Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1978, Az.: I ZR 150/76
Prozessführungsbefugnis bei Abtretung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit; Auswirkungen des Schlussssaldos eines Kontokorrentkredites auf die einzelnenen in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen; Abtretbarkeit des Schlusssaldos; Voraussetzungen einer gewillkürten Prozesssstandschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1978
- Aktenzeichen
- I ZR 150/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 21.09.1976
- LG Kaiserslautern
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 288 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. K. eGmbH, K., K. straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Direktoren Wilhelm B. und Walter K., ebenda,
Prozessgegner
Kauffrau Helene F., B. weg ..., bei K., F.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Forderungsabtretung nach Eintritt der Rechtshängigkeit liegt vor, wenn eine Bank, die den persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung eines Schuldsaldos der Gesellschaft in Anspruch nimmt, den Schuldsaldo zur Hälfte auf das Konto des Gesellschafters umbucht und danach die nicht anerkannte Schlußsaldoforderung aus dem Konto des Gesellschafters an einen Dritten abtritt. Die Bank bleibt in einem solchen Falle zur Prozeßführung insoweit befugt, als in dem Anspruch auf Zahlung des sogenannten kausalen - nicht anerkannten - Schlußsaldos der Anspruch aus der Haftung des Gesellschafters für den Schuldsaldo der Gesellschaft noch enthalten ist.
Der Verkäufer einer Forderung kann ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die an den Käufer abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozeßstandschaft).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1978
durch
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Schwerdtfeger und
Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. September 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte und die Eheleute B. sind je zur Hälfte persönlich haftende Gesellschafter der Firma K.-Automaten, Musikboxen- und Spielautomatenbetrieb, Inhaber David F. & Co. in K. Diese unterhielt ein Girokonto bei der Klägerin, über das ein wesentlicher Teil des Zahlungsverkehrs abgewickelt wurde. Die Klägerin gewährte der Firma K. (Gesellschaft) einen Überziehungskredit in Höhe von 130.000,- DM. Als es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern kam, in die auch Henryk B., Sohn der Gesellschafter B. und früherer Schwiegersohn der Beklagten, auf der Seite seiner Eltern eingriff, der Zahlungsverkehr deshalb ins Stocken geriet und der Überziehungskredit um 40.000,- DM überschritten wurde, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 1974 die alsbaldige Rückführung des Kredits auf 100.000,- DM. Da dies nicht geschah, teilte sie der Beklagten und den Eheleuten B. am 6. Mai 1974 mit, sie werde bei künftigen Verfügungen der Gesellschaft die Privatkonten der Gesellschafter hälftig belasten. Gleichzeitig kündigte sie an, bei weiterer Verzögerung des von ihr geforderten teilweisen Ausgleichs des Kontos der Gesellschaft den gesamten Schuldsaldo dieses Kontos je zur Hälfte auf die Privatkonten der Gesellschafter zu übertragen. Mit Einschreiben vom 27. Mai 1974 kündigte die Klägerin das Konto der Gesellschaft und verlangte Rückzahlung des Saldos von 180.044,90 DM bis spätestens 30. Mai 1974. Unter dem 28. bzw. 29. Mai 1974 belastete sie die Privatkonten der Eheleute B. und der Beklagten mit je 91.500,- DM und schrieb diese Beträge dem Konto der Gesellschaft gut, so daß dieses jetzt einen Habensaldo von 3.244,38 DM aufwies.
Ungeachtet der Umbuchung des Schuldsaldos vom Konto der Gesellschaft auf die Konten der Gesellschafter beantragte die Klägerin - durch von ihr beauftragte Rechtsanwälte - am 31. Mai 1974 den Erlaß eines Zahlungsbefehls über 180.044,90 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 31. Mai 1974 "wegen Rückzahlung eines Schuldsaldos aus Kontokorrentkredit Nr. ..." (Konto der Gesellschaft) gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter. Der Zahlungsbefehl ist am gleichen Tage erlassen und am 24. Juni 1974 für vollstreckbar erklärt worden. Die Beklagte hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl eingelegt.
Durch schriftliche Vereinbarung vom 11. Oktober 1974 und nochmals in einer Vereinbarung vom 31. Oktober 1974 trat die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte "aus laufender Geschäftsverbindung in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Firma K.-Automaten ... ." an Henryk B. ab. In einer ergänzenden Erklärung hierzu vom 17. November 1975 brachten die Klägerin und Henryk B. zum Ausdruck, abgetreten worden sei nicht die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin, sondern die Forderung auf Zahlung des Schlußsaldos aus dem Konto der Beklagten. Die Höhe der Forderung wurde in der Abtretungsvereinbarung vom 31. Oktober 1974 wie auch in der ergänzenden Vereinbarung vom 17. November 1975 mit 108.069,95 DM angegeben. Henryk B. verpflichtete sich in der Abtretungsvereinbarung vom 31. Oktober 1974, diesen Betrag sofort an die Klägerin zu zahlen. Er kam dieser Verpflichtung auch nach. Der Betrag wurde der Beklagten am 30. Oktober 1974 auf ihrem Konto gutgebracht, so daß dieses nunmehr ausgeglichen war.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1974 hat die Klägerin die Klage auf Zahlung an Henryk B. umgestellt und nur noch hilfsweise Zahlung an sich selbst gefordert. Außerdem hat sie die Klageforderung auf 102.665,37 DM nebst Zinsen ermäßigt. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beklagte schulde die Hälfte des mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrages von 180.044,90 DM, nämlich 90.022,45 DM. Hinzu kämen 14,5 % Zinsen von diesem Betrag für die Zeit vom 31. Mai bis 15. Dezember 1974 in Höhe von 10.241,70 DM und die hälftigen Kosten eines von ihr zweitweise für die Gesellschaft durchgeführten Inkassos in Höhe von 2.401,22 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 24. Juni 1974 in Höhe von 102.665,37 DM nebst 14,5 % Zinsen aus 90.022,45 DM ab 16. Dezember 1974 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Zahlung an Henryk B., hilfsweise an sie selbst zu erfolgen hat,
und im übrigen die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Beklagte hat geltend gemacht, Streitgegenstand sei zunächst ausschließlich das Girokonto der Gesellschaft gewesen. Wenn die Klägerin später, wegen der Umbuchung der Gesellschaftsschuld auf die Konten der Gesellschafter, versucht habe, die Klageforderung mit einem Schuldsaldo auf ihrem - der Beklagten - Konto zu begründen, so liege darin eine Klageänderung, der widersprochen werde. Die Beklagte hat auch die Höhe der zur Hälfte auf ihr Konto umgebuchten Gesellschaftsschuld bestritten. Des weiteren hat sie geltend gemacht, der Schuldsaldo ihres Kontos sei durch die von Henryk B. an die Klägerin geleisteten Zahlungen ausgeglichen worden, so daß sie der Klägerin nichts mehr schulde. Da ihr Konto bereits am 30. Oktober 1974 ausgeglichen gewesen sei, habe die Klägerin die Forderung am 31. Oktober 1974 nicht mehr an Henryk B. abtreten können. Die Forderung sei auch nicht kraft Gesetzes auf Henryk B. übergegangen. Die Klägerin könne allenfalls einen Anspruch Henryk B. aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Hierzu sei sie jedoch nicht befugt. Hilfsweise hat die Beklagte mit Ansprüchen gegen Henryk B. aufgerechnet. Dieser habe, so hat sie vorgetragen, zusammen mit seinem Bruder Josef seit dem 1. Oktober 1972 mindestens die Hälfte der für die Firma K. vereinnahmten Einspielerlöse vereinnahmt und inzwischen ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Die Klägerin versuche, sie, die Beklagte, im Zusammenwirken mit der Familie B. aus der Firma K. hinauszudrängen.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage, soweit Zahlung an Henryk B. begehrt wird, als unzulässig abgewiesen hat.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei nicht zulässig, soweit die Klägerin Zahlung an Henryk B. verlange. Die Klägerin sei insoweit nicht prozeßführungsbefugt. Auf § 265 ZPO könne sie sich nicht berufen, weil sie die Forderung, die sie Jetzt geltend mache, schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit an Henryk B. abgetreten habe. Dies folge daraus, daß sie ihr Klagebegehren nicht mehr wie im Zahlungsbefehl auf den Schlußsaldo des Kontos der Gesellschaft, sondern nur noch auf eine Forderung aus dem Konto der Beklagten stütze. Dabei handele es sich wegen der Selbständigkeit der Kontokorrentverhältnisse um einen neuen Klagegrund, hinsichtlich dessen Rechtshängigkeit erst durch die Stellung der Anträge aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 1974 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 1975 und somit erst nach der Abtretung dieser Forderung an Henryk B. eingetreten sei.
Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft der Klägerin gegeben seien. Es fehle dazu an einem ausreichenden Tatsachenvortrag. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie zur Geltendmachung der an Henryk B. abgetretenen Forderung ermächtigt sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, daß sie ein eigenes Interesse an der Geltendmachung der Forderung habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Nach § 265 ZPO bleibt der Kläger zur Prozeßführung befugt, wenn er die mit der Klage geltend gemachte Forderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit abtritt. Er muß nur den Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umstellen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber daraus, daß die Klägerin mit dem Zahlungsbefehl den Schlußsaldo aus dem Konto der Gesellschaft gegen die Beklagte als Gesellschafterin geltend gemacht hat, während sie jetzt den Schlußsaldo aus dem Konto der Beklagten fordert, nicht hergeleitet werden, daß die Klage jetzt auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhe als bei Beginn des Rechtsstreits. Das trifft insoweit nicht zu, als die Klägerin 90.022,45 DM und 14,5 % Zinsen hiervon für die Zeit vom 31. Mai bis 15. Dezember 1974 fordert; denn dieser Anspruch, der seine rechtliche Grundlage in der Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 128 HGB hat, ist - in Höhe von 180.044,90 DM - mit dem Zahlungsbefehl geltend gemacht worden und durch Erlaß des Vollstreckungsbefehls mit Wirkung von der Zustellung des Zahlungsbefehls an rechtshängig geworden (§ 700 ZPO a.F.). Die Umbuchung vom Konto der Gesellschaft auf das Konto der Beklagten - in Höhe von 91.500,- DM - hat den Bestand der Forderung dem Grunde nach nicht berührt. Sie ist eine Forderung aus der Haftung der Beklagten für den Schuldsaldo des Gesellschaftskontos geblieben. Die Einstellung in das Kontokorrent der Beklagten hat nur bewirkt, daß die Forderung nicht mehr selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden konnte und als gestundet zu gelten hatte. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten trat zwar nach § 355 Abs. 3 HGB an die Stelle der Einzelforderungen eine einheitliche Saldoforderung. Dieser Anspruch auf Zahlung des Schlußsaldos hat aber seine Grundlage in den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen, soweit sie nicht durch die kontokorrentmäßige Verrechnung getilgt sind. Der Saldo stellt nur eine Zusammenfassung dieser Einzelforderungen dar. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn es, wie hier, an einem Saldoanerkenntnis fehlt (vgl. BGHZ 49, 24, 27; 70, 86, 95). Macht die Klägerin aber mit der Saldoforderung auch den Anspruch geltend, der bereits Gegenstand des Zahlungsbefehls war und hat sie mit der Saldoforderung aus dem Konto der Beklagten auch diesen Anspruch an Henryk B. abgetreten, so ergibt sich aus § 265 ZPO, daß sie insoweit, als die Beklagte noch aus der Haftung für den Schuldsaldo der Gesellschaft in Anspruch genommen wird und dieser Anspruch nicht durch Verrechnung getilgt ist, weiter zur Prozeßführung befugt ist und Zahlung an Henryk B. verlangen kann. Dabei sind Bedenken gegen die Wirksamkeit der Forderungsabtretung nicht zu erheben. Der sogenannte kausale - nicht anerkannte - Schlußsaldo wird sofort fällig und ist abtretbar (BGHZ 70, 86, 93). Es kommt insoweit auch nicht entscheidend darauf an, wann die Klägerin den Schlußsaldo aus dem Konto der Beklagten gezogen hat. Sie hat das jedenfalls vor ihrer ergänzenden Vereinbarung mit Henryk B. vom 17. November 1975 getan und damit die Abtretung in der dort angegebenen Höhe bestätigt.
Bei der Anwendung des § 265 ZPO in einem wie hier gelagerten Fall nicht auf die Selbständigkeit der Kontokorrentverhältnisse, sondern auf die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen abzustellen, wenn es an einem abstrakten Schuldanerkenntnis fehlt, entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Parteien an dem einmal anhängig gewordenen Rechtsstreit trotz Veräußerung der Streitsache oder Abtretung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nach Möglichkeit festzuhalten und formale Klagabweisungen wegen weggefallener Sachlegitimation, die zu neuen Prozessen führen, zu verhindern (vgl. BGHZ 18, 223, 226 = LM Nr. 3 zu § 265 ZPO; BGHZ 28, 153, 156 = LM Nr. 4 zu § 265 ZPO m. Anm. Rothe).
Das Berufungsgericht hat daher das Vorliegen einer gesetzlichen Prozeßstandschaft im Sinne des § 265 ZPO in Höhe von 90.022,45 DM und des dazu geltend gemachten Zinsanspruchs von 10.241,70 DM zu Unrecht verneint.
2.
Auf die Frage der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft kommt es an, soweit die Klägerin weitere 2.401,22 DM als Ersatz für von ihr für die Gesellschaft aufgewandte Inkassokosten fordert, da dieser Anspruch, soweit ersichtlich, nicht bereits Gegenstand des Zahlungsbefehls war, sondern erst im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung an Henryk B. in den Rechtsstreit eingeführt wurde und die Klägerin sich deshalb insoweit nicht auf § 265 ZPO berufen kann.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben seien, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Die gewillkürte Prozeßstandschaft setzt voraus, daß der Kläger ermächtigt ist, den einem Dritten zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen, und daß er hieran ein eigenes rechtliches Interesse hat. Die vom Berufungsgericht vermißte Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung ist als stillschweigend erteilt anzusehen. Das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH LM Nr. 28 zu § 50 ZPO). Henryk B. ist mit der Prozeßführung durch die Klägerin ersichtlich einverstanden. Er hat dies auch durch den Abschluß der für den Prozeß bestimmten und von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten Ergänzungsvereinbarung vom 17. November 1975 bestätigt. Hierin jedenfalls liegt die erforderliche Ermächtigung.
Es fehlt auch nicht an einem eigenen rechtlichen Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des gesamten Schlußsaldos einschließlich der darin enthaltenen Einzelforderungen. Hat sie die hier in Rede stehende Einzelforderung, wie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand angenommen werden muß, mit der Forderung auf Zahlung des Schlußsaldos aus dem Konto der Beklagten an Henryk B. gegen Zahlung des Gegenwertes abgetreten, dann muß sie diesem gegenüber dafür einstehen, daß die Forderung besteht. Um den Verkauf einer Forderung und nicht nur um die Begleichung der Schuld der Beklagten durch Henryk Bravermann handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin. Daß die Zahlung Henryk B. an die Klägerin der Beklagten auf ihrem Konto gutgebracht wurde und ihr Konto danach ausgeglichen war, ändert daran nichts. Denn es handelt sich dabei um buchungstechnische Vorgänge. Muß die Klägerin aber für den Bestand der an Henryk B. abgetretenen Forderung einstehen und läuft sie Gefahr, einen Teil des Kaufpreises zurückerstatten zu müssen, wenn die Forderung nicht berechtigt ist, dann ergibt sich hieraus ihr eigenes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung.
III.
Das Berufungsurteil, das in erster Linie die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin verneint und sich nur beiläufig mit der Begründetheit des Anspruchs befaßt, kann daher keinen Bestand haben. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr die Höhe des Anspruchs und die von der Beklagten erhobenen Einwendungen zu prüfen haben. Soweit das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, die Klägerin habe die Höhe der Forderung nicht hinreichend dargelegt, so trifft das hinsichtlich des Betrages von 90.022,45 DM jedenfalls nicht zu. Denn dabei handelt es sich um die Hälfte des mit dem Zahlungsbefehl geforderten Schlußsaldos, dessen Höhe anhand einer Übersicht über das Konto der Gesellschaft näher dargelegt worden ist und mit dem die Beklagte - wenn auch in Höhe von 91.500,- DM - im Wege der Umbuchung, deren Berechtigung als solche unstreitig ist, belastet worden ist.
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Zülch