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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1978, Az.: 5 StR 586/78

Straferschwerende Verwertung der Tötung als solcher bei einer Verurteilung wegen Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1978
Aktenzeichen
5 StR 586/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 08.06.1978

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Athanasios H. aus B. E., geboren am ... 1939 in Z. (Gr.), zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 8. Juni 1978 im Strafausspruch mit gen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Die Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet.

2

2.

Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

3

3.

Die Strafe indes kann nicht bestehenbleiben, weil die Entscheidungsgründe besorgen lassen, daß das Schwurgericht Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

4

Das Urteil hebt u.a. hervor, "Ziel", "Wille" und "Gesinnung" des Beschwerdeführers müßten "bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallen". Das wäre zulässig und angebracht gewesen (§ 46 Abs. 2 StGB), wenn das Schwurgericht dabei diejenigen Umstände außer Betracht gelassen hätte, auf denen die Verurteilung nach § 212 StGB beruht. Wortlaut und Zusammenhang der Zumessungsgründe deuten aber darauf hin, daß die Tötung als solche, insbesondere das vorsätzliche Tun straferschwerend gewertet worden sind. Der Tatrichter hält dem Angeklagten vor, er habe "seinen Rachegefühlen freien Lauf gelassen". Die Ausführungen hierzu enden mit dem Vorwurf, der Angeklagte "wollte, daß K. ... nicht mehr leben sollte" (UA S. 28). Die (bemerkenswerte) Höhe der Strafe kann demnach durch einen Verstoß gegen Abs. 3 des § 46 StGB beeinflußt worden sein.

5

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Ulsamer