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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1978, Az.: 4 StR 549/78

Sexueller Missbrauch von Kindern und sexuelle Nötigung; Keine Anstrengungen zum Abbau von Hemmungen oder Aufnahme einer Beziehung zu einer erwachsenen Frau als straferschwerende Kriterien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1978
Aktenzeichen
4 StR 549/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 24.07.1978

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Manfred P. aus A., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Oktober 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

3

Die Strafkammer stellt fest, daß der 25 Jahre alte, ledige und bisher nicht bestrafte Angeklagte äußerst gehemmt sei und bis zum Zeitpunkt der Taten Beziehungen zu Mädchen überhaupt nicht gehabt habe (UA 2). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hebt sie hervor, daß "der Angeklagte vor den Taten niemals Anstrengungen unternommen hat, seine Hemmungen abzubauen und Beziehungen zu einer erwachsenen Frau anzuknüpfen". Er habe "ziellos in den Tag hinein gelebt, ohne seiner charakterlichen Veranlagung des Gehemmtseins in irgendeiner Form entgegenzuwirken" (UA 7). Da die Strafkammer diese mit dem Wort "andererseits" eingeleiteten Feststellungen trifft, nachdem sie zuvor die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten und sein volles Geständnis zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, ist nicht auszuschließen, daß die Kammer diese zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung des Angeklagten zu rechnenden Umstände straferschwerend gewertet hat.

4

Eine solche straferschwerende Verwertung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar darf der Strafrichter Tatsachen, die der Straftat vorangegangen sind, bei der Bildung der Strafe mitberücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1954 (NJW 1954, 1416) ausgeführt hat, die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Nur soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung zulässig. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens. Allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters dürfen strafschärfend nicht verwertet werden (BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 482).

5

Hier ist zwar ein Zusammenhang zwischen den Hemmungen des Angeklagten gegenüber Frauen und seiner Hinwendung zu Kindern unverkennbar. Ein Vorwurf, daß er seine Hemmungen habe abbauen müssen, kann dem Angeklagten in einer für das Strafmaß erheblichen Weise aber nicht gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine allgemeine charakterliche Eigenart, die weder für noch gegen eine Neigung zur Begehung von Straftaten spricht. Daß aus ihr im vorliegenden Fall eine Erklärung für die Taten des Angeklagten abgeleitet werden kann, reicht nicht aus, gegen ihn einen Schuldvorwurf dahingehend zu erheben, er habe bisher keine Anstrengungen unternommen, seine allgemeine psychische Eigenart des (sexuellen) Gehemmtseins zu beheben. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

6

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer darauf zu achten haben, daß Umstände aus Tatkomplexen, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (hier Fall 5 der Anklage), nur dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind, d.h. dem Angeklagten bekanntgegeben worden ist, daß trotz der Einstellung sein Verhalten für die Strafzumessung hinsichtlich der anderen Taten straferschwerend berücksichtigt werden soll. Anderenfalls wäre der Grundsatz des "fairen Verfahrens" verletzt.

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