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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1978, Az.: IV ZR 199/77

Entstehung eines Schadens durch die Versäumung der Anfechtungsfrist; Versäumung der Erhebung der Klage zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes ; Umfang der Haftung eines Rechtsanwaltes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1978
Aktenzeichen
IV ZR 199/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.01.1977
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 72, 299 - 301
  • MDR 1979, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes versäumt hat, darf sich gegenüber dem Schadensersatzbegehren des Scheinvaters des Kindes nicht auf das Verbot des § 1593 BGB berufen (Einschränkung von BGHZ 45, 356).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger hat am ... 1970 die Ehe geschlossen. Am 11. Juli 1970 gebar seine damalige Ehefrau ein Kind, das nicht von dem Kläger abstammt. Im April 1972 beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt, Ehescheidungsklage zu erheben und die Ehelichkeit des Kindes anzufechten. Der Beklagte erhob die Ehescheidungsklage. In diesem Verfahren, das zur Scheidung der Ehe führte, hat die Kindesmutter eingeräumt, das Kind stamme nicht von dem Kläger ab.

2

Die Erhebung der Klage zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes hat der Beklagte versäumt. Der Kläger begehrt daher von ihm Schadensersatz in Höhe der für das Kind gezahlten und noch zu zahlenden Unterhaltsbeträge. Er meint, wenn der Beklagte gemäß dem ihm erteilten Auftrag rechtzeitig die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben hätte, wäre er der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an das Kind enthoben gewesen.

3

Der Beklagte bringt vor:

4

Der Kläger habe das Kind in Kenntnis der Tatsache, daß es nicht von ihm stamme, als sein Kind anerkannt. Er, der Beklagte, habe daher den Kläger auf die geringen Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage hingewiesen. Außerdem könne der Kläger nach § 1593 BGB die Nichtehelichkeit des Kindes nicht geltend machen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

7

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der auf Ersatz des durch die Versäumung der Anfechtungsfrist entstandenen Schadens (Unterhaltsverpflichtung des Klägers) gerichteten Klage § 1593 BGB nicht entgegensteht. Es hat erkannt, daß der Kläger, wenn er einen Schaden dartun will, sich auf die Nichtehelichkeit des Kindes berufen muß. Die Anwendbarkeit des § 1593 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt hat es jedoch verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Der Kläger habe dem Beklagten rechtzeitig Auftrag zur Erhebung der Anfechtungsklage erteilt. In einem solchen Fall sei das Interesse des Scheinvaters an dem Ausgleich seines durch das Verhalten seines Anwalts entstandenen Schadens gegenüber dem Interesse des Kindes am Schutz vor Nachforschungen in seiner Familiensphäre als vorrangig anzusehen. Das folge allerdings nicht schon allein daraus, daß im vorliegenden Fall die nichteheliche Abstammung des Kindes unstreitig sei.

8

Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.

9

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, § 1593 BGB solle das Kind nicht nur in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, sondern auch verhindern, daß die Tatsache der nichtehelichen Zeugung zu dem Zweck geltend gemacht werde, daraus Rechtsfolgen herzuleiten (vgl. BGHZ 45, 356 ff m.w.N.). Bei der dabei vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Scheinvaters an einer Befreiung von seiner Unterhaltspflicht und dem Interesse des Kindes daran, daß seine Ehelichkeit nicht zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht werde, hat er dem Interesse des Kindes den Vorzug eingeräumt (vgl. BGH in NJW 1962, 1057, 1058 [BGH 21.02.1962 - IV ZR 204/61]; BGHZ 45, 356, 359 [BGH 04.05.1966 - IV ZR 40/65], 360) [BGH 04.05.1966 - IV ZR 40/65]. Diese Wertung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht Platz greifen. Denn die Versäumung der Anfechtungsfrist beruht nicht auf einem Willensentschluß oder einer Unterlassung des Scheinvaters, sondern auf dem Verhalten des von ihm beauftragten und mit der Klage in Anspruch genommenen Rechtsanwalts, der es versäumt hat, die Anfechtungsklage rechtzeitig zu erheben. Der Scheinvater hat hier das Erforderliche getan, um die richtige Abstammung des Kindes feststellen zu lassen. In diesem Fall ist seinem Interesse daran, nicht die Folgen einer schuldhaften Schädigung durch den von ihm mit der Anfechtungsklage beauftragten Rechtsanwalt tragen zu müssen, der Vorrang vor dem Interesse des Kindes daran einzuräumen, daß seine Abstammungsverhältnisse nicht in einem gerichtlichen Verfahren erörtert werden (vgl. Dunz NJW 1967, 1090, 1091 [OLG Köln 28.11.1966 - 7 U 92/66]; Tiedtke FamRZ 1970, 232, 235; Mutschler in MünchKomm Rdn. 20 zu § 1593 BGB; Erman/Küchenhoff 6. Aufl. Anm. 3 und 4 zu § 1593 BGB; im Ergebnis ebenso Palandt/Diederichsen 37. Aufl. Anm. 1 zu § 1593 BGB; a.A. OLG Köln NJW 1967, 1090 [OLG Köln 28.11.1966 - 7 U 92/66]). Ohne das pflichtwidrige Verhalten des Rechtsanwalts wären die Abstammungsverhältnisse des Kindes in einem Anfechtungsprozeß erörtert worden und das Kind hätte sich nicht darauf berufen können, der Scheinvater habe die Klärung dieser Verhältnisse unterlassen wollen und setze sich bei der Geltendmachung der Nichtehelichkeit des Kindes in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Gegen unzumutbare körperliche Untersuchungen zum Nachweis seiner Nichtehelichkeit ist das Kind durch § 372 a ZPO hinreichend geschützt (vgl. BGHZ 45, 356, 360 [BGH 04.05.1966 - IV ZR 40/65], 361) [BGH 04.05.1966 - IV ZR 40/65]. Außerdem besteht kein Anlaß, hinsichtlich des Rechtsanwalts, der die Anfechtungsfrist schuldhaft versäumt hat, die Regelung des § 1593 BGB durchgreifen zu lassen. Es wäre unbillig, ihm die Berufung darauf zu gestatten, daß wegen der Regelung in § 1593 BGB, deren Eingreifen er gemäß dem ihm erteilten Auftrag hätte verhindern sollen, die Nichtehelichkeit nicht mehr geltend gemacht werden könne und daher seine Vertragsverletzung ohne Folgen bleiben müsse. Er setzt sich mit seinem früheren Verhalten bei Übernahme des Auftrages zur Erhebung der Anfechtungsklage in Widerspruch, wenn er sich auf die wegen seines eigenen Verhaltens fehlende Durchführung der Anfechtungsklage beruft (vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O.).

10

Entgegen der Ansicht der Revision muß auch davon ausgegangen werden, daß die Anfechtungsklage hätte Erfolg haben müssen.

11

Daß bei auftragsgemäßem Verhalten des Beklagten die Anfechtungsklage innerhalb der Frist des § 1594 BGB hätte erhoben werden können, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, auch eine rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage hätte keinen Erfolg haben können, weil der Kläger in Kenntnis der Schwangerschaft der Kindesmutter die Ehe eingegangen sei, dem Kind die Vermutung des § 1591 BGB zur Seite gestanden hätte und die Regeln des § 1719 BGB entsprechend anzuwenden seien. Dem kann nicht gefolgt werden.

12

a)

Die Eingehung einer Ehe in Kenntnis der Schwangerschaft der Braut schließt die Anfechtung der Ehelichkeit nicht aus. Selbst dann, wenn der Kläger das Kind nach der Geburt als sein Kind behandelt hätte und man darin einen schlüssigen Verzicht auf das Anfechtungsrecht sehen wollte, hätte dies eine Anfechtungsklage nicht ausgeschlossen. Der Verzicht wäre wirkungslos (vgl. Mutschler in MünchKomm Rdn. 14 zu § 1594 BGB; Palandt/Diederichsen 37. Aufl. Anm. 3 zu § 1594 BGB jeweils mit weiteren Nachweisen).

13

b)

Da der Kläger und die Kindesmutter am 26. März 1970 die Ehe geschlossen haben und das Kind am 11. Juli 1970 geboren ist, lag die gesetzliche Empfängniszeit vor der Eheschließung. Die Vermutung, daß der Mann innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter beigewohnt habe, galt daher für diesen Fall nicht (§ 1591 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Kind hätte daher beweisen müssen, daß der Kläger der Mutter des Kindes innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe (vgl. Palandt/Diederichsen 37. Aufl. Anm. 3 zu § 1591 BGB). Diese Behauptung hätte es jedoch nicht mit Erfolg aufstellen können, da unstreitig ist, daß der Kläger die Kindesmutter erst nach Ablauf der gesetzlichen Empfängniszeit kennengelernt hat und deshalb ferner unstreitig ist, daß das Kind nicht von dem Kläger abstammt.

14

c)

Eine entsprechende Anwendung des § 1719 BGB scheitert schon daran, daß diese Vorschrift die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter voraussetzt und hier unstreitig ist, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes ist.

15

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

Dr. Grell
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr