Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1978, Az.: IV ZB 95/78
Zulässigkeit der Beschwerde vom Landgericht ans Oberlandesgericht bei elterlicher Besuchsregelung; Inkrafttreten des 1. Eherechtsrahmengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 95/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.03.1978
- LG Arnsberg
- AG Menden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 38 (Volltext mit amtl. LS) "FGG a.F. § 63a. Keine weitere Beschwerde gegen die noch vom LG erlassene Beschwerdeentscheidung"
Verfahrensgegenstand
Besuchsregelung hinsichtlich des am ... 1967 geborenen Kindes Axel F. nach Scheidung der Ehe seiner Eltern
Sonstige Beteiligte
1. Vater, Herr Uwe F., H.weg ..., S. ...-L.
2. Mutter, Frau Marion M., Im tiefen W., M.
Amtlicher Leitsatz
Gegen Entscheidungen, die noch das Landgericht als Beschwerdegericht in Verfahren wegen Verkehrsregelung (§ 1634 BGB) erlassen hat, ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. März 1978 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Ehe der Eltern von Axel F. wurde am 23. März 1976 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Gewalt über das Kind übertrug das Amtsgericht am 23. Juli 1976 der Mutter.
Durch Beschluß vom 18. März 1977 hat es den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind geregelt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter vom 7. April 1977 hat das Landgericht mit Beschluß vom 17. März 1978 zurückgewiesen. Die Mutter hat weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt.
Das Oberlandesgericht möchte diese Beschwerde gemäß § 63 a FGG in der vor Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Fassung als unzulässig verwerfen, sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 1977 (FamRZ 1977, 827) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig (vgl. hierzu Senatsbeschluß v. 15. Februar 1978 in NJW 1978, 1220 = FamRZ 1978, 405). Das vorlegende Oberlandesgericht möchte von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des OLG Düsseldorf a.a.O. abweichen, das in einer die Verkehrsregelung nach § 1634 BGB betreffenden Familiensache (§§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 ZPO) ausgesprochen hat, gegen eine - vor oder nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG ergangene - Beschwerdeentscheidung des Landgerichts "bleibe" die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
1.
Das OLG Düsseldorf ist ersichtlich davon ausgegangen, die weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Verfahren, die die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind zum Gegenstand haben, sei auch vor Inkrafttreten des 1. EheRG am 1. Juli 1977 statthaft gewesen. Es hat von diesem Standpunkt aus das Fortbestehen des Rechts der weiteren Beschwerde ähnlich begründet, wie dies der erkennende Senat hinsichtlich der die Regelung der elterlichen Gewalt betreffenden Familiensachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in dem oben genannten Senatsbeschluß (NJV 1978, 1260 = FamRZ 1978, 405) getan hat. Dabei hat es jedoch offenbar § 63 a FGG a.F. übersehen, der die weitere Beschwerde in Verfahren wegen Verkehrsregelung ausgeschlossen hatte (vgl. auch Redaktionsanmerkung in FamRZ 1978, 204 vor Nr. 159).
2.
Seit Inkrafttreten des 1. EheRG ist zwar auch in solchen Verfahren die Entscheidung über die Erstbeschwerde nicht mehr schlechthin unanfechtbar. Eine Anfechtung im Wege der weiteren Beschwerde findet aber nach § 621 e Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung (über die Erstbeschwerde, § 621 e Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG n.F.) zugelassen oder die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Voraussetzung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO ist also insbesondere, daß die angefochtene Entscheidung vom Oberlandesgericht erlassen ist. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und auch nach dem 30. Juni 1977 noch entscheiden müssen, weil es bereits vor diesem Zeitpunkt mit der Beschwerde befaßt und damals zuständig war und daher die Änderung der Rechtsmittelzuständigkeit durch das 1. EheRG ohne Einfluß blieb (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß in FamRZ 1977, 828). Die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine noch vom Landgericht erlassene Beschwerdeentscheidung kann aus § 621 e Abs. 2 ZPO nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht hergeleitet werden. Das 1. EheRG enthält auch keine dahingehende Übergangsvorschrift.
Nur wenn schon nach bisherigem Recht gegen Entscheidungen des Landgerichts die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht gemäß §§ 27, 28 FGG zulässig war, findet dieses Rechtsmittel weiterhin selbst dann statt, wenn das Landgericht nach dem 30. Juni 1977 über bis dahin eingegangene Beschwerden entschieden hat. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit; andernfalls würde den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsmittelinstanz entzogen (Senatsbeschluß in NJW 1978, 1260 = FamRZ 1978, 405 in Übereinstimmung mit der h.M.). Von diesen Fällen unterscheiden sich Fälle der vorliegenden Art aber gerade dadurch, daß hier nach dem bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Recht eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ausgeschlossen war (§ 63 a FGG a.F.). Wenn dieses Rechtsmittel den Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf § 621 e Abs. 2 ZPO und das Fehlen einer entsprechenden Übergangsvorschrift im 1. EheRG auch nach neuem Recht versagt wird, verlieren sie also, wie auch das vorlegende Oberlandesgericht sinngemäß ausgeführt hat, keine Rechtsmittelinstanz, die ihnen nach altem Recht offen gestanden hätte.
Gegen Entscheidungen, die noch das Landgericht als Beschwerdegericht in Verfahren wegen Verkehrsregelung (§ 1634 BGB) erlassen hat, ist nach alledem eine weitere Beschwerde nicht statthaft (ebenso BayObLG FamRZ 1978, 203; vgl. auch Sedemund-Treiber DRiZ 1977, 103, 104 unter I 2 c; Brüggemann FamRZ 1977, 582, 585 f unter II 2; wegen des Ergebnisses siehe auch Jauernig DRiZ 1977, 206, 207 unter 1 c und Diederichsen NJW 1977, 649, 661).
Über eine gleichwohl eingelegte weitere Beschwerde entscheidet - wie nach bisherigem Recht - das Oberlandesgericht (§ 28 Abs. 1 FGG). Im vorliegenden Fall folgt die Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Senats aus § 28 Abs. 3 FGG.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.000,00 DM.
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Blumenröhr