Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1978, Az.: IV ZB 83/78
Zum Unterliegen der unbefristeten Beschwerde von einstweiligen Anordnungen in Sorgerechtssachen bis zum Inkrafttreten des 1. Eherechtsgesetzes (EheRG); Zum Meinungsstand der Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in selbständigen FGG- Familiensachen seit dem 1. Juli 1977; Vereinheitlichung des Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen; Verwandlung einer unbefristeten in eine sofortige Beschwerde durch den Gesetzgeber; Zwangsloses sich Einfügen der Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in FGG-Familiensachen in das System der neuen familiengerichtlichen Verfahrensordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 83/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 10.05.1978
- AG Dieburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 169 - 173
- JZ 1979, 271-274
- MDR 1979, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 39-42 (Volltext mit amtl. LS) "GVG §§ 119 I Nr. 2,133 Nr. 2. Keine weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung in selbstständiger FGG-Familiensache"
Verfahrensgegenstand
Die elterliche Gewalt über
a) den am ... 1964 geborenen Michael S.
b) die am ... 1968 geborene Silke S.
Prozessführer
1. Vater, Zimmermann Hermann Ludwig S., E.weg ..., G.-U.-H.
Rechtsanwalt Prof. Dr. K.
2. Mutter Annemarie W. geschiedene Sc. geborene Wö., E.weg ..., R.
Amtlicher Leitsatz
- a)
In selbständigen Verfahren über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 9 ZPO findet gegen Zwischenentscheidungen (hier: einstweilige Anordnung) des Familiengerichts, die geeignet sind, in Rechte der Beteiligten einzugreifen, die unbefristete Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG statt. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht (Familiensenat).
- b)
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung (hier: einstweilige Anordnung) des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 oder 9 ZPO kann nicht mehr mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 27. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Mai 1978 wird auf Kosten des Vaters als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: DM 500,-.
Gründe
I.
Nach der Scheidung der Ehe der Beteiligten hat der Vater beantragt, ihm die elterliche Gewalt über die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder Michael und Silke zu übertragen. Die Kinder halten sich seit der anläßlich des Scheidungsverfahrens vollzogenen Trennung der Eltern bei der Mutter auf. Das Amtsgericht hat im Verfahren zur Regelung der elterlichen Gewalt beschlossen, das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen darüber einzuholen, ob beide Elternteile geeignet seien, die elterliche Gewalt über ihre Kinder auszuüben. Durch weiteren Beschluß vom 30. August 1977 hat das Amtsgericht das Recht des Vaters zum persönlichen Verkehr mit den Kindern vorläufig bis zum Eingang des angeordneten psychologischen Gutachtens ausgeschlossen. Gegen diese einstweilige Anordnung hat der Vater Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (Familiensenat) hat die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 620 c ZPO als nicht statthaft verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ist die Frage umstritten, ob das Gesetz einstweilige Anordnungen des Amtsgerichts - Familiengerichts - in selbständigen Verfahren über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 9 ZPO, die dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören (im folgenden als "selbständige FGG-Familiensachen" bezeichnet), der Anfechtbarkeit völlig entzogen hat (siehe die Nachweise unter 1.). Wenn diese Frage bejaht werden müßte, so ergäbe sich schon aus diesem Grunde die Unstatthaftigkeit der vorliegenden weiteren Beschwerde. Wie unter 2. näher ausgeführt werden wird, vermag der Senat jedoch der Ansicht, das Gesetz habe jegliches Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen ausgeschlossen, nicht zuzustimmen. Die Anfechtbarkeit solcher einstweiligen Anordnungen bestimmt sich vielmehr hinsichtlich der Art des Rechtsmittels nach den §§ 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 19 Abs. 1 FGG und hinsichtlich des Rechtsmittelzugs nach den §§ 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 2 und 133 Nr. 2 GVG. Das bedeutet, daß in den genannten Familiensachen gegen einstweilige Anordnungen, die geeignet sind, in Rechte der Beteiligten einzugreifen, die einfache, unbefristete Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG stattfindet; falls das Familiengericht ihr nicht abhilft, entscheidet über sie das Oberlandesgericht (Familiensenat). Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts kann jedoch nicht mehr angefochten werden; der Zugang zum Bundesgerichtshof ist in den genannten Familiensachen nur für weitere Beschwerden gemäß § 621 e ZPO eröffnet, der aber für einstweilige Anordnungen nicht gilt. (Ob für einstweilige Anordnungen in den in § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO aufgeführten Verfahren nach der Hausratsverordnung weitere Einschränkungen der Anfechtbarkeit gelten - vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 257 und OLG Hamm FamRZ 1978, 257, 361 -, kann hier offen bleiben; die Angelegenheiten nach der Hausratsverordnung bleiben im folgenden außer Betracht.)
1.
Bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG war es in Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung, daß einstweilige Anordnungen in Sorgerechtssachen der unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG (und der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG) unterliegen, weil und soweit die Anordnung geeignet ist, Rechte der Beteiligten zu beeinträchtigen (vgl. BayObLGZ 1954, 120, 122; KG OLGZ 1972, 88, 89; OLG Zweibrücken FamRZ 1973, 315, 316; Jansen FGG 2, Aufl. § 19 Rdn. 28; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 19 Rdn. 26). Seit dem 1. Juli 1977 gehört die Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen, die in selbständigen FGG-Familiensachen erlassen werden, zu den umstrittensten verfahrensrechtlichen Zweifelsfragen des 1. EheRG. Es werden hierzu drei Ansichten vertreten:
a)
Einige Oberlandesgerichte und mehrere Stimmen im Schrifttum halten einstweilige Anordnungen in den genannten Familiensachen nunmehr generell für unanfechtbar, weil § 621 e Abs. 1 ZPO, der die (befristete) Beschwerde nur gegen Endentscheidungen vorsehe, damit zugleich jegliches Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen, also auch gegen einstweilige Anordnungen, ausschließe (KG - 15. Zivilsenat - FamRZ 1978, 57; OLG Bamberg FamRZ 1978, 731; OLG Stuttgart - 15. Zivilsenat - NJW 1978, 173; OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1977, 750, 826 und 1978, 443; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 36. Aufl. § 621 e Anm. 2 A; Brüggemann FamRZ 1977, 1, 20; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 621 e Rdn. 1 Fn. 1; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 621 e Anm. 1; Wieczorek, Großkomm, zur ZPO 2. Aufl. § 621 a Anm. A III a).
b)
Der angefochtene Beschluß sowie mehrere andere OLG-Entscheidungen stehen auf dem Standpunkt, daß § 621 e Abs. 1 ZPO die Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nicht (negativ) regele, andererseits aber die §§ 620 c, 620 b Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet werden müßten, so daß die Anfechtbarkeit - gemäß diesen Vorschriften - stark eingeschränkt sei (OLG Celle FamRZ 1978, 140; OLG Düsseldorf - 2. Familiensenat - FamRZ 1977, 825; OLG Köln - 21. Zivilsenat - FamRZ 1978, 530; OLG Stuttgart - 16. Zivilsenat - FamRZ 1978, 141 = NJW 1978, 279; so im Ergebnis auch: OLG Stuttgart - 15. Zivilsenat - FamRZ 1978, 57).
c)
Schließlich wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie im Schrifttum auch die Ansicht vertreten, das 1. EheRG habe die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen mit der einfachen unbefristeten Beschwerde anzufechten, nicht geändert; nur für den Rechtsmittelzug greife die neue Verfahrensordnung (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG statt § 19 Abs. 2 TGG) ein (KG - 13. Zivilsenat - FamRZ 1978, 269; OLG Düsseldorf - 1. Familiensenat - FamRZ 1978, 141; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1978, 441; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 1977, 744; OLG Karlsruhe FamRZ 1978, 270 = NJW 1978, 549; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 1978, 533; OLG München FamRZ 1977, 749; Bassenge/Herbst, FGG und Rechtspflegergesetz 2. Aufl., § 64 a FGG Anm. IV 1 c aa; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, ZPO § 621 a Rdn. 26 und § 621 e Rdn. 17; Klein NJW 1977, 2345; Sedemund-Treiber FamRZ 1977, 748).
2.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht (zu c) an.
a)
Das Verfahren in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörenden Familiensachen bestimmt sich gemäß § 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG und der Rückverweisung in § 621 a Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach dem FGG. Die Vorschriften des FGG sind nur insoweit außer Kraft gesetzt, als sich eine Sonderregelung aus der ZPO oder dem GVG ergibt. Das gilt auch für die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Familiengerichts). Eine solche das FGG verdrängende Sondervorschrift stellt § 621 e Abs. 1 ZPO für Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen nicht dar. Die §§ 19 Abs. 1, 20 ff FGG, die die unbefristete Beschwerde gegen alle "Verfügungen" des Gerichts erster Instanz gestatten, treten nur zurück, soweit § 621 e Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3) ZPO eine andere Regelung geschaffen hat. Dies trifft lediglich für Endentscheidungen in den dort genannten Familiensachen zu; die Bedeutung des § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO liegt darin, daß das Gesetz die Beschwerde gegen diese Endentscheidungen berufungsähnlich ausgestaltet hat, um sie der Berufung gegen Endurteile in Ehesachen und anderen (zivilprozessualen) Familiensachen zum Zwecke der Vereinheitlichung des Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen möglichst anzugleichen. Darin erschöpft sich aber der Regelungsinhalt des § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO. Die Gegenansicht, daß § 621 e Abs. 1 ZPO die Anfechtbarkeit nicht nur für Endentscheidungen, sondern für alle erstinstanzlichen Entscheidungen in den genannten Familiensachen regele (vgl. oben 1. a), ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht geboten, sie geht über den dargelegten Zweck der Norm, wie er den Gesetzesmaterialien (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 84 unter b, S. 85 unter 3. b, S. 205 f; 2. Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/4361 S. 67) zu entnehmen ist, hinaus und verstößt damit gegen den Grundsatz des § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Beschwerde gegen alle diejenigen Entscheidungen, die keine - das Verfahren in der Instanz insgesamt oder bezüglich eines abtrennbaren Teils abschließenden - Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO sind, bewendet es vielmehr bei den Regeln des FGG, insbesondere bei § 19 Abs. 1 FGG. Zu diesen mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbaren (Zwischen-)Entscheidungen gehört auch eine einstweilige Anordnung, die - wie hier der vorläufige Ausschluß des Verkehrsrechts eines Elternteils mit seinen Kindern - in Rechte eines Beteiligten eingreift.
Daß § 621 e Abs. 1 ZPO nur eine auf Endentscheidungen beschränkte Regelung enthält, wird durch einen Blick auf die Sondervorschriften des § 621 f Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 620 c ZPO bestätigt: In demselben Titel, in dem auch § 621 e ZPO zu finden ist, sieht § 621 f ZPO vor, daß das Gericht in allen in § 621 e Abs. 1 ZPO aufgeführten Familiensachen (und zusätzlich im Falle des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) die Kostenvorschußpflicht durch einstweilige Anordnung regeln kann. Das Gesetz hat die Anfechtung einer Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag ausdrücklich ausgeschlossen (§ 621 f Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dieser besonderen Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn sich der Ausschluß der Beschwerde gegen eine solche Zwischenentscheidung schon aus § 621 e Abs. 1 ZPO ergeben hätte. Aus der Existenz des § 621 f Abs. 2 Satz 1 ZPO kann daher geschlossen werden, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, einstweilige Anordnungen in Familiensachen seien - unberührt durch § 621 e Abs. 1 ZPO - grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes im Gesetz bestimmt ist. - Die Ansicht, einstweilige Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen seien aufgrund des § 621 e Abs. 1 ZPO generell unanfechtbar, gerät auch in einen unauflöslichen Wertungswiderspruch zur Regelung des entsprechenden Rechtsmittelproblems innerhalb eines Ehescheidungsverfahrens. Der Gesetzgeber hat in § 620 c ZPO, der einstweilige Anordnungen während eines Scheidungsverfahrens weitgehend der Anfechtung entzieht (Satz 2), immerhin solche Anordnungen, die die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind regeln oder die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil gebieten (oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zuweisen), als so schwerwiegend erachtet, daß er es hier bei der Anfechtbarkeit belassen und nur die bisher zulässige unbefristete in eine sofortige Beschwerde verwandelt hat. Es wäre unverständlich, wenn eine gleichartige Anordnung nur deshalb nicht beschwerdefähig wäre, weil sie statt im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens in einem selbständigen Verfahren nach den §§ 621 ff ZPO ergeht, obwohl auch dann eine Anordnung mit dem in § 620 c Satz 1 ZPO beschriebenen Inhalt ebenso stark in die Rechte des betroffenen Elternteils eingreift. Es kann vielmehr nur die Frage gestellt werden, ob die Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen nach dem Vorbild des § 620 c ZPO einzuschränken ist (siehe unten b). Mit der in § 620 c ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers verträgt es sich jedenfalls nicht, den völligen Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit bei einstweiligen Anordnungen in selbständigen Verfahren nach den §§ 621 ff ZPO - mangels einer ausdrücklichen Sondervorschrift - im Wege der (vom Wortlaut her keineswegs zwingenden) Auslegung aus § 621 e Abs. 1 ZPO herzuleiten.
Demnach ergibt sich aus dem Zweck des § 621 e Abs. 1 ZPO, aus der Beziehung der Norm zu dem in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO niedergelegten Grundsatz sowie aus dem Vergleich mit anderen Sondervorschriften (§§ 621 f, 620 c ZPO), daß § 621 e Abs. 1 ZPO nur Endentscheidungen betrifft, während sich die Anfechtbarkeit anderer Entscheidungen (der Zwischenentscheidungen einschließlich der einstweiligen Anordnungen) in den dort genannten Familiensachen nach anderen Regeln richtet. Diese Auslegung stimmt auch mit den Normvorstellungen der Verfasser des Entwurfs zum 1. EheRGüberein. In der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf heißt es, für die Rechtsmittel gegen "Nebenentscheidungen" des Familiengerichts in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörenden Familiensachen sollten keine Besonderheiten gelten; für die Art des Rechtsmittels bewende es bei den allgemeinen Vorschriften, (nur) der Rechtsmittelzug folge dem gegen Endentscheidungen (a.a.O. S. 85). Aus diesen Bemerkungen folgt, daß die Verfasser des Gesetzentwurfs hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens einen Unterschied zwischen Endentscheidungen und anderen Entscheidungen, die sie "Nebenentscheidungen" genannt haben (vgl. auch Sedemund-Treiber a.a.O. S. 749), machen und die Regelung des § 621 e Abs. 1 ZPO auf Endentscheidungen beschränken wollten.
b)
Der im angefochtenen Beschluß sowie in den oben 1. b) zitierten OLG-Entscheidungen vertretenen Ansicht, die Möglichkeit der Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen müsse in entsprechender Anwendung des § 620 c ZPO beschränkt werden, vermag der Senat nicht zuzustimmen.
aa)
Es trifft schon nicht zu, daß hier eine Gesetzeslücke festgestellt werden kann. Die Regelung, daß und wie die einstweilige Anordnung angefochten werden kann, findet sich in den §§ 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 19 Abs. 1, 20 ff FGG. Für die selbständigen FGG-Familiensachen ist zwar die einstweilige Anordnung selbst im Gesetz nicht normiert (von wenigen Sondervorschriften wie den §§ 621 f ZPO, 53 a Abs. 3 FGG abgesehen); die Vorschrift des § 19 Abs. 1 FGG, die das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle gerichtlichen Verfügungen erster Instanz zuläßt, ist jedoch so weit gefaßt, daß sie auch einstweilige Anordnungen ergreift.
bb)
Daher stellt sich nur die Frage, ob die sich aus den genannten Normen ergebende uneingeschränkte Zulassung der (unbefristeten) Beschwerde für den Bereich der einstweiligen Anordnungen zu weit geht und nach den Grundgedanken der durch das 1. EheRG teilweise neu geschaffenen Verfahrensordnung sowie nach dem Zweck des Instituts der einstweiligen Anordnung, des § 621 a Abs. 1 ZPO und des § 19 Abs. 1 FGG einerseits und dem Zweck des § 620 c ZPO andererseits im Wege der Reduktion des Anwendungsbereichs der §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 19 Abs. 1 FGG eingeschränkt werden muß. Das ist jedoch nicht geboten.
Daß der Gesetzgeber die Anfechtung der einstweiligen Anordnung im Bereich der selbständigen FGG-Familiensachen übersehen habe, wie das OLG Stuttgart - 16. Zivilsenat - ausführt (NJW 1978, 279, 280), läßt sich in Anbetracht des oben (2. a a.E.) zitierten Abschnitts aus der Begründung des Gesetzentwurfs (zu den "Nebenentscheidungen") nicht aufrechterhalten. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) meint zu Unrecht, eine "Unvereinbarkeit" der §§ 19 ff, insbesondere der §§ 27, 28 FGG mit den sonstigen neuen Vorschriften über das familiegerichtliche Verfahren feststellen und daraus folgern zu müssen, es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn man annehme, er habe das vorliegende Rechtsmittelproblem durch eine Verweisung auf die §§ 19 ff FGG gelöst. Mag auch die gesetzliche Verweisungstechnik der §§ 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO kompliziert sein, so ist doch zu erkennen, daß die §§ 19 ff FGG kraft der Verweisung eben nicht insgesamt und unverändert, sondern nur insoweit gelten, als sich keine Sonderregelung aus dem GVG und der ZPO ergibt. In diesem Sinne bestimmt § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG, wonach das Oberlandesgericht für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen zuständig ist, etwas Besonderes gegenüber § 19 Abs. 2 FGG und verdrängt diese Norm. Ferner ist dem § 133 Nr. 2 GVG zu entnehmen, daß in Familiensachen nur noch der Bundesgerichtshof als Gericht der weiteren Beschwerde in Betracht kommt und daher eine Vorlage an ihn gemäß § 28 Abs. 2 FGG ausscheidet. Daher schalten die §§ 133 Nr. 2 GVG, 621 e ZPO die §§ 27 Satz 1, 28, 29 Abs. 1 und 2 FGG bei der Verweisung in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Folglich ergibt sich bei zutreffender Anwendung des § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, daß sich die (zum Oberlandesgericht führende) Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen durchaus zwanglos in das System der neuen familiengerichtlichen Verfahrensordnung einfügt. Die Beibehaltung der Beschwerde entspricht auch dem Grundkonzept des § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, daß die Verfahrensvorschriften des FGG weitgehend bestehen bleiben sollen.
Daß die gesetzlich normierte Befristung der Beschwerde gegen die Endentscheidung der Zulässigkeit der unbefristeten Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nicht entgegensteht, war im Bereich des FGG schon bisher anerkannt (vgl. BGHZ 25, 163, 166; KG OLGZ 1965, 233, 235).
Schließlich erfaßt auch der Zweckgedanke, der in § 620 c ZPO zu einer erheblichen Beschränkung der Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen innerhalb des Ehescheidungsverfahrens geführt hat, nicht zugleich die einstweiligen Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen. Der grundsätzliche Ausschluß der Beschwerde durch § 620 c ZPO dient vornehmlich dem Zweck, den Fortgang des Hauptverfahrens - also der Ehesache - möglichst vor Störungen und Verzögerungen zu bewahren, die durch die Nebenverfahren hervorgerufen werden können. Da nach § 620 ZPO zu vielen Lebensbereichen der Ehegatten einstweilige Anordnungen beantragt und nach § 620 b Abs. 1 ZPO wiederum deren Aufhebung oder Änderung begehrt werden können, könnte es oft zu zahlreichen Beschwerden in demselben Scheidungsverfahren kommen, dessen Erledigung sich dadurch unangemessen in die Länge ziehen würde. Daher hat sich der Gesetzgeber auf drei Fälle beschränkt, in denen wegen der herausragenden Bedeutung der einstweiligen Anordnung für die Beteiligten ein besonderes Bedürfnis für eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz besteht (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 200 f). Folglich ist § 620 c ZPO das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Interesse daran, das Hauptverfahren von Verzögerungen durch möglicherweise zahlreiche Nebenverfahren freizuhalten, und der Erkenntnis, daß in allen diesen Nebenverfahren für die Beteiligten bedeutsame Entscheidungen - wenn auch von unterschiedlichem Gewicht - ergehen können. Diese Abwägung läßt sich nicht in gleicher Weise auf die selbständigen FGG-Familiensachen übertragen. Zwei Unterschiede sind hervorzuheben: In einer selbständigen FGG-Familiensache, also einem Einzelverfahren, kommen einstweilige Anordnungen nicht zu allen in § 620 Satz 1 ZPO genannten Lebensbereichen, sondern nur zu dem einzigen Verfahrensgegenstand selbst in Betracht, so daß mit einer erheblich geringeren Zahl von einstweiligen Anordnungen je Verfahren zu rechnen ist als in einer Ehesache. Ferner ist der Gegenstand der einstweiligen Anordnung - anders als bei § 620 ZPO - derselbe wie im Hauptverfahren; deshalb hat die vorläufige Regelung in Bezug auf die endgültige Regelung eben desselben Verfahrensgegenstands ein noch stärkeres Gewicht als im Scheidungsverfahren bei verschiedenen Verfahrensgegenständen im Haupt- und in den Nebenverfahren. Diese Unterschiede verbieten eine Analogie zu § 620 c ZPO und rechtfertigen die uneingeschränkte Anwendung des § 19 Abs. 1 FGG auf einstweilige Anordnungen in selbständigen FGG-Familiensachen (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf - 1. Familiensenat - FamRZ 1978, 141; KG - 13. Zivilsenat - FamRZ 1978, 269; OLG Kamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1978, 441; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 1978, 533).
c)
Demnach hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen.
3.
Bei erstinstanzlichen Zwischenentscheidungen (einschließlich einstweiliger Anordnungen) in selbständigen FGG-Familiensachen endet jedoch der Rechtsmittelzug mit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. Aus diesem Grunde ist die vorliegende weitere Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.
a)
Wie bereits oben (2. b bb) ausgeführt worden ist, kann die weitere Beschwerde nicht gemäß § 27 Satz 1 FGG statthaft sein, weil § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf diese Bestimmung infolge der sie verdrängenden Sondervorschriften der §§ 133 Nr. 2 GVG, 621 e ZPO nicht verweist. Die beiden letztgenannten Normen stellen eine abschließende Regelung der Zulässigkeit weiterer Beschwerden in selbständigen FGG-Familiensachen dar, wie auch die unterschiedliche Fassung in § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG einerseits und in § 133 Nr. 2 GVG andererseits deutlich macht.
Die weitere Beschwerde ist aber auch nicht gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Zwar hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. § 621 e Abs. 2 (einschließlich seines Satzes 2) ZPO gilt jedoch nur für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine "Endentscheidung" im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift. Dem OLG Köln (4. Zivilsenat), das ohne nähere Begründung die gegenteilige Ansicht vertritt (FamRZ 1978, 533, 534), ist freilich zuzugeben, daß im Abs. 2 des § 621 e ZPO anders als im Abs. 1 das Wort "Endentscheidung" nicht vorkommt. Auf die Verwendung dieses Wortes konnte der Gesetzgeber in Abs. 2 um der kürzeren sprachlichen Fassung willen aber verzichten, ohne die Klarheit der Regelung zu beeinträchtigen. Daß Zwischenentscheidungen, insbesondere eigene einstweilige Anordnungen des Oberlandesgerichts in der Beschwerdeinstanz nicht mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden können, folgt schon aus dem Begriff und der Funktion der weiteren Beschwerde sowie aus § 19 Abs. 1 FGG, der die umfassende Anfechtbarkeit nur für erstinstanzliche Entscheidungen vorsieht; zu § 24 Abs. 3 FGG war es bereits bisher allgemein anerkannt, daß einstweilige Anordnungen des Beschwerdegerichts unanfechtbar sind (BGHZ 39, 162, 168 f; Jansen a.a.O. § 24 Rdn. 13; Keidel/Winkler a.a.O. § 24 Rdn. 18, jeweils m.w.N.). Folglich betrifft § 621 e Abs. 2 ZPO nur "Endentscheidungen" des Beschwerdegerichts. Das gleiche gilt hinsichtlich der zugrunde liegenden Entscheidung der ersten Instanz, wie sich aus dem Aufbau des § 621 e ZPO, dem sachlich-logischen Zusammenhang der Norm mit den anderen Verfahrensvorschriften für Familiensachen sowie dem Zweck des § 621 e Abs. 2 ZPO ergibt.
Der Rechtszug der weiteren Beschwerde baut auf dem in Abs. 1 des § 621 e ZPO normierten Rechtszug auf (mag auch der Kreis der beschwerdefähigen Familiensachen jedenfalls nach Abs. 2 Satz 1 kleiner sein als nach Abs. 1). Diese Beziehung der beiden Rechtszüge wird schon durch die Aufeinanderfolge der beiden Regelungen in einem Paragraphen nahegelegt und ergibt sich ferner aus der Verklammerung beider Beschwerdearten in Abs. 3, der für beide gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Einreichung, der Begründung, der Fristen und des Verbots der Abhilfe durch die Vorinstanz enthält. Das Verständnis, daß Abs. 2 in einem solchen Bedingungszusammenhang mit Abs. 1 des § 621 e ZPO steht, wird bestätigt durch einen Blick auf die Nachbarvorschrift des § 621 d ZPO. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsmittelsystem, insbesondere den Rechtsmittelzug in Familiensachen möglichst einheitlich ausgestalten; dabei sollte der dritte Rechtszug für die Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit denselben Zulassungsbeschränkungen unterstellt werden, die auch für die zivilprozessualen Familiensachen gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 82, 83, 205; 2. Bericht des BT-Rechtsausschusses a.a.O. S. 66, 67). § 621 d ZPO (i.V.m. § 511 ZPO) eröffnet nun den Zugang zum Bundesgerichtshof in den zivilprozessualen Familiensachen nur für den Fall, daß das Gericht erster Instanz eine Endentscheidung (als Endurteil) erlassen hat; dagegen verbleibt es hinsichtlich aller erstinstanzlichen Zwischenentscheidungen dabei, daß eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet (vgl. §§ 567 Abs. 3 Satz 1, 568 Abs. 2, 568 a ZPO). Folglich würde der bezweckte Gleichlauf des Rechtsmittelverfahrens in den zivilprozessualen und in den selbständigen FGG-Familiensachen durchbrochen, wenn man die weitere Beschwerde auch dann (gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO) für statthaft halten würde, falls die zugrunde liegende (erste) Beschwerde sich nicht gegen eine Endentscheidung richtet, sondern nur nach § 19 Abs. 1 FGG zulässig ist.
Die Beschränkung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO auf solche Verfahren, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrunde liegt, ergibt sich schließlich aus dem Zweck der Vorschrift. Mit ihr sollte einerseits erreicht werden, daß der Rechtsmittelzug in den selbständigen FGG-Familiensachen demjenigen in den zivilprozessualen Familiensachen angeglichen wird; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum sachlich-logischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften, in den § 621 e Abs. 2 ZPO hineingestellt ist, verwiesen werden. Andererseits bezweckte der Gesetzgeber mit den Zulassungsbeschränkungen, den Zugang zum Bundesgerichtshof nur insoweit zu eröffnen, als hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 82 sowie S. 83 unter bb). Ein solches Bedürfnis kann aber nur für Endentscheidungen, nicht für Zwischenentscheidungen einschließlich der einstweiligen Anordnungen anerkannt werden. Das folgt einmal aus der in § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung. Desweiteren kann für einstweilige Anordnungen auf die Bestimmungen des § 545 Abs. 2 ZPO verwiesen werden, die den Zugang zum Bundesgerichtshof in zivilprozessualen Verfahren, die nur einstweilige Regelungen zum Gegenstand haben, schlechthin ausschließen (zum Vorrang des § 545 Abs. 2 gegenüber § 547 ZPO vgl. BGH NJW 1968, 699 f; Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. § 545 Rdn. 2 m.w.N.). Hierzu ist bemerkenswert, daß die Rechtsprechung schon vor Einfügung des Satzes 2 in § 545 Abs. 2 ZPO (durch Gesetz vom 8. Juli 1975, BGBl I 1863) in Analogie zu § 545 Abs. 2 ZPO a.F. die Revision gegen Urteile als nicht zulässig erachtet hatte, durch die über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung in Baulandsachen entschieden worden war (BGHZ 43, 168). Mit dieser Verkürzung des Rechtsmittelzugs bei vorläufigen zivilprozessualen Maßnahmen und mit der allgemeinen Tendenz des Gesetzgebers, die Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Fragen von besonderem Gewicht zu beschränken (vgl. auch §§ 546 Abs. 1, 554 b Abs. 1 ZPO) und ihn nicht mit Entscheidungen über Nebenpunkte zu belasten (vgl. BGHZ 39, 162, 169 m.w.N.), wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man die weitere Beschwerde in selbständigen FGG-Familiensachen gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO auch dann für statthaft halten, wenn es um eine in erster Instanz erlassene (oder abgelehnte) einstweilige Anordnung geht.
b)
Aus den vorstehenden Ausführungen zum Normzweck des § 621 e Abs. 2 ZPO ergibt sich auch, daß der Ansicht von Bastian nicht gefolgt werden kann, wonach für die Anfechtung von Entscheidungen des Beschwerdegerichts über Zwischenentscheidungen (einschließlich der einstweiligen Anordnungen) des Amtsgerichts weiterhin die unbefristete weitere Beschwerde nach § 27 FGG statthaft sei, über die der Bundesgerichtshof gemäß § 133 Nr. 2 GVG (analog) zu entscheiden habe (a.a.O. ZPO § 621 a Rdn. 26 und § 621 e Rdn. 29). Dieser Analogieschluß zu § 133 Nr. 2 GVG verbietet sich schon im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO; ihm ist außerdem entgegenzuhalten, daß in § 621 e ZPO - wie den zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden muß - abschließend normiert worden ist, inwieweit ein Bedürfnis für den Zugang zum Bundesgerichtshof in selbständigen FGG-Familiensachen anzuerkennen ist.
III.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, beim Amtsgericht eine Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 30. August 1977 - schon im Hinblick auf den seither verstrichenen langen Zeitraum - zu beantragen und im Falle der Ablehnung dieses Antrags hiergegen erneut Beschwerde beim Oberlandesgericht - Familiensenat - einzulegen (vgl. oben II 2), sofern er nicht die damit verbundene weitere Verzögerung des Hauptverfahrens lieber vermeiden möchte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: DM 500,-.
Richter am Bundesgerichtshof Knüfer kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr