Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1978, Az.: III ZR 59/77
Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Mißachtung der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflicht; Eintritt von Verletzungen bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 59/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.03.1977
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 847 BGB
- Art. 34 GG
- § 80 SVG
- § 81 SVG
- § 91a SVG
Fundstellen
- DVBl 1980, 494 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 209 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Oberfeldwebel Christoph B., Th. Straße ..., Lü.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II in H., Ha.-Bö.-Allee ...
Amtlicher Leitsatz
Erleidet ein Bundeswehrsoldat (Angehöriger des Feldheeres) beim Einsatz auf einem Truppenübungsplatz einen Verkehrsunfall durch Verschulden eines ebenfalls dort im Einsatz befindlichen Angehörigen der territorialen Verteidigung, so ist der Unfall nicht bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz,Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Tatbestand
Der Kläger, Zeitsoldat der Bundeswehr, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls vom 9. April 1974.
Zur Unfallzeit befand sich der Kläger, der damals bei der Panzerjägerlehrkompanie ... in Mu., einer Einheit des Feldheeres, stationiert war, in einem VW-Bus der Einheit auf einer Dienstfahrt von Mu. zum Truppenübungsplatz Be.-Ho., um an einer Kranzniederlegung teilzunehmen und außerdem den Aufenthalt der Einheit auf dem Truppenübungsplatz vorzubereiten. Auf der im Gebiet des Truppenübungsplatzes liegenden bundeseigenen "Pa.straße" am westlichen Rand von Be.-Bel., innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, stieß der Bus mit einem aus einer Straßeneinmündung kommenden Löschfahrzeug der Bundeswehr zusammen. Das Löschfahrzeug gehörte zur Feuerwehr der Truppenübungsplatzkommandantur, die ihrerseits der territorialen Verteidigung unterstand. Es wurde von dem bei der Kommandantur tätigen zivilen Feuerwehrmann Voss gesteuert, der von der Kommandantur den Fahrbefehl erhalten hatte, im Übungsgebiet Bäume zu räumen und Aufgaben der Flugsicherung zu übernehmen. Der Unfall ist unstreitig von Voss durch eine Vorfahrtsverletzung verschuldet worden. Die Panzerringstraße war mit dem Verkehrszeichen Nr. 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" und dem Zusatzschild "Militärverkehr und Anlieger frei" versehen.
Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 6.000 DM) verlangt.
Das Landgericht hat einen Anspruch in Höhe von 2.000 DM zuerkannt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel einer Erhöhung des Schmerzengeldes ist erfolglos geblieben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Der hier streitige Schmerzensgeldanspruch gegen die Bundesrepublik findet seine Grundlage in §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Denn der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs der Truppenübungsplatzkommandantur hat den Kläger in Ausübung eines öffentlichen Amtes verletzt (vgl. zur Dienstfahrt im amtshaftungsrechtlichen Sinne Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 1978, S. 26 m.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).
a)
Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist indessen nach Maßgabe des § 91 a des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785) in der Fassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1481) eingeschränkt. Die Verletzungen des Klägers waren nämlich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der §§ 80, 81 SVG, da der Kläger den Unfall auf einer Dienstfahrt in Ausübung des Wehrdienstes erlitten hat. Nach § 91 a SVG haben die nach dem SVG versorgungsberechtigten Personen, zu denen der Kläger als Zeitsoldat zählt, aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund grundsätzlich nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Die Gewährung von Schmerzensgeld ist im Rahmen der Versorgungsleistungen nach dem SVG nicht vorgesehen und wird daher durch § 91 a SVG grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG, die weitergehende Ansprüche zuläßt, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im öffentlichen Dienst stehenden Person verursacht worden ist, scheidet hier aus, da dem Feuerwehrmann Voss, der den Unfall verschuldet hat, unstreitig Vorsatz nicht zur Last fällt.
b)
Jedoch ist nach § 91 a Abs. 2 SVG auch bei Wehrdienstbeschädigungen das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen - ErwZulG - vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) anzuwenden. Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten (§ 1 ErwZulG), so kann demnach der Verletzte Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung und ihre Dienstkräfte geltend machen, ohne den Einschränkungen des § 91 a Abs. 1 SVG unterworfen zu sein.
2.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger den Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des § 1 ErwZulG erlitten hat, verneint.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]). Nicht jeder Dienstunfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet sich demnach bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr in diesem Sinne; hinzukommen muß vielmehr, daß der Geschädigte gegenüber dem Schädiger jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstand, daß also insoweit zum innerdienstlichen Bereich kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (BGH NJW 1973, 1326 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 148/72]; NJW 1976, 673/4, jeweils für Arbeitsunfälle nach § 636 RVO).
b)
In diesem Sinne stellte sich der Unfall des Klägers gegenüber dessen eigener Einheit als innerdienstlicher Vorgang dar, da er sich auf einer angeordneten Dienstfahrt mit einem Dienstfahrzeug der Einheit zugetragen hatte. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß dasselbe auch für das Verhältnis des Klägers zu dem Fahrer des Löschfahrzeugs und dessen Dienststelle gilt. Vielmehr ist der Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr relativ zu verstehen. Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).
c)
Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204). In diesem Falle richtet sich nämlich der Anspruch gerade nicht gegen die eigene Verwaltung des Geschädigten; daher scheidet der Umstand, daß es sich im Verhältnis zu dieser um einen innerbetrieblichen Vorgang handelt, bei der Beurteilung des Unfallgeschehens aus. Dabei beschränkt sich die Bedeutung dieses Grundsatzes nicht auf die Fälle, in denen der öffentlich-rechtliche Dienstherr, der für den Dienstunfall verantwortlich ist, von dem eigenen Dienstherrn des Verletzten verschieden ist. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung, den § 1 ErwZulG gebraucht, deckt sich nämlich nicht mit demjenigen des öffentlichen Dienstherrn; vielmehr kann dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts Dienstherr für mehrere öffentliche Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG sein (vgl. die vorgenannten Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67 f; 64, 201, 204; amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21).
Für diese Erwägungen des Senats war maßgebend, daß der Beamte - nichts anderes gilt für den hier zu beurteilenden Fall eines Soldaten - kraft der Art seiner Tätigkeit in einem gewissen Gefahrenkreis lebt und daß er diese Gefahren und die sich innerhalb dieses Gefahrenkreises ereignenden Schäden in gewissem Umfang in Kauf nehmen muß, ohne in jedem Falle einen vollen Ersatz für etwa erlittene Schädigungen beanspruchen zu können. Gerät der Beamte (Soldat) aber in einen anderen Gefahrenkreis und sind für den Unfall - allein oder auch - solche Stellen verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stehen, in den der Beamte (Soldat) selbst kraft seines Amtes hineingestellt ist, dann fällt der innere Grund für die Beschränkung seiner Schadensersatzansprüche weg. Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des Verletzten gerichtet ist, muß sich daher danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte (Soldat) steht (Senatsurteil BGHZ 17, 65/67; 64, 201, 205 f).
d)
Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - in diesem Sinne die Dienststelle des Klägers und diejenige des Schädigers als einheitliche, d.h. dieselbe Verwaltung an. Sowohl das Feldheer, dem die Einheit des Klägers angehörte, als auch die territoriale Verteidigung, der die Truppenübungsplatzkommandantur, die Dienststelle des Schädigers, unterstand, sind Bestandteile der Teilstreitkraft "Heer" und haben ihre gemeinsame Spitze in dessen Führungsstab im Bundesministerium der Verteidigung, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat (vgl. auch Hahnenfeld, Wehrverfassungsrecht, 1965, S. 140; Rauschning in: von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 1976, S. 236, 242). Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Feldheer und territoriale Verteidigung in den unteren Befehls- und Kommandostellen organisatorisch getrennt sind (vgl. Rauschning a.a.O. S. 236); zu Unrecht meint die Revision jedoch, diese Trennung könnte nach der Regel, die der Senat in BGHZ 17, 65/68 aufgestellt hat, dafür sprechen, hier "verschiedene Verwaltungen" anzunehmen. Denn der Senat hat schon in BGHZ 64, 201 (207/208) klargestellt, daß diese Regel keine absolute Geltung beansprucht, sondern im Einzelfall der Korrektur durch weitere Gesichtspunkte, insbesondere den Rückgriff auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, bedürfen kann. Danach gilt hier folgendes: Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß der Aufgabenbereich der Panzerjägerlehrkompanie ... in Mu. sie "allgemein und regelmäßig in so enge tatsächliche Berührung" (Senatsurteil in BGHZ 64, 201, 208/209) zu dem nahegelegenen Truppenübungsplatz Bergen-Hohne gebracht hat, daß die von dem Übungsplatz ausgehenden Gefahren auch dem Gefahrenkreis der Einheit des Klägers zuzurechnen sind. Der Gefahrenkreis, in dem der Kläger stand, wurde danach wesentlich durch die Benutzung des Truppenübungsplatzes mitbestimmt. Diese Benutzung brachte ihrerseits zwangsläufig vielfältige dienstliche Berührungspunkte mit der für den Platz verantwortlichen Kommandantur mit sich. Auch der Einsatz des Löschfahrzeugs durch die Kommandantur hatte den Zweck, den Platz für die Streitkräfte funktionsfähig zu erhalten, indem im Übungsgebiet Bäume geräumt und Aufgaben der Flugsicherung übernommen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß sich der Unfall auf der zum Übungsplatz gehörenden Pa.straße ereignete, die uneingeschränkt nur für den Militärverkehr freigegeben war und dem zivilen Verkehr lediglich auf Anlieger beschränkt zur Verfügung stand. Das spricht ebenfalls für die Zuordnung des Unfallgeschehens zu dem Gefahrenbereich, in den der Kläger kraft seines Amtes hineingestellt war.
e)
Der Sachverhalt liegt hier anders als in dem vorgenannten Senatsurteil BGHZ 64, 201; dort hatte ein Arbeiter der zivilen Bundeswehrverwaltung einen Unfall durch einen Soldaten der Bundeswehr erlitten, der sich mit einem Panzerfahrzeug auf einer Dienstfahrt befand. Das Verhältnis der Bundeswehrverwaltung zu den Streitkräften ist ein anderes als das von Dienststellen des Heeres untereinander, mag dieses auch in Feldheer und Territorialverteidigung untergliedert sein. Bundeswehr und Bundeswehrverwaltung bilden zwei voneinander getrennte "selbständige" nebeneinanderstehende Organisationen (Schulte, Die verfassungsrechtliche Stellung der Bundeswehrverwaltung, 1970, S. 86 f; vgl. auch Rauschning a.a.O. S. 239: "zivile Verwaltung neben den Streitkräften"). Deshalb ist die Mittelbehörde der Verwaltung die "Wehrbereichsverwaltung", Mittelbehörde der Territorialverteidigung dagegen das "Wehrbereichskommando" (Hahnenfeld a.a.O. S. 145, 147; Rauschning a.a.O. S. 236, 239). Angesichts der unterschiedlichen Gliederung und der verschiedenartigen Funktion von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung steht es den Ausführungen in BGHZ 64, 201 nicht entgegen, wenn hier ein "Gefahrenkreis" und dieselbe "Verwaltung" bejaht werden, zumal damals eine tatsächliche enge Berührung des betroffenen Arbeiters mit den Streitkräften nicht festgestellt worden war (BGHZ 64, 201 [208/209]).
f)
Diese räumliche und sachliche Berührung der Wirkungsbereiche von Verbänden des Feldheeres und Truppenübungsplatzkommandantur führt im vorliegenden Fall zu der Feststellung, daß durch den Unfall der für den Kläger maßgebliche Gefahrenkreis nicht überschritten worden ist. Das bedeutet, daß die Unfallfahrt des Klägers auch im Verhältnis zur Dienststelle des Schädigers ein innerdienstlicher Vorgang war und insoweit keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorgelegen hat.
3.
Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen; die Revision des Klägers war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Richter Peetz
RiBGH Lohmann ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Nüßgens
Richter Kröner
Richter Boujong