Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1978, Az.: 5 StR 335/78

Pflicht zur Verlesung einer Strafanzeige; Ablehnung von Beweisanträgen zur Frage der Schuldfähigkeit; Beruhen der Verurteilung auf der Vereidigung eines Zeugen; Tateinheitliches Zusammentreffen einer fortgesetzten Betrugshandlung mit einer fortgesetzten Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1978
Aktenzeichen
5 StR 335/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.08.1977

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Betrug u.a.

Prozessführer

1. Diplomkaufmann Horst Th. aus B., geboren am ... 1936 in He.

2. Kaufmann Lothar R., zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ... 1911 in W.

3. Kaufmann Max P. aus O. T. (Sch.), geboren am ... 1917 in D.-H. (Schlesien)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Tatrichter braucht aus einer Wahrunterstellung nicht die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Beweisführer.

  2. 2.

    Ob in der Person eines Zeugen Gründe für ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO vorgelegen haben ist unerheblich, wenn die Verurteilung nicht auf der Vereidigung dieses Zeugen beruht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Th.,
Rechtsanwalt ... aus ... sowie Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten R.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten Th. und R. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1977

    1. a)

      in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte Th. wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, der Angeklagte R. wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie - gemäß § 357 StPO - der Verurteilte P. wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges verurteilt ist,

    2. b)

      in sämtlichen Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Th. und R. werden verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Zu den Verfahrensrügen

2

1.

a)

Der Senat läßt offen, ob in der Person des Zeugen Ga. Gründe für ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO vorgelegen haben. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, daß die Verurteilung der Beschwerdeführer auf der Vereidigung dieses Zeugen beruht. Auf die Angabe des Zeugen, er habe erklärt, "daß der Investitionszulageantrag in vorliegender Fassung nicht aufrechterhalten bleiben könne" (UA S. 131), hat das Landgericht die Verurteilung nicht gestützt. Es hat vielmehr als wahr unterstellt, daß der Zeuge die gestellten Anträge in Gegenwart der Beschwerdeführer als "steuerlich unbedenklich" bezeichnet hat (UA S. 131 f). Die Annahme des Landgerichts, daß die Beschwerdeführer diese Auffassung nicht geteilt haben, beruht nicht auf der Aussage des Zeugen Ga..

3

b)

Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer, daß sich das Landgericht nicht an die vorstehend genannte Wahrunterstellung gehalten habe. Der Tatrichter braucht aus der Wahrunterstellung nicht die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Beweisführer. Die für die innere Tatseite entscheidende Feststellung, daß die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Antragsrücknahme von sich aus erkannt haben, hat der Tatrichter nicht aus der Wahrunterstellung, sondern aus anderen Beweistatsachen hergeleitet. Er war bei dieser Sachlage nicht gehindert, den als wahr unterstellten Sachverhalt dahin zu würdigen, daß die Beschwerdeführer keinen Anlaß zu der Annahme hatten, der Zeuge Ga. werde die Rücknahme der Anträge seinerseits in die Wege leiten.

4

2.

Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten Th. nötigte die Vorschrift des § 245 StPO den Tatrichter nicht, die bei den Akten befindliche Strafanzeige des Angeklagten Th. vom 18. Februar 1975 (Bd. I Bl. 1 d.A.) in der Hauptverhandlung zu verlesen. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtete das Landgericht nicht zur Verlesung der Strafanzeige. Auf den Wortlaut dieser Anzeige kam es unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt an. Die Tatsache, daß sich der Angeklagte Th. am 18. Februar 1975 mit einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gewandt hat und daß sich die Anzeige unter anderem auf den Antrag der WRA auf Zahlung einer Investitionszulage bezog, kann auch auf andere Weise als durch Verlesung der Anzeige in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, etwa durch eigene Angaben des Angeklagten Th.. Weder aus den Urteilsgründen noch aus anderen Umständen ergibt sich mit der zum Beweis eines Verfahrensfehlers erforderlichen Sicherheit, daß dies nicht geschehen ist.

5

3.

Daraus, daß der Zeuge Dr. Gr. während eines Verfahrensabschnitts, in dem nur gegen den Mitangeklagten P. verhandelt wurde, in Abwesenheit des Beschwerdeführers R. vernommen worden ist, kann die Revision des Angeklagten R. schon deswegen nichts herleiten, weil die Verurteilung dieses Beschwerdeführers nicht auf der Aussage des Zeugen Dr. Gr. beruhen kann. Im Zusammenhang mit dem Fall Re., wegen dessen der Angeklagte R. nicht verurteilt worden ist, hat der Zeuge Dr. Gr. die allgemeinen Kenntnisse des Angeklagten P. über die Voraussetzungen der Investitionszulage erörtert. Der Senat läßt offen, ob ein Einfluß dieser Aussage auf die Verurteilung des Beschwerdeführers R. in Betracht kommen würde, wenn der Zeuge Dr. Gr. nach Auffassung des Landgerichts die Glaubwürdigkeit des Angeklagten P. erschüttert hätte. Das Landgericht hat derartige Schlüsse aus der Zeugenaussage nicht gezogen. Vielmehr hat es die Mitteilungen des Zeugen Dr. Gr. über das "mangelhafte Wissen" des Zeugen P. auf den technischen Gang des Subventionsverfahrens bezogen (UA S. 128); es hat demnach die Zeugenaussage in einem derart einschränkenden Sinn verstanden, daß sie weder für noch gegen die Einlassung des Angeklagten P. sprach.

6

4.

Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten R., die sich auf die Ablehnung von Beweisanträgen zur Frage der Schuldfähigkeit beziehen, bleiben ohne Erfolg. Soweit das Landgericht diese Anträge mit der Begründung abgelehnt hat, durch die Vernehmung der Ärztin Dr. F. und des Psychiaters Dr. H. sei das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), hat die Revision keinen Rechtsfehler dargetan. Fehlerhaft war allerdings die Annahme des Landgerichts, der Antrag des Verteidigers vom 25. August 1977 habe in seinen Nummern 9 und 10 (Bd. XIV a Bl. 146 ff d.A.) einen Beweisermittlungsantrag enthalten, der ohne Rücksicht auf die in § 244 Abs. 3, 4 StPO bezeichneten Gesichtspunkte als unzulässig zu verwerfen sei. Tatsächlich handelte es sich um einen Beweisantrag: Der Verteidiger hatte bestimmte Tatsachen (Auswirkung einer Psychose des manischdepressiven Formenkreises sowie einer altersbedingten Zerebralsklerose) behauptet und die Beweismittel angegeben. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Verurteilung auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Gründe, mit denen das Landgericht gleichzeitig die auf eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten R. abzielenden sonstigen Beweisanträge ohne Rechtsverstoß abgelehnt hat, ergeben zur Überzeugung des Senats, daß der Tatrichter nach der vorangegangenen Anhörung des Psychiaters Dr. H. überzeugt war, die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten R. erforderliche Sachkunde selbst zu besitzen, und daß er demgemäß den Antrag vom 25. August 1977 zu den Nummern 9 und 10 wegen eigener Sachkunde abgelehnt hätte, wenn es ihn zutreffend als Beweisantrag aufgefaßt hätte. Eine Ablehnung des Beweisantrages wegen eigener Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) wäre hier mit Rücksicht auf die vorangegangene Beweiserhebung und angesichts der Art der abgeurteilten Taten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen.

7

5.

Die sonstigen Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.

8

II.

Zur Anwendung sachlichen Rechts

9

1.

Die Anwendung des Betrugstatbestands und des Tatbestandes der Steuerhinterziehung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

10

Doch hat der Tatrichter zu Unrecht angenommen, daß die Angeklagten in den Fällen Pr. KG und WRA den Tatbestand des Betruges jeweils durch mehrere selbständige Handlungen verwirklicht hätten und daß die von den Beschwerdeführern in beiden Fällen begangenen Steuerhinterziehungen als weitere selbständige Handlungen aufzufassen seien.

11

a)

Im Fall Pr. KG sind die Anträge auf Investitionszulage und auf Erteilung der Globalverlustbescheinigung von den gutgläubigen Vertretern der Pr. KG gestellt worden; bei der Anwerbung von Kommanditisten und bei den Einzelverlustzuweisungen sind nicht die Angeklagten, sondern die von der Firma Pr. KG beauftragten Zeugen G. und Hi. tätig geworden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten R. und P. durch jeweils selbständige Handlungen auf diese Tatmittler eingewirkt haben, um sie zur Einreichung der verschiedenen Anträge, zur Anwerbung der Kommanditisten und zu Verlustzuteilungen zu veranlassen. Vielmehr sind die Urteilsgründe so zu verstehen, daß die Angeklagten R. und P. bei fortgesetzter Einwirkung auf die Tatmittler die verschiedenen Erfolge gleichzeitig angestrebt haben. Ihr Verhalten im Fall Pr. KG war deshalb eine einzige (§ 52 StGB) fortgesetzte Betrugshandlung; sie trifft bei dem Angeklagten R. mit einer fortgesetzten Steuerhinterziehung tateinheitlich zusammen.

12

b)

Auch im Fall WRA stellen der Versuch, die Investitionszulage zu erlangen, die Anwerbung der Gläubiger und die Steuerhinterziehung keine selbständigen Straftaten dar, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Als die Angeklagten Th. und R. am 19. Juli 1974 erfuhren, daß eine Anzahlung auf die Anschaffung von Maschinen nicht bestand, lag der Antrag auf Investitionszulage schon dem Finanzamt vor. Der vorsätzliche Tatbeitrag des Angeklagten Th. zum Investitionszulagebetrug bestand in der Übereinkunft, daß das Täuschungswerk des Angeklagten P. gemeinsam mit diesem und dem Angeklagten R. fortgesetzt werden sollte (UA S. 86), in der Beauftragung des Rechtsanwalts S. und der Einwirkung auf ihn (UA S. 99 f) und schließlich darin, daß der Angeklagte Th. nicht den Sachverhalt beim Finanzamt klarstellte (UA S. 102). Die erwähnte Übereinkunft und die Einschaltung des Rechtsanwalts S. betrafen zugleich die als Steuerhinterziehung aufgefaßten Verlust Zuweisungen (UA S. 99). Indem der Angeklagte Th. einem Teil der Geldgeber Verluste zuwies und im Hinblick auf weitere Geldgeber Verlustzuweisungen durch die WRA duldete (UA S. 101, 104), hat er nicht nur den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht, sondern zugleich auch einen Beitrag zur betrügerischen Anwerbung von Kapitalgebern geleistet; dies gilt schon deswegen, weil einige von ihnen ihren endgültigen Beitritt als Gesellschafter von der Verlustzuteilung abhängig gemacht hatten (UA S. 101). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer R. ist den Feststellungen zu entnehmen, daß er nicht mit den Kapitalgebern verhandelt hat und auch an der Erteilung der Einzelverlustzuweisungen nicht unmittelbar beteiligt gewesen ist. Vielmehr hat sein Tatbeitrag ausschließlich darin bestanden, daß er im Rahmen des gemeinschaftlichen Tatplans auf die Mitarbeiter der WRA eingewirkt und den Angeklagten Th. bei seinem Tun bestärkt hat. Danach haben die Angeklagten Th. und R. nur eine (§ 52 StGB) fortgesetzte Handlung vorgenommen, die den Tatbestand des vollendeten Betruges und tateinheitlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichte. - Für den Angeklagten P. gelten die gleichen Gesichtspunkte wie für den Beschwerdeführer R. Auch in der Zeit vor dem 19. Juli 1974 hat der Angeklagte P. nicht unmittelbar mit dem für die Investitionszulage zuständigen Finanzamt oder den Abschreibungsinteressenten verhandelt. Der Angeklagte P. hat deshalb im Fall WRA einen fortgesetzten, vollendeten Betrug begangen.

13

Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert; dies ist gemäß § 357 StPO auch insoweit geschehen, als der Angeklagte P. in den Fällen Pr. KG und WRA verurteilt worden ist.

14

2.

Mit der Änderung der Schuldsprüche waren sämtliche Strafaussprüche - gemäß § 357 StPO auch bei dem Angeklagten P. - aufzuheben.

Schmidt
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer