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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1978, Az.: IX ZR 87/76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1978
Aktenzeichen
IX ZR 87/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.01.1976
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1979, 136 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Mazal B., R., H./Israel,

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,

Amtlicher Leitsatz

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien vom 9. Juni 1964 begünstigt auch die verfolgten britischen Staatsangehörigen, die daneben noch Bürger eines anderen Staates sind.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die jüdische Klägerin wurde als britische Staatsangehörige 1938 in Bengasi/Libyen geboren. Nach ihren Angaben war sie von Januar 1942 bis August 1944, zuletzt im Konzentrationslager Bergen-Belsen, festgehalten worden. 1949 wanderte sie von Tripolis nach Israel aus und erwarb danach die israelische Staatsangehörigkeit, ohne die britische bis heute verloren zu haben.

2

Den Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG lehnte die Behörde ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch, weil der Ausschlußtatbestand des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG erfüllt sei. Die Klägerin falle als britische Staatsangehörige unter das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 9. Juni 1964 über Leistungen zu Gunsten britischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (BGBl. 1964 II, 1032). Der Erwerb auch der israelischen Staatsangehörigkeit sei auf die Anwendbarkeit des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG ohne Einfluß. Daß sogenannte Doppelstaatler von dem Abkommen von vornherein ausgenommen sein sollten, lasse sich seinem eindeutigen Wortlaut nicht entnehmen. Auch die britische Regierung habe Doppelstaatlern nicht grundsätzlich die Anspruchsberechtigung nach dem Abkommen versagt, sondern nur einschränkende Bestimmungen im Rahmen des in Art. I Abs. 2 des Abkommens eingeräumten Ermessens erlassen. Unerheblich sei, daß die Klägerin nach den britischen Ausführungsbestimmungen keine Leistungen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Betrag erhalte.

4

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

5

Für Verfolgte, die nach §§4, 150, 160 BEG nicht entschädigungsberechtigt sind, hat die Sonderregelung des Art. V BEG-SchlußG Beihilfeansprüche begründet. Den Kreis der Beihilfeberechtigten beschränkt Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG. Danach wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Antragsteller zu einem Personenkreis gehört, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sind. Der klare Wortlaut macht den Ausschluß der Beihilfe nicht davon abhängig, daß der Verfolgte von seinem Staat, dem die Bundesrepublik Deutschland globale Wiedergutmachung geleistet hat, tatsächlich entschädigt wird oder Entschädigung verlangen kann. Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG stellt nur darauf ab, ob der Antragsteller zu dem durch Vertrag oder Abkommen begünstigten Personenkreis gehört. Der rechtfertigende Grund liegt darin, daß die Verteilung der globalen Wiedergutmachungsleistungen nach allen mit europäischen Staaten geschlossenen Abkommen - so auch nach Art. I Abs. 2 des Abkommens mit Großbritannien vom 9. Juni 1964 - dem Ermessen dieser Staaten überlassen, mithin dem Einfluß der Bundesrepublik Deutschland entzogen ist (BGH RzW 1977, 191 Nr. 32).

6

Gemäß Art. I Abs. 1 des Abkommens vom 9. Juni 1964 zahlte die Bundesrepublik Deutschland an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Betrag von einer Million Pfund Sterling zugunsten der von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die durch derartige Verfolgungsmaßnahmen Freiheitsschäden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben. Zu dem in diesem Abkommen begünstigten Personenkreis gehört die Klägerin. Denn sie ist seit ihrer Geburt Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und war durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen der Freiheit beraubt gewesen.

7

Unerheblich ist demgegenüber, daß die Klägerin nach Beendigung der Verfolgung auch die israelische Staatsbürgerschaft erworben hat. Das Vereinigte Königreich Großbritannien blieb Schutzstaat der Klägerin. Es war berechtigt, völkerrechtliche Schadensersatzansprüche zu erheben, wenn ihm die Geschädigten, wie die Klägerin, zur Zeit ihrer Schädigung und noch zur Zeit der Geltendmachung der Ansprüche gegen einen anderen Staat angehörten (BGH RzW 1963, 327; 1977, 191 Nr. 32, jeweils mit Nachweisen). Personen mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit könnten wegen des Erwerbs einer zweiten Staatsbürgerschaft nur dann als nicht durch das Abkommen begünstigt angesehen werden, wenn ein Anhalt dafür dem Vertrag zu entnehmen wäre. Das ist nicht der Fall. Ein Hinweis auf den Ausschluß von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit fehlt in dem Abkommen. Sein Wortlaut erfaßt jedenfalls alle die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien, die diesen Status zur Zeit ihrer Verfolgung und noch bei der Unterzeichnung des Abkommens hatten. Davon geht auch die britische Regierung aus. Dementsprechend lehnt sie nach den Feststellungen des Tatrichters Leistungen an verfolgte Angehörige des Vereinigten Königreichs, die daneben Bürger eines anderen Staates sind, nicht grundsätzlich ab, sondern bezieht diese in den Kreis der Leistungsempfänger unter näher umschriebenen Voraussetzungen ein. Soweit die Regierung Großbritanniens auf Grund dieser Vorschriften Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von der Verteilung der globalen Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland ausschließt, handelt sie, wie der Tatrichter zutreffend darlegt, im Rahmen des ihr nach Art. I Abs. 2 des Abkommens zustehenden Ermessens. Die Ermessensentscheidung des dazu ermächtigten Vertragspartners berührt den durch das Abkommen selbst begünstigten Personenkreis nicht.

Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang