Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1978, Az.: 1 StR 318/78
Den öffentlichen Frieden gefährdende Billigung von Straftaten; Billigung von Straftaten durch Verlegen eines Buches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 01.02.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Billigung von Straftaten
Prozessgegner
1. Verlegerin Gisela E. aus M., geboren am ... 1946 in B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger der Angeklagten E.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 17. Oktober 1978
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 1978 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
- 2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wird verworfen.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revisionen sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) durch Herausgabe des Buches "W. a. an." zu Geldstrafen verurteilt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, die verbliebenen Exemplare der ersten Auflage des Buches und die zu seiner Herstellung erforderlichen Vorrichtungen einzuziehen, hat die Strafkammer abgelehnt.
Die Revisionen der Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung; sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde die Ablehnung des Einziehungsantrags an.
I.
Die Revisionen der Angeklagten
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift und zum Freispruch führt.
1.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Autor des Buches fünf der darin geschilderten konkreten Straftaten noch immer (d.h. zur Zeit der Abfassung der Schrift) billigte (UA S. 15 bis 20). Diese Deutung mag zumindest in einigen Punkten rechtlich unangreifbar sein. Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten, weil es hier nicht allein um das Verhalten des Buchautors geht, sondern darum, ob sich die Angeklagten durch Herausgabe des Buches strafbar gemacht haben. Der Tatrichter vertritt hierzu die Auffassung, daß "jedenfalls im bloßen Verlegen des Buches keine Billigung der Straftaten im Sinn des § 140 Nr. 2 StGB gesehen werden kann" (UA S. 23). Für den hier gegebenen Fall liegt darin kein die Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Es kann offenbleiben, wann ein bloßes Verlegen eines Buches ohne Zusätze des Verlegers ausreicht, um eine den öffentlichen Frieden gefährdende Billigung von solchen Straftaten anzunehmen, die der Autor gutheißt.
2.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung auf die Feststellung, die Angeklagten hätten das Buch in Kenntnis der darin vertretenen Auffassungen herausgegeben, um "die L.", insbesondere "j. P." zu Taten anzuspornen (UA S. 5); diese den öffentlichen Frieden gefährdende Billigung der Straftaten ergebe sich allein aus dem von den Angeklagten herausgegebenen Verlagsprospekt ("Bu."), der dem Urteil als Anlage beigefügt ist (UA S. 23).
Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Der Tatbestand des § 140 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß konkret bezeichnete, wirklich begangene Straftaten der in der Vorschrift bezeichneten Art gebilligt werden. Einen solchen Bezug auf konkrete, im Buch geschilderte Taten enthält der Prospekt nicht.
Es ist darin allgemein von einer Reihe von Schriften anderer Autoren die Rede, die sich - so der Prospekt - für Gewalt zur Veränderung der Gesellschaft aussprechen; hiermit "identifizieren" sich die Herausgeber des B.. Auf die Schrift Ba. wird nur in einer späteren Bemerkung Bezug genommen, mit der hervorgehoben wird, daß der kompromißlose Haß auf die Gesellschaft mit Phantasie gepaart sein könne "etwa in den antiautoritären Stadtguerillaaktionen von Michael Ba. ." Darin kann, auch wenn man den Prospekt im Zusammenhang mit dem Buch würdigt, keine Billigung konkreter Straftaten gesehen werden.
Hiernach fehlt es schon am objektiven Tatbestand des § 140 StGB.
3.
Die Vorschrift des § 131 StGB ist nicht anwendbar, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 9. August 1977 zutreffend annimmt.
Weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, sind nicht zu erwarten; der Senat spricht deshalb die Angeklagten frei.
II.
Da hiernach eine rechtswidrige Tat nicht vorliegt, entfällt die Möglichkeit einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb verworfen werden.
Loesdau
Mösl
Herdegen
Kuhn