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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1978, Az.: 1 StR 439/78

Widerspruchsfreiheit von neuen zum Strafausspruch zu treffenden Feststellungen im Verhältnis zu aus dem früheren Urteil aufrecht erhaltenen Feststellungen; Bindung des Tatrichters an Feststellungen zu Milderungsgründen nach Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch; Berücksichtigung der Herkunft und der geistigen Struktur des Angeklagten im Rahmen der Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1978
Aktenzeichen
1 StR 439/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.03.1978

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Maschinenhelfer Sher Muhammad D. aus M., geboren am ... 1939 in Q. (Pa.), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1978 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. November 1976 wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. August 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten am 21. März 1978 zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenklägerin erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde.

2

I.

Die Revision des Angeklagten.

3

1.

Nach der Aufhebung des ersten Urteils nur im Strafausspruch sind alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben; sie umfassen nicht nur die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewendeten Straftatbestandes zu finden sind, sondern auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs. Die vom neuen Tatrichter zum Strafausspruch zu treffenden Feststellungen müssen mit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; 25, 274, 275; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 353 Rdn. 29 ff). Dabei bleiben sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die für den Schuldspruch ebenso wie für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen; mit ihnen dürfen sich die neuen Feststellungen nicht in Widerspruch setzen (BGHSt 25, 274, 275).

4

2.

Gegen diese Grundsätze hat das neue Schwurgericht nicht verstoßen. Insbesondere ist die für die Anwendung des § 213 1. Halbsatz StGB wesentliche Frage, wann der Angeklagte den Entschluß zur Tötung seiner Ehefrau gefaßt hat, nicht auf Grund widersprüchlicher Feststellungen beantwortet worden.

5

Nach den Feststellungen des ersten Urteils faßte der Angeklagte bei einem Gespräch mit seinem Freund Tareen in dessen Wohnung "den Entschluß, seine Ehefrau zu erstechen, falls sie sich in dem für den Abend vorgesehenen Gespräch mit seinem Schwiegervater nicht zur Fortsetzung der Ehe bereitfinden sollte" (S. 11 des ersten Urteils). Im neuen Urteil ist hierzu festgestellt, spätestens zu diesem Zeitpunkt (dem Gespräch mit T.) "faßte der Angeklagte den allgemeinen Entschluß, seine Frau zu töten, falls sich nicht bei dem am Abend vorgesehenen Gespräch mit seinem Schwiegervater, den er nach seinen heimatlichen Gebräuchen als das Familienoberhaupt ansah, eine befriedigende Wendung hinsichtlich der Ehe ergäbe" (UA S. 12). Sodann beschloß er, "sich ein größeres Messer zu kaufen".

6

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, inwieweit das neue Schwurgericht in der Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Tötungsentschluß gefaßt wurde, gebunden war; denn es ist ersichtlich, daß es sich bei Prüfung dieser Frage nicht in Widerspruch zu der - wohl doppelrelevanten - Feststellung des ersten Urteils gesetzt hat, der Angeklagte habe diesen Entschluß während des Gesprächs mit Tareen gefaßt. Ob der Entschluß, die Ehefrau im Falle des Mißlingens des klärenden Gesprächs (an dem der Schwiegervater beteiligt sein sollte) zu töten, schon die Ausführungsart des Erstechens umfaßte oder nur allgemein auf irgendeine Tötungsart gerichtet war, macht dabei keinen so erheblichen Unterschied aus, daß dies für die Anwendung des § 213 StGB von Bedeutung sein könnte. Es ist daher auf jeden Fall unschädlich, daß das angefochtene Urteil die hierzu getroffenen Feststellungen des ersten Urteils als "insoweit bindend" (UA S. 27) bezeichnet hat, da es mit seinen "geringfügigen ergänzenden Feststellungen" (UA S. 18) zum selben Ergebnis kommt.

7

3.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen. Irrig ist die Meinung der Revision, das neue Schwurgericht hätte nunmehr auf Grund rechtskräftig gewordener Feststellungen zu den Milderungsgründen eine neue Gesamtwertung vornehmen müssen; vielmehr waren nach Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch insgesamt neue Feststellungen zu treffen, bei denen der neue Tatrichter an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils auch insoweit nicht gebunden war, als sie dem Angeklagten günstig gewesen sind.

8

Auf der Grundlage der nunmehr rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß die Anwendung des § 213 1. Halbsatz StGB abgelehnt worden ist, weil der Angeklagte bereits vor der unmittelbar vor der Tat ausgesprochenen Beleidigung durch seine Ehefrau zu deren Tötung entschlossen war; dieser Entschluß war unbedingt gefaßt worden, weil die Tat bei einer bestimmten Sachlage ausgeführt werden sollte, die vom Willen des Angeklagten unabhängig war, nämlich dann, wenn das geplante Gespräch ergebnislos verlaufen würde (vgl. BGHSt 21, 14, 17).

9

Die Nichtanwendung des § 213 2. Halbsatz StGB kann rechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Tatrichter hat vor allem gesehen, daß allein die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB schon zur Bejahung des § 213 StGB führen kann; er hat sich jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen dazu entschieden, die Strafe gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so daß die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht noch einmal im Wege der Anwendung des § 213 StGB berücksichtigt werden konnte (§ 50 StGB).

10

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil ersehen, daß der neue Tatrichter die im aufhebenden Revisionsurteil geforderte Gesamtbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände vorgenommen hat; Rechtsfehler treten dabei nicht zutage.

11

II.

1.

Die Revision der Nebenklägerin bemängelt vor allem, der Tatrichter habe die in der Herkunft des Angeklagten wurzelnden Vorstellungen von der Ehe und dem Verhalten der Ehefrau im Übermaß und in einer dem Grundgesetz widersprechenden Weise strafmildernd berücksichtigt. Diese Auffassung ist unbegründet; die Berücksichtigung der geistigen Struktur des Angeklagten durfte strafmildernd ins Gewicht fallen, da der Angeklagte nach seiner persönlichen Schuld zu bestrafen ist. Im übrigen lag die Festsetzung der Strafhöhe im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; mit der Revision kann sie nur angegriffen werden, soweit die Ausübung dieses Ermessens Rechtsfehler auf weist. Solche Fehler sind jedoch nicht ersichtlich.

12

2.

Darin, daß das Schwurgericht den aus dem Pandschab stammenden Dolmetscher Y. als Sachverständigen über die in der Heimat des Angeklagten herrschenden Sitten und Anschauungen des Angeklagten gehört hat (UA S. 22/23), liegt kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.

13

III.

Nach allem sind die beiden Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Mayr
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel