführt wird. Daran kann mit Rücksicht auf die ständige Veranlagungspraxis der Finanzämter kein Zweifel bestehen. Die Ersatzpflicht trifft den Schuldner gemäß §§ 249, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. Januar 1971 = BB 1971, 148; OLG Hamm, Urteil vom 12. März 1974 = MDR 1974, 667; OLG Celle, Urteil vom 20. Juni 1974 = MDR 1974, 1016 OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 1973 = VersR 1974, 1075; Klöne BB 1970, 1160; Hense NJW 1974, 1492; Mayer NJW 1974, 839; Schaumburg NJW 1974, 1734, 1736; Seltmann BB 1975, 648, 649; Giesberts UStR 1974, 37, 40; Plückebaum/Malitzky, UStG 10. Aufl., § 10 Rdn. 100/1). § 288 Abs. 1 BGB enthält die gesetzliche Fiktion eines Mindestschadens, der jedenfalls durch Mehrwertsteuerbelastung eine Erweiterung im Sinne des Abs. 2 erfahren kann.
Das Amtsgericht Simmern (Urteil vom 13. Juni 1972 = NJW 1973, 104) und das Landgericht Köln (Urteil vom 8. Juli 1976 = VersR 1977, 288) haben sich gegen diese in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegende Ansicht gewandt. Das Amtsgericht Simmern hat ausgeführt, die Umsatzsteuer erwachse dem Gläubiger als Unternehmer. Dabei handele es sich nicht um einen Schaden. Diese willkürliche Einengung des Schadensbegriffs hält einer Nachprüfung nicht stand. Für die Ersatzpflicht des Schuldners kommt es allein darauf an, ob der Gläubiger durch den Verzug einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat und dieser Nachteil nicht lediglich die Folge gänzlich ungewöhnlicher Umstände ist. Unerheblich ist insbesondere, ob der Nachteil aufgrund von Rechtsnormen oder aus tatsächlichen Gründen den Gläubiger trifft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 37. Aufl., § 288 Anm. 2; Mayer NJV 1974, 839; Giesberts UStR 1974, 37, 40; Dhonau NJW 1973, 1284). - Auch die vom Landgericht Köln erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Landgericht zieht nicht in Zweifel, daß der umsatzsteuerpflichtige Gläubiger Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Verzugszinsen zu zahlen hat. Damit ist entgegen seiner Ansicht, sofern die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfüllt sind, bereits entschieden, daß der Schuldner den vom Finanzamt auf die Verzugszinsen erhobenen Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten hat (§§ 249, 288 BGB).
Der vom Finanzamt dem Gläubiger belastete Mehrwertsteuerbetrag auf die Zinsen ist grundsätzlich der vom Schuldner zu ersetzende Schaden. Das Finanzamt berechnet den Mehrwertsteuerbetrag aber, daran kann im vorliegenden Falle kein Zweifel bestehen, auf die Zinsen für die Hauptforderung einschließlich Mehrwertsteuer. Der Berechnung von Mayer (NJW 1974, 839) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
5.
Die Kosten des danach erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen, § 97 ZPO.
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte