Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1978, Az.: 1 StR 468/78
Widerruf einer Verteidigerbestellung; Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers wegen fehlendem Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger; Schutzzweck der Pflichtverteidigerbestellung; Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachten bezüglich der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 468/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 06.04.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
Prüfer Johann K. aus N., geboren am ... 1948 in H., Kreis A., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensrügen
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Gericht seinen Antrag auf Widerruf der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Ku. zum Pflichtverteidiger gemäß der Verfügung des Vorsitzenden vom 5. April 1978 abgelehnt und es auch im Hauptverhandlungstermin vom 6. April 1978 unterlassen hat, diese Verteidigerbestellung zu widerrufen und einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der insoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 140-143 StPO liegt jedoch nicht vor.
Der Vorsitzende der Strafkammer hatte am 12. Januar 1978 den bisherigen Wahlverteidiger Dr. Ku. auf dessen Ersuchen vom 11. Januar 1978 zum Pflichtverteidiger bestellt. Erst danach kam dem Gericht ein Schreiben des Angeklagten vom 9. Januar 1978 zur Kenntnis, in dem dieser erklärte, daß er seinem Wahlverteidiger das Mandat entzogen habe und daß er um die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bitte. In der folgenden Zeit wiederholte der Angeklagte mehrmals das Verlangen nach Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers, wobei er sich weiterhin auf fehlendes Vertrauen zu Rechtsanwalt Dr. Ku. berief, ohne indessen dazu nähere Einzelheiten mitzuteilen.
Unter diesen Umständen kann gegen das Festhalten der Strafkammer an der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Ku. aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Angeklagte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts; die Auswahl des Pflichtverteidigers liegt vielmehr im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichtsvorsitzenden. Allerdings soll bei Ausübung dieser Ermessensfreiheit den Wünschen des Angeklagten weitgehend Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJW 1959, 571, 572; 1975, 1015, 1016). Das ist aber bei der Bestellung des Verteidigers offensichtlich geschehen. Hier kann es sich nur fragen, ob das Gericht verpflichtet gewesen ist, die Beiordnung aufzuheben und einen anderen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, nachdem der dahingehende Wunsch des Angeklagten bekannt wurde. Eine solche Verpflichtung ist zu verneinen. Der Zweck der Pflichtverteidigerbestellung besteht allein darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und daß der ordnungsmäßige Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfG NJW 1975, 1015, 1016). Dieser Zweck war mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers erfüllt. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn zwischen dem bestellten Verteidiger und dem Angeklagten eine in bestimmten Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden wäre, kann auf sich beruhen. Denn für das Vorliegen einer solchen Störung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger vermag die Revision nichts vorzutragen. Der bloße Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses reicht nicht aus.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin findet, daß der Zeugin W. wesentliche Punkte ihrer früheren Aussage vor der Polizei nicht vorgehalten worden seien, ist sein Vorbringen unzulässig. Mit der Behauptung der unvollständigen Vernehmung eines Zeugen kann die Revision nicht begründet werden. Unzulässig ist auch die Rüge mangelnder Aufklärung des zeitlichen Ablaufs der Tat; sie scheitert schon daran, daß die Revisionsbegründung insofern nicht die Beweismittel mitteilt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.
Unbegründet ist die Rüge, daß der Tatrichter der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Angriff des Beschwerdeführers und den Verletzungen des Zeugen V. hätte näher nachgehen müssen; weitere Nachforschungen in dieser Richtung drängten sich der Strafkammer nicht auf, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlte, daß ein anderer Verursacher als der Angeklagte in Betracht kam.
Auch dem Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe es entgegen dem Aufklärungsgebot unterlassen, zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, muß der Erfolg versagt bleiben. Der Umstand, daß zugunsten des Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,11 %o für die Tatzeit unterstellt worden ist, gab für sich allein keine dringende Veranlassung, die Frage einer möglicherweise hieraus abzuleitenden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Vielmehr war es bei der gegebenen Sachlage ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, sich von den Auswirkungen der angenommenen alkoholischen Beeinflussung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ein zutreffendes Bild zu machen. Die Strafkammer durfte nämlich hier neben dem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des Angeklagten bei der Tat auch berücksichtigen, daß der in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Untersuchungsbericht keinerlei Ausfälle im neurologischen und psychologischen Bereich feststellte (UA S. 11); dem steht nicht entgegen, daß der Bericht bei Schilderung des Gesamteindrucks bemerkt, der Untersuchte rieche nach Alkohol und er scheine - demnach - deutlich unter Alkoholeinfluß zu stehen. Die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte zwar im Zeitpunkt der Tat alkoholbedingt enthemmt, in seiner Schuldfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigt war, ist nach alledem rechtsfehlerfrei.
3.
Alle weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II.
Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB verneint hat.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Zipfel
Kuhn