Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1978, Az.: KVR 7/77
„Air-Conditioning-Anlagen“
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Air-Conditioning-Anlagen für Kraftwagen und andere Fahrzeuge; Beschwerde gegen die Genehmigung eines Zusammenarbeitsvertrags; Rechtsanspruch auf die Versagung der Genehmigung eines Kartellvertrags; Statthaftigkeit einer Anfechtungsbeschwerde bei Fehlen einer förmlichen bzw. materiellen Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1978
- Aktenzeichen
- KVR 7/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13595
- Entscheidungsname
- Air-Conditioning-Anlagen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.09.1977
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 2 GWB
- § 62 Abs. 3 GWB
- § 5 Abs. 2 GWB
Fundstelle
- MDR 1979, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Air-Conditioning-Anlagen
Prozessführer
Firma Sü. Kühlerfabrik Julius Fr. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Manfred B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Heinz Br., Dr. Manfred B. und Alfred K., M.straße ..., S.-F.
Prozessgegner
Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, Me., Be.
Sonstige Beteiligte
Firma Ko., Spezialwerk für Fahrzeugkühlung und Klimatisierung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Ko. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Carl Heinrich Sc., Sch. ...-Nord
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Beteiligter an einem Rationalisierungskartell hat keinen Rechtsanspruch gegen die Kartellbehörde auf Versagung der Erlaubnis zu dem Kartellvertrag.
- b)
Die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen eine Verfügung der Kartellbehörde ist unzulässig, wenn die angefochtene Verfügung seinen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer und
die Richter Dr. Kellermann, Herdegen, Dr. Hesse und Rebitzki
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 7. September 1977 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 500.000,- DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte betätigen sich auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Air-Conditioning-Anlagen für Kraftwagen und andere Fahrzeuge. Am 26. Juli 1972 schlossen sie zum 1. Oktober 1972 einen erstmals zum 1. Oktober 1982 kündbaren Zusammenarbeitsvertrag, durch den sie zum Zwecke der Rationalisierung und Kostenersparnis vereinbarten, ihre Entwicklung und Produktion zu spezialisieren, und zwar in der Weise, daß die Beschwerdeführerin die mittleren und größeren Serien, die Verfahrensbeteiligte die Kleinserien übernehmen sollte. Im Oktober 1972 wurde der Vertrag gemäß den §§ 5 a, 9 GWB beim Bundeskartellamt angemeldet. Im Dezember 1973 sagte sich die Beschwerdeführerin von dem Vertrag los. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts gerichtete Klage der Verfahrensbeteiligten ist noch anhängig. Im November 1975 stellten beide Vertragspartner gemeinschaftlich einen Antrag beim Bundeskartellamt, den Zusammenarbeitsvertrag gemäß § 5 Abs. 2 GWB zu genehmigen. In einer gesonderten Begründung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Voraussetzungen für ein zulässiges Rationalisierungskartell lägen nicht vor.
Das Bundeskartellamt hat den Zusammenarbeitsvertrag für die Zeit bis zum 1. Oktober 1982 genehmigt, die Genehmigung jedoch mit einigen Auflagen verbunden.
Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses sowie die Verpflichtung des Bundeskartellamts zur Versagung der Genehmigung verlangt und sich mit einem Hilfsantrag gegen einige der erteilten Auflagen und die Gebührenfestsetzung gewandt.
Das Kammergericht hat die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin,
den angefochtenen Beschluß abzuändern und das Kartellamt unter Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses zur Versagung der Genehmigung des Zusammenarbeitsvertrages zu verpflichten,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Das Bundeskartellamt und die Verfahrensbeteiligte möchten die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen haben.
B.
Die gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugelassene Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 75 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 i.V.m. § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 GWB). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat den mit der Beschwerde verfolgten Hauptantrag als unzulässig bezeichnet, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtungsbeschwerde als auch unter dem der Anfechtungsbeschwerde. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
1.
a)
Eine Verpflichtungsbeschwerde, so hat das Kammergericht ausgeführt, sei nach § 62 Abs. 3 GWB nur zulässig, wenn eine beantragte Verfügung nicht erlassen werde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht die Versagung, sondern - nur - die Erteilung der Genehmigung beantragt. Dabei sei sie weder zu einem Erteilungsantrag verpflichtet noch an einem Versagungsantrag gehindert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen subjektivöffentlichrechtlichen Anspruch auf Versagung der Erlaubnis. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 2 GWB erstrecke sich nicht auf die privaten Belange der Kartellbeteiligten, sondern umfasse lediglich das öffentliche Interesse an der Sicherung des Wettbewerbs.
b)
Die Rechtsbeschwerde macht hiergegen geltend, auf die Übereinstimmung der kartellamtlichen Verfügung mit dem gestellten Antrag komme es deswegen nicht an, weil dem Antrag nur die Bedeutung einer förmlichen Verfahrensvoraussetzung zukomme, während die Entscheidung des Kartellamts von dem gestellten Antrag unabhängig sei. Da es bei der Anfechtungsbeschwerde - wie die Rechtsbeschwerde anderwärts ausführt - für die Frage der Beschwerdeberechtigung nicht auf eine Beschwer ankomme, würde ein Abstellen auf den gestellten Antrag bei der Verpflichtungsbeschwerde zu unlösbaren Widersprüchen führen, da es dann geschehen könne, daß die Anfechtungsbeschwerde erfolgreich sei, die Verpflichtungsbeschwerde dagegen nicht.
Zu Unrecht fordere das Beschwerdegericht auch, daß dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf die begehrte Verfügung zustehen müsse. Das gelte nur für den Fall der Unterlassung einer Verfügung, aber nicht für den hier vorliegenden Fall, daß eine Verfügung gegenteiligen Inhalts erlassen worden sei, was einer Ablehnung gleichstehe. Auf die hier vorliegende Ablehnungsbeschwerde sei § 62 Abs. 2 GWB unmittelbar anzuwenden. Die Beschwerdebefugnis sei danach an keine weiteren Voraussetzungen als die Beteiligung am Verwaltungsverfahren geknüpft; auf die Behauptung einer Rechtsverletzung komme es hingegen nicht an. Auch die Rechtsprechung habe das Erfordernis der Rechtsverletzung nur auf die Unterlassungsbeschwerde bezogen. Hierbei lasse die Rechtsprechung die Tendenz erkennen, daß es für die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf die beantragte Verfügung zustehe, auf die Fassung der jeweiligen Eingriffsvorschrift ankomme. So werde ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint, wenn für das Eingreifen der Kartellbehörde der Opportunitätsgrundsatz gelte. Das sei hier nicht der Fall: § 5 Abs. 2 GWB schreibe vielmehr dem Kartellamt die zu treffende Maßnahme zwingend vor. Daraus folge, daß die Beschwerdeführerin, sollte dies erforderlich sein, auch einen Rechtsanspruch auf die Versagung der Genehmigung des Kartellvertrages habe. Halte man eine erhebliche Berührung der Interessen der Beschwerdeführerin für erforderlich, so sei auch eine solche zu bejahen: § 5 Abs. 2 GWB mache die Genehmigung eines Rationalisierungskartells u.a. davon abhängig, daß bei jedem einzelnen Kartellbeteiligten ein Rationalisierungserfolg eintrete; damit berührten die Genehmigung oder deren Versagung auch rechtlich geschützte Interessen der Vertragspartner.
Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Anliegen nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, da hier die "zivilrechtlichen Möglichkeiten" von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit kartellamtlicher Verfügungen abhingen. Die Voraussetzungen der Genehmigung des Kartellvertrages seien von den zivilrechtlichen Angriffsmöglichkeiten verschieden.
c)
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs. 3 Satz 1 GWB ist, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, die Beschwerde lediglich gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig. Das bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, daß ein Antragsteller nur dann eine Beschwerde einzulegen befugt ist, wenn das Kartellamt die von ihm beantragte Verfügung nicht erläßt, wobei die Fälle der Ablehnung des Erlasses oder der Abweichung der erlassenen Verfügung von der beantragten dem Fall der Untätigkeit gleichgestellt sind. Dadurch, daß der Gesetzgeber die Beschwerdeberechtigung ausdrücklich an das Unterbleiben der beantragten Verfügung geknüpft hat, hat er unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Beschwerdebefugnis nicht unabhängig von der Frage der Übereinstimmung von Antrag und erlassener Verfügung hat zubilligen wollen. Diese Regelung beruht auf dem für Rechtsmittelverfahren in nahezu allen Verfahrensordnungen selbstverständlichen Grundsatz, daß es nicht geboten ist, demjenigen ein Recht auf Überprüfung einer erlassenen Entscheidung zu gewähren, dessen Begehren durch diese Entscheidung in vollem Umfange entsprochen worden ist.
Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 1 GWB sei entgegen ihrem Wortlaut anders auszulegen, dem Antrag sei ohne Rücksicht auf das mit ihm verfolgte Ziel lediglich die Bedeutung einer formellen Verfahrensvoraussetzung beizumessen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist die im Beschwerderechtszuge vorgebrachte Auffassung der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht die Wahl geblieben, ob sie die Erteilung der Erlaubnis beantragen wolle oder nicht, nicht zu billigen. Die von der Beschwerdeführerin angezogene Bekanntmachung des Kartellamts betreffend Verwaltungsgrundsätze über das Verfahren bei der Anmeldung von Kartellen und von Normen-, Typen- und Konditionenempfehlungen vom 23. August 1973 (BAnz. Nr. 167 vom 6. September 1973) betrifft, worauf das Kammergericht zu Recht hingewiesen hat, ausschließlich Anmeldungen von Kartellen nach § 9 Abs. 5 GWB, dagegen nicht Anträge auf Genehmigung erlaubnispflichtiger Kartelle. Es stand mithin im freien Belieben der Beschwerdeführerin, ob sie überhaupt in bezug auf die Genehmigung des Kartellvertrages einen Antrag stellte und welchen Antrag sie stellte. Sie hätte jeden von ihr für begründet erachteten Antrag stellen können. Hat sie sich aber unter den verschiedenen Möglichkeiten für einen bestimmten Antrag entschieden, so besteht jedenfalls kein Bedürfnis, ihr in Abweichung vom Gesetzeswortlaut eine Beschwerdebefugnis auch für den Fall einzuräumen, daß ihrem Antrag vollständig entsprochen worden ist.
Zu einer anderen Auslegung der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 1 GWB nötigt auch nicht ein von der Beschwerdeführerin angeführter angeblich durch die kartellrechtliche Rechtsprechung nahegelegter Grundsatz der umfassenden gerichtlichen Kontrolle der Verfügungen des Kartellamts. Weder der Kartellgesetzgebung noch der Rechtsprechung ist ein solcher Grundsatz zu entnehmen; gerade der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift zeigt vielmehr, daß von der durchgängigen Geltung eines solchen Grundsatzes nicht die Rede sein kann.
Die Rechtsprechung des Senats zu § 62 GWB läßt nicht erkennen, daß einem Antragsteller ein Beschwerderecht auch dann zugebilligt werden solle, wenn die Kartellbehörde seinem Begehren entsprochen hat. Sowohl in dem Fall "Taxiflüge" (BGHZ 51, 61) als auch in der Entscheidung "Änderung gebundener Preise" (BGHZ 61, 1) handelte es sich um Beschwerden, mit denen geltend gemacht wurde, daß einem gestellten Antrag nicht stattgegeben worden war.
Im vorliegenden Falle weicht die vom Kartellamt getroffene Entscheidung, soweit mit ihr die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 GWB erteilt worden ist, von dem gestellten Antrag nicht ab. Denn der Antrag ging auf Erteilung der Erlaubnis. Zwar enthielt die Antragsbegründung Ausführungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis in Zweifel zogen, so daß zwischen dem Antrag und seiner Begründung inhaltlich ein Widerspruch bestand. Ein solcher Widerspruch könnte aber allenfalls dann zur Auslegung des Antrags entgegen seinem Wortlaut Berücksichtigung finden, wenn er erkennen ließe, daß die Antragsformulierung auf einem Versehen beruhte und daß in Wahrheit nicht die Erteilung, sondern die Versagung der Erlaubnis beantragt werden sollte. Für ein solches Verständnis des Begehrens der Beschwerdeführerin ist jedoch kein Raum. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich vielmehr, daß sich die Beschwerdeführerin dieser fehlenden Übereinstimmung zwischen Antrag und Begründung bewußt gewesen ist, aber gleichwohl, aus verschiedenen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen, ausschließlich den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis verfolgt hat.
Danach erweist sich die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Verpflichtungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil das Kartellamt nicht den Erlaß einer beantragten Verfügung unterlassen hat, als gerechtfertigt. Auf die vom Kammergericht behandelte Frage, ob die Zulässigkeit der Verpflichtungsbeschwerde zusätzlich daran scheitert, daß der Beschwerdeführerin kein Recht auf Versagung der Erlaubnis zusteht, kommt es deshalb nicht mehr an.
2.
a)
Das Kammergericht hat auch die in der Verpflichtungsbeschwerde enthaltene Anfechtungsbeschwerde, soweit sie gegen die Erteilung der Erlaubnis gerichtet ist, für unzulässig erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Es fehle an der erforderlichen formellen Beschwer der Beschwerdeführerin. Die Nichterwähnung der Beschwer in § 62 Abs. 2 GWB bedeute nicht, daß eine Anfechtungsbeschwerde ohne das Vorliegen einer förmlichen Beschwer statthaft sei. Regelungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach denen eine formelle Beschwer entbehrlich sei, könnten nicht herangezogen werden, da die Erteilung der Erlaubnis keine Rechtslage schaffe, die der freien Disposition der Vertragsbeteiligten entzogen wäre.
Auch dem Erfordernis der materiellen Beschwer sei nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten nicht verletzt, da ihr durch die Erlaubnis nichts versagt worden sei, worauf sie Anspruch habe; vielmehr erweitere die Erlaubnis ihre rechtlichen Möglichkeiten nach Art eines begünstigenden Verwaltungsakts, da sie die kartellrechtlichen Hemmnisse für die Praktizierung eines von ihr geschlossenen Vertrages beseitige. Das gelte unabhängig davon, ob die Erlaubnis zu Recht erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihr ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Befugnis zuerkannt werde, da die Schranken der Erlaubniserteilung nicht im Interesse der Parteien aufgerichtet worden seien. Eine materielle Beschwer lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beschwerdeführerin sich unterdessen wegen angeblich nachteiliger Auswirkungen von dem Vertrage losgesagt habe. Diese Auswirkungen seien eine Folge des Vertragsschlusses; die Erlaubnis erlege ihr keine Verpflichtungen auf, die sie nicht selbst vertraglich auf sich genommen habe.
b)
Die Rechtsbeschwerde meint, daß die Zulässigkeit der Anfechtungsbeschwerde keine förmliche Beschwer voraussetze, daß vielmehr die bloße Beteiligung am Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 GWB) die Beschwerde zulässig mache. Weil das Kartellamt überwiegend im öffentlichen Interesse tätig werde, könne der Rechtsbestand einer Verfügung nicht davon abhängen, ob sie mit einem gestellten Antrag übereinstimme. Dieses übergeordnete Interesse an einer sachlich zutreffenden Entscheidung genieße den Vorrang vor dem förmlichen Begehren eines Antragstellers. Die Formulierung des § 62 Abs. 2 GWB trage dem Rechnung. Auch in anderen Verfahrensarten, in denen die Entscheidung der Dispositionsbefugnis des Antragstellers entzogen sei, gewähre die Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis unabhängig von der förmlichen Beschwer. Das sei hier entgegen der Auffassung des Kammergerichts der Fall, da die Parteien nicht über die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kartellvertrages disponieren könnten.
Auch einer materiellen Beschwer bedürfe es nicht. Sofern in vergleichbaren Verfahrensordnungen eine solche Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde gefordert werde, diene dies dazu, Popularrechtsmittel auszuschließen. Da § 62 Abs. 2 GWB aber von vornherein den Kreis der Beschwerdeberechtigten durch die Verfahrensbeteiligung eingrenze, bedürfe es hier einer solchen weiteren Einschränkung nicht. Die vom Kammergericht vertretene Auffassung stehe mit der Rechtsprechung nicht in Einklang. So habe das Oberlandesgericht Hamburg (WuW/E OLG 781) ausgeführt, ein Beigeladener sei zur Einlegung der Anfechtungsbeschwerde unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsbeeinträchtigung befugt. Diese Auffassung sei zu billigen, weil nur so dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer vollen Gerichtskontrolle Rechnung getragen werde. Der in dieser Entscheidung ausgesprochene Grundsatz müsse erst recht für den Antragsteller des Verfahrens gelten, da dieser sonst schlechter stehe als der Beigeladene. Falls man - entgegen dieser Auffassung - eine erhebliche Interessenberührung als Zulässigkeitsvoraussetzung fordere, müsse man eine solche bejahen, da die Erlaubnis die Beschwerdeführerin den rechtlichen Verpflichtungen aus dem Kartellvertrag unterworfen habe, denen sie sich nicht mehr habe unterwerfen wollen. Der fehlende Bindungswille beruhe nicht auf privatrechtlichen Mängeln des Vertrages, sondern gerade auf solchen, die die Kartellbehörde zu berücksichtigen habe, nämlich auf dem Fehlen eines Rationalisierungseffekts.
c)
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es für die Zulässigkeit der Beschwerde einer förmlichen Beschwer. Der allgemeine Verfahrensgrundsatz, daß dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur dann zusteht, wenn seinen Anträgen nicht vollständig entsprochen worden ist, gilt auch für das Kartellverwaltungsverfahren. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, werden durch die Entscheidung der Kartellbehörde über die Genehmigung eines Kartellvertrages Rechte der Vertragsparteien weder begründet noch in ihrem Inhalt verändert, so daß eine Gleichsetzung mit Verfahrensarten, in denen auch dem formell nicht beschwerten Beteiligten ein Anfechtungsrecht mit Rücksicht auf die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung eingeräumt wird, nicht zulässig ist.
Ein Verzicht auf das Erfordernis der förmlichen Beschwer läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Antrag nur verfahrenseinleitende Bedeutung habe. Dies trifft nämlich nicht zu. Der Antrag, über die Genehmigung eines Kartellvertrages zu entscheiden, bestimmt den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Ohne einen förmlichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann diese weder erteilt noch versagt werden. Die Entscheidung kann in ihrer Tragweite auch nur dahin gehen, daß die Erlaubnis - gegebenenfalls unter Auflagen - erteilt wird oder daß sie versagt wird. Irgendwelche Eingriffs- und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Kartellvertrages stehen der Kartellbehörde dagegen nicht zu Gebote. Der Antrag geht daher in seiner Bedeutung über den eines Anlasses zur Einleitung des Verfahrens hinaus; seine Wirkung, den Verfahrensgegenstand zu Bestimmen und der Entscheidung der Kartellbehörde inhaltliche Schranken zu setzen, ist eher der eines Klageantrags im bürgerlichen Rechtsstreit vergleichbar als etwa einem Antrag im Sorgerechts- oder Erbscheinsverfahren, welch letztere die Rechtsbeschwerde als Beispiele für Verfahren nennt, in denen die Beschwerdebefugnis keine förmliche Beschwer voraussetzt.
Auch das nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde übergeordnete Interesse an sachlich zutreffender Entscheidung der Kartellbehörde kann nicht dazu führen, von dem Erfordernis der formellen Beschwer abzusehen, da es, wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulässigkeit der Verpflichtungsbeschwerde dargelegt, einen Grundsatz des Inhalts, daß die Verfahrensbeteiligten jede Verfügung der Kartellbehörde ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, insbesondere ohne Rücksicht auf Übereinstimmung mit den von ihnen gestellten Anträgen, mit Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen können, im Kartellrecht nicht gibt. Den Verfahrensbeteiligten die Rolle eines Wahrers der Wettbewerbsordnung beizumessen, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil selbst deren unbegrenzte Beschwerdeberechtigung, wie sie von der Rechtsbeschwerde verfochten wird, nicht zu einer umfassenden Gerichtskontrolle führen würde, da nicht zu erwarten ist, daß die Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel auch dann ergreifen, wenn die kartellamtliche Verfügung ihren Belangen Rechnung trägt, jedoch auf fehlerhafter Anwendung des Gesetzes beruht.
Schließlich ist auch der Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB nicht zu entnehmen, daß für den Antragsteller des Kartellverwaltungsverfahrens eine förmliche Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde entbehrlich ist. Diese Vorschrift stellt einerseits klar, daß alle Verfahrensbeteiligten, auch dann, wenn sie nicht Antragsteller oder von den kartellamtlichen Maßnahmen unmittelbar Betroffene sind, als Beschwerdeführer in Betracht kommen können, also insbesondere auch die Beigeladenen nach § 51 Abs. 2 Nr. 4 GWB, und schließt auf der anderen Seite eine Beschwerde solcher Personen oder Personenvereinigungen aus, die an dem Verwaltungsverfahren nicht förmlich beteiligt gewesen sind. Über die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde enthält die Vorschrift dagegen keine Bestimmungen, insbesondere nicht darüber, ob es einer formellen Beschwer bedarf. Weder aus ihrem Wortlaut noch aus ihrem Zweck läßt sich daher entnehmen, daß die Verfahrensbeteiligung die einzige Zulässigkeitsvoraussetzung sein soll. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich vielmehr in der Einbeziehung der Beigeladenen in den Kreis der möglichen Beschwerdeberechtigten und dem Ausschluß nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligter aus diesem Kreis, ohne daß die Geltung der allgemein für Rechtsmittelverfahren geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgeschlossen wird.
Ob hinsichtlich eines Verfahrensbeteiligten, der keinen Antrag gestellt hat, von dem Zulässigkeitserfordernis der förmlichen Beschwer abzusehen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung.
bb)
Fehlt es bereits an einer formellen Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde, dann kann sich allenfalls die Frage stellen, ob das etwaige Vorhandensein einer materiellen Beschwer das Rechtsmittel gleichwohl zulässig machen kann. Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht allgemein beantwortet zu werden, da es, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, auch an einer materiellen Beschwer der Beschwerdeführerin fehlt. Eine solche wäre nur zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung - nämlich die Erteilung der Erlaubnis - in eine rechtlich geschützte Position der Beschwerdeführerin eingegriffen hätte, wenn sie also durch die Erteilung der Erlaubnis in ihren Rechten verletzt worden wäre oder, negativ ausgedrückt, wenn sie einen Rechtsanspruch gegen die Kartellbehörde auf Nichterteilung der Erlaubnis hätte. Ein solcher Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin besteht jedoch nicht: Die Befugnis, die Erteilung der Erlaubnis abzulehnen, besitzt die Kartellbehörde in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Durchsetzung des die Wettbewerbsordnung schützenden Kartellverbots, nicht dagegen im Interesse der Kartellbeteiligten. Die Erteilung der Erlaubnis beseitigt lediglich öffentlich-rechtliche Hemmnisse, die der Wirksamkeit der von den Parteien des Kartellvertrages getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung entgegenstehen. Sie begründet oder verändert keine Rechte und Pflichten, die die Parteien nicht bereits vertraglich erworben und auf sich genommen haben. Ihre Wirkung ist lediglich begünstigender, dagegen nicht belastender Art. Den Parteien bleibt es unbenommen, zu entscheiden, ob sie von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen oder nicht; die Erteilung der Erlaubnis zwingt sie nicht, den Kartellvertrag zu praktizieren. Sofern die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Befolgung der Vereinbarung nicht einseitig treffen kann, sondern dabei auf die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten angewiesen ist, beruht diese Bindungswirkung auf dem Charakter der Vereinbarung als eines privatrechtlichen Vertrages, nicht dagegen auf der Erteilung der kartellamtlichen Erlaubnis.
II.
Hinsichtlich des mit der Beschwerde verfolgten Hilfsantrags, der sich gegen einen Teil der mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen sowie gegen die Auferlegung der Gebühr für das Verwaltungsverfahren richtete, hat das Kammergericht das Rechtsmittel als unbegründet bezeichnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde nicht; weder wird der frühere Hilfsantrag aufgegriffen, noch enthält die Rechtsbeschwerdebegründung Ausführungen, die gegen diesen Teil der Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtet sind. Soweit daher die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist für eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kein Raum.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 77 Satz 2 GWB.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 500.000,- DM festgesetzt.
Dr. Kellermann
Herdegen
Hesse
Rebitzki