Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1978, Az.: III ZR 26/77

Schadensersatz auf Grund von durch Tiefbauarbeiten entstandenen Schäden; Voraussetzungen für das Vorliegen eines bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs; Anforderungen an eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1978
Aktenzeichen
III ZR 26/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 23.12.1976
LG Lübeck

Fundstellen

  • BGHZ 72, 289 - 298
  • DB 1978, 2470-2471 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 105-106
  • MDR 1979, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hansestadt L.,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Bürgermeister

Prozessgegner

Franz W., Ra. Allee ..., Lübeck

Sonstige Beteiligte

1. Firma Johannes K. GmbH & Co. KG in L.,
vertreten durch die Geschäftsführer der GmbH, Dipl.-Ing. Hans K. und Otto K.

2. Firma Be.-Gr., Baugesellschaft mbH & Co. in L.,
vertreten daurch die Be.-Gr. Beteiligungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Ludwig Be. und Wilfried Be.

Amtlicher Leitsatz

Wird durch Ausschachtungen an einer öffentlichen Straße, die im Zuge privatrechtlich organisierter Ausbauarbeiten vorgenommen worden sind, die Standfestigkeit eines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses beeinträchtigt, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen; jedoch trägt die Streithelferin Firma Bergemann-Gräper Baugesellschaft mbH & Co. ihre eigenen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Ra. Allee .../Ecke A.weg in L.. Er betreibt in diesem Haus einen Schlachterladen; in einem mit dem Hauptgebäude verbundenen Vorbau befinden sich der Verkaufsraum und ein weiteres Ladenlokal.

2

Im Jahr 1972 ließ die beklagte Stadt die Ra. Allee verbreitern. Im Rahmen der umfangreichen Straßenbaumaßnahmen wurden die im Straßenkörper befindlichen Versorgungsleitungen neu verlegt. Auf der Straßenseite des Klägers wurden die Kabel des E-Werkes in der Nähe der Häuser verlegt. Mit der Verlegung hatten die Stadtwerke L. - ein Eigenbetrieb der Beklagten - die Firma Be.-Gr. GmbH & Co. beauftragt, soweit die Stadtwerke diese Arbeiten nicht durch eigene Leute selbst ausführten. Zur Straßenmitte folgte die Trasse der Fernmeldekabel der Bundespost, die ebenfalls neu ausgehoben werden mußte. Zu diesen Arbeiten zog die Bundespost die Firma T.-Tiefbau Helmut R. hinzu. Die Wasser- und Gasleitungen wurden in der alten Trasse der Fernmeldekabel verlegt. Dazu mußten zunächst die alten Betonrohre, in denen bislang die Fernmeldekabel verliefen, zerschlagen werden. Diese Arbeiten wurden ebenfalls von der Firma Be.-Gr. GmbH & Co. und eigenen Arbeitern der Stadtwerke ausgeführt. An die Wasser- und Gasleitungen schloß sich - im weitesten Abstand von den Häusern auf der Straßenseite des Klägers - die Trasse der Sielrohre an. Mit diesen Arbeiten hatte die Beklagte die Firma Johannes K. beauftragt. Sämtliche Arbeiten wurden, soweit wegen der vorhandenen Kabel nicht Handarbeit notwendig war, mit verschieden starken Maschinen - Greifern, Baggern und Kompressoren - ausgeführt.

3

Der Kläger hat behauptet, im Verlauf dieser Arbeiten sei es mehrfach zu starken Erschütterungen und Stößen gekommen, die zusammen mit der erheblichen Vertiefung vor seinem Hause zu beträchtlichen Schäden am Gebäude geführt hätten. So seien im Treppenhaus Risse im Mauerwerk aufgetreten und im Obergeschoß seien mehrere Fensterscheiben zersprungen; weiter seien zwei Thermopane-Schaufensterscheiben und die Kühlanlage im Verkaufsraum beschädigt worden; schließlich seien vor dem Haus die Platten abgesackt.

4

Für diese Schäden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch alle sich zukünftig ergebenden Schäden auf Grund der Bauarbeiten aus dem Jahr 1972 vor seinem Grundstück zu ersetzen.

5

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch entsprochen.

7

Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. Die Firmen Johannes K. GmbH & Co. in Lübeck und Be.-Gr. GmbH & Co. sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

9

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Dem hat sich die Firma Be.-Gr. GmbH & Co. angeschlossen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch die mit dem Ausbau und der Verbreiterung der Ra. Allee verbundenen Tiefbauarbeiten folgende Schäden am Hause des Klägers entstanden: Eine Thermopane-Schaufensterscheibe ist zersprungen, eine Thermopane-Schaufensterscheibe hat sich gesenkt, Platten vor dem Hause haben sich gesenkt, fünf Fensterscheiben im ersten Stockwerk sind zersprungen, im Treppenhaus sind Risse aufgetreten und die Kühlanlage im Verkaufsraum ist beschädigt worden.

11

Offengelassen hat das Berufungsgericht die Frage, ob diese Schäden durch R.-, Aushub- oder Verdichtungsarbeiten verursacht worden sind oder ob die Schäden nur durch das Zusammenwirken mehrerer oder aller dieser Arbeiten hervorgerufen wurden. Es ist der Ansicht, dem Kläger stehe in jedem Falle ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

12

Die Arbeiten an der Straße, gegen die sich der Kläger nicht habe wehren können, hätten zwar einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe gedient. Zur Erfüllung dieser Aufgabe habe sich die Beklagte aber privatrechtlicher Mittel bedient. Nach den mit den herangezogenen Baufirmen abgeschlossenen Verträgen hätten diese über Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit frei bestimmen können, auch habe ihnen die Bauleitung obgelegen. Es komme nicht darauf an, daß die Deutsche Bundespost und die Stadtwerke als Eigenbetriebe der Beklagten mit an dem Ausbau der Straße beteiligt gewesen seien und ihrerseits Privatfirmen mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt hätten. Die Beklagte hafte nämlich sowohl als Alleinbegünstigte als auch als alleiniger Störer; sie sei die Eigentümerin der Straße und sie habe den Ausbau der Ra. Allee veranlaßt.

13

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet.

14

II.

1.

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kommen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für den Entschädigungsanspruch des Klägers in Betracht, und zwar einmal ein sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch (zutreffender wohl als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet) und zum anderen ein - öffentlich-rechtlicher - Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem Eingriff. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, es sei allein der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu erörtern; doch stellt dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage.

15

2.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (BGHZ 48, 98, 101 mit weit. Nachw.). Dieser Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eigentumsbeeinträchtigung in Immissionen (§ 906 BGB) besteht. Er erfaßt auch Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, daß ein Grundstück - entgegen dem Verbot des § 909 BGB - derart vertieft worden ist, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verloren hat (vgl. Kreft in Anm. LM Nr. 123 zu § 1004 BGB; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 909 Rdn. 12 unter Hinweis auf RGZ 167, 14, 25). Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob die Schäden durch die von den R.- und Verdichtungsarbeiten ausgehenden Erschütterungen, also durch Immissionen (§ 906 BGB) bewirkt worden sind oder ob sie ihre Ursache in den Aushubarbeiten, also den Vertiefungen des Straßengrundstücks (§ 909 BGB) hatten.

16

Ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung kommt in Betracht, wenn durch einen Eingriff von hoher Hand Eigentum beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Allerdings sind enteignungsrechtlich nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen bedeutsam, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG. Die Position des Grundeigentümers wird inhaltlich (mit-) bestimmt und begrenzt durch die Vorschriften des Nachbarrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer muß daher auch Einwirkungen von hoher Hand auf sein Grundstück insoweit entschädigungslos hinnehmen, als sie nicht das Maß dessen übersteigen, was ein Nachbar ohne Ausgleich ertragen muß (vgl. BGH WM 1978, 645 m.w.Nachw.).

17

3.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schaffung, der Ausbau und die Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. dazu § 13 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 - GVO Bl. S. 237). Gleichwohl hat es gemeint, der Ausbau der Ratzeburger Allee stelle hier eine privatwirtschaftliche Benutzung dar, weil die Beklagte in zulässiger Weise die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgabe, nämlich des Ausbaues der Straße, auf die Ebene des Privatrechts verlegt habe. Es hat dies aus dem Inhalt der Verträge, die die Beklagte mit den herangezogenen Baufirmen geschlossen hat, gefolgert.

18

Diese - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen begegnen keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Sie können allerdings nicht Platz greifen, soweit die Stadtwerke eigene Leute zu den Straßenbauarbeiten eingesetzt haben. Insoweit muß vielmehr - mangels anderweitiger Feststellungen - angenommen werden, daß die Beklagte im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (Daseinsvorsorge) öffentlich-rechtlich tätig geworden ist.

19

4.

Demnach kann hier sowohl ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch wie auch ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. Beide Ansprüche stehen nicht in Anspruchskonkurrenz. Es kann vielmehr im konkreten Fall nur der eine oder der andere Anspruch gegeben sein (BGHZ 48, 98, 102).

20

5.

Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Hat der Aushub der Ra. Allee die Stütze des Grundstücks des Klägers und damit die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt, so braucht er einen dadurch verursachten Schaden nicht entschädigungslos hinzunehmen.

21

Der Kläger war nicht in der Lage, diese Einwirkungen abzuwehren. Allerdings steht bei öffentlich-rechtlich organisierten Straßenbauarbeiten, die sich in einer in § 909 BGB beschriebenen Weise schadensstiftend auf ein Anliegergrundstück auswirken, dem Eigentümer zur Verteidigung seines Eigentums grundsätzlich ein Störungsabwehranspruch gegen die öffentliche Hand zu. Dieser aus dem Eigentum folgende öffentlich-rechtliche Anspruch ist durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen; in Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erwirkt werden (BVerwG NJW 1974, 817 und 1972, 269; BGHZ 41, 264, 266; Pikart BGB-RGRK 12. Aufl. § 1004 Rdn. 15-18; Bender/Dohle Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht Rdn. 125-128). Soweit die Straßenbauarbeiten privatrechtlich organisiert sind, kann der Anlieger Beeinträchtigungen seines Eigentums nach §§ 1004 in Verb. m. 909 BGB abwehren und in Eilfällen eine einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) beantragen (vgl. Pikart a.a.O. Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bender/Dohle a.a.O. Rdn. 123, 124). Ob dieser Abwehranspruch - sei er nun nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen - insoweit eingeschränkt ist, als er wegen der Gemeinwichtigkeit der Straßenbauarbeiten nicht auf Einstellung oder Beschränkung dieser Arbeiten, sondern nur auf Vornahme zumutbarer Schutzmaßnahmen gerichtet werden kann (vgl. dazu Papier NJW 1974, 1797 ff), bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger ist gehindert gewesen, von den aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten einen wirksamen Gebrauch zu machen.

22

Der Kläger ist nicht schon bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten - mögen sie auch in unmittelbarer Nähe seines Hauses vorgenommen worden sein - gehalten gewesen, seinen Störungsabwehranspruch geltend zu machen. Er hat darauf vertrauen dürfen, daß die sachkundigen Beamten der Baubehörde der Beklagten alles Erforderliche veranlaßt hatten, um Schäden zu vermeiden, wie sie typischerweise bei Straßenbauarbeiten aufzutreten pflegen. Nur um solche Schäden handelt es sich hier. Erst als im Verlaufe der Arbeiten erste Schadensanzeichen erkennbar wurden, hätte für den Kläger Anlaß bestanden, einen Störungsabwehranspruch anzubringen. Dem standen indessen besondere Schwierigkeiten entgegen: Der Kläger mußte nicht nur zu klären versuchen, auf welche konkreten Arbeiten sich die eingetretenen oder drohenden Schäden zurückführen ließen, sondern er mußte wegen der Zulässigkeit des zu beschreitenden Rechtsweges vor allem ermitteln, ob und in welchem Maße die Beklagte öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig geworden war. Daß der Kläger in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine verläßliche Beantwortung dieser Fragen hätte erreichen können, so daß zumindest ein Teil der eingetretenen Schäden hätte abgewehrt werden können, ist nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen. Die für den Kläger schwierige Darlegungs- und Beweislage ist auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die - wie oben dargelegt - ohne klare Unterscheidung sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich tätig geworden ist. Sie muß es daher auch hinnehmen, daß zugunsten des Klägers angenommen wird, er sei zur Abwehr der Einwirkungen nicht in der Lage gewesen.

23

Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt demnach sowohl einen öffentlich-rechtlichen als auch einen bürgerlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Der Anspruch richtet sich - sei er nun Öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur - gegen die Beklagte. Sie ist als Eigentümerin des Straßengrundstücks sowohl "Begünstigte" im enteignungsrechtlichen Sinne, als auch, da sie die Arbeiten in Auftrag gegeben hat, "Störerin" im Sinne des § 909 BGB.

24

Anders als der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiärer Natur (vgl. dazu Augustin in BGB-RGRK 12. Aufl. § 906 Rdn. 71; die Bezugnahme auf BGHZ 45, 58, 80 betrifft allerdings den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch). Das besagt aber nicht - wie etwa im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen werden könnte -, daß die Beklagte nur in Anspruch genommen werden darf, wenn kein anderer Ersatz zu leisten verpflichtet ist. Vielmehr heißt das lediglich, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch erst in Betracht kommt, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt. Das ist hier nicht so. Zwar haftet der Störer für einen schuldhaften Verstoß gegen § 909 BGB nach § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH NJW 1977, 763 f und BGHZ 63, 176). Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Haftung des privaten Störers nur auf die Fälle des Verschuldens hat beschränken wollen (vgl. dazu auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

25

6.

Soweit die Schäden des Klägers auf die durch die R.- und Verdichtungsarbeiten hervorgerufenen Erschütterungen und Stöße, also auf Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB, zurückzuführen sind, gilt für die Entschädigungsansprüche folgendes:

26

a)

Die vom Berufungsgericht festgestellten Schäden am Hausgrundstück des Klägers sind die unmittelbare Folge des Ausbaues der öffentlichen Straße. Die Anlieger haben die von diesen Arbeiten ausgehenden Immissionen aufgrund der Sozialbindung ihres Eigentums grundsätzlich zu dulden (vgl. z.B. BGH NJW 1965, 1907/8).

27

Nach § 906 Abs. 1 BGB muß der Kläger Immissionen insoweit hinnehmen, als sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das gleiche gilt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks, also des Straßengrundstücks, herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

28

Das Berufungsgericht hat die Straßenbauarbeiten als ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mögen auch einzelne durch R.- und Verdichtungshandlungen ausgelöste Immissionen nicht mehr im Rahmen der ortsüblichen Benutzung geblieben sein, so ändert das nichts an dem Gesamtbild, nach dem die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch eine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt worden sind (vgl. BGHZ 66, 70, 74).

29

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts müssen die Folgen der Einwirkungen auf das Hausgrundstück des Klägers als wesentlich bewertet werden. Sie haben das dem Kläger zumutbare Maß überschritten.

30

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht es unerörtert gelassen, ob die Einwirkungen durch der Beklagtenwirtschaftlich zumutbare Maßnahmen hätten verhindert werden können. Dafür hatte die insoweit beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen (vgl. BGH WM 1960, 1278). Der Kläger ist auch nicht in der Lage gewesen, die Einwirkungen zu untersagen. Hierzu kann auf die Ausführungen unter Ziffer II, 5 verwiesen werden.

31

b)

Demnach steht dem Kläger - soweit die Beklagte hoheitlich tätig geworden ist - ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Sie ist als Eigentümerin der Ra. Allee die Begünstigte und schuldet dem Kläger eine angemessene Entschädigung.

32

Soweit die Beklagte privatrechtlich tätig geworden ist, kann der Kläger einen angemessenen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beanspruchen.

33

Auch der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Beklagte. Sie ist als Eigentümerin des Straßengrundstücks "Benutzerin", nicht dagegen der private Bauunternehmer, der Arbeiten für die Eigentümerin auf dem Grundstück ausführt (BGH NJW 1966, 42; Augustin a.a.O. § 906 Rdn. 76 m.w.Nachw.). Sie hat die Bauarbeiten veranlaßt. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung in BGH LM Nr. 29 zu § 906 BGB kann nichts anderes hergeleitet werden. Denn dort gingen die Einwirkungen nicht von dem Straßengrundstück, sondern von einem Grundstück neben der Straße aus, das von einem mit dem Straßenbau beschäftigten Unternehmen angemietet worden war und auf dem dieses eine Bitumenanlage errichtet hatte.

34

7.

Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht eine (Mit-) Haftung der Deutschen Bundespost unerörtert gelassen hat.

35

a)

Soweit ein enteignungsrechtlicher Anspruch in Rede steht, gilt, daß mehrere Entschädigungspflichtige, soweit nicht eine trennbare Sonderbegünstigung einzelner vorliegt, als Gesamtschuldner haften (BGHZ 12, 395; 13, 81, 86). Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß diese Ausnahme hinsichtlich der Bundespost vorliegt. Eine solche Feststellung läßt der Sachverhalt nicht zu. Das Berufungsgericht brauchte daher auf das Verhalten der Bundespost nicht einzugehen. Es konnte es der Beklagten überlassen, die Bundespost im Wege des Ausgleichs in Anspruch zu nehmen.

36

b)

Den angemessenen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben mehrere Störer nach Maßgabe der von jedem verursachten Beeinträchtigung zu leisten, sie haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner. Konnte jeder von mehreren Beiträgen für sich allein die Beeinträchtigung bewirken, kann gleichmäßige Lastenteilung zu rechtfertigen sein. Haben Einwirkungen nur durch ihr Zusammenwirken Schäden verursacht, kann insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 66, 70, 74 ff). Indessen sind hier - anders als in dem genannten Urteil - die schädigenden Einwirkungen nicht von mehreren Grundstücken, sondern nur von einem, dem Straßengrundstück, ausgegangen. Für dieses aber ist die Beklagte als Eigentümerin verantwortlich; sie hat auf die Arbeiten der Bundespost, insbesondere auf die Bestimmung der Linienführung des neuen Fernmeldekabels innerhalb des Straßenkörpers einen maßgebenden Einfluß auszuüben vermocht und kann daher vom Kläger auf vollen Ausgleich in Anspruch genommen werden.

37

Allerdings ist nach § 1 TelegrafenwegeG die Telegrafenverwaltung - das ist nach Art. 87 GG i.V.m. (§ 1 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 BGBl I 676) die Bundespost - grundsätzlich befugt, die Verkehrswege, also u.a. die öffentlichen Wege, für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Telegrafenlinien einschließlich der Fernsprechlinien unentgeltlich zu benutzen. Die Benutzung kann in der Herstellung, Erweiterung, Instandsetzung, Verlegung oder Beseitigung von oberirdischen oder unterirdischen Fernmeldeanlagen bestehen. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung der öffentlichen Wege stellt eine öffentlich-rechtliche Abgrenzung des Inhalts des Eigentums an öffentlichen Wegen dar (vgl. BGHZ 36, 217, 220). Daraus ergibt sich, daß bei der Neuanlage von Fernmeldeleitungen die Bundespost den bestimmenden Einfluß ausübt; der Eigentümer des öffentlichen Weges hat die im Rahmen des § 1 TelegrafenwegeG getroffene Entscheidung, zu der auch die Bestimmung der Linienführung eines unterirdisch zu verlegenden Fernmeldekabels gehört, zu dulden. Anders aber ist es, wenn - wie hier - der Eigentümer des öffentlichen Weges dessen Änderung beschließt und dadurch eine Verlegung der vorhandenen Fernmeldeanlagen notwendig macht (vgl. dazu § 6 TelegrafenwegeG). In einem solchen Fall ist der Eigentümer des Weges in der Lage, schon durch die Gestaltung der Änderung auf die notwendige Verlegung der Fernmeldekabel einen maßgeblichen Einfluß auszuüben.

38

8.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.

39

Der Klarstellung wegen sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Ersatzpflicht der Beklagten eine Verpflichtung zur "angemessenen Entschädigung" oder zum "angemessenen Ausgleich" bedeutet.

Krohn
Tidow
Peetz
Kröner
Boujong