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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1978, Az.: 3 StR 304/78

Begründetheit einer Revision wegen einer wirksamen Verfahrensrüge; Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem Teil der Hauptverhandlung; Vernehmung eines Zeugen in einer Justizvollzugsanstalt; Zutritt zur Hauptverhandlung für jedermann

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1978
Aktenzeichen
3 StR 304/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 02.12.1977

Fundstellen

  • MDR 1979, 247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 770 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessgegner

Subunternehmer Günter Bernhard G. aus Wu., dort geboren am ... 1934

Amtlicher Leitsatz

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn die Hauptverhandlung in einer Justizvollzugsanstalt stattfindet und das Gericht nur deren Aufsichtspersonal den Zutritt zum Verhandlungsraum ermöglicht, ohne eine Entscheidung über einen Ausschluß der Öffentlichkeit zu treffen.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 22. September 1978
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß ein Teil der Hauptverhandlung am 28. Oktober 1978 entgegen § 169 GVG unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden habe (§ 338 Nr. 6 StPO).

2

1.

An diesem Tage begaben sich die Strafkammer mit der Protokollführerin, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt Rh., um dort im Rahmen der Beweisaufnahme den inhaftierten Zeugen Peter Sch. zu vernehmen. Wie die Revision vorträgt und die Äußerungen der Richter und der Protokollführerin beweisen, wurde weder am Eingangstor der Justizvollzugsanstalt noch an der Tür zum Sitzungszimmer durch ein Schild auf die Hauptverhandlung hingewiesen. Die Revision rügt, daß die Hauptverhandlung in einem Raum der Justizvollzugsanstalt stattgefunden habe, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sei. Dabei hebt sie "insbesondere" auf die unterlassene Anbringung eines Hinweisschildes ab.

3

2.

Die Rüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision hat die wesentlichen Tatsachen mitgeteilt, die den Verfahrensverstoß enthalten. Sieht man von ihrem Vortrag über das Hinweisschild ab, so hat sie zwar nicht näher ausgeführt, wodurch der Öffentlichkeit der Zutritt zum Verhandlungsraum verwehrt worden sei. Das ist jedoch unschädlich im Hinblick auf die Lage dieses Raumes in der Anstalt. Denn daß eine Justizvollzugsanstalt dem Publikum verschlossen ist, versteht sich als Regel von selbst. Der Beschwerdeführer braucht nicht vorzutragen, daß denkbare Ausnahmen nicht vorgelegen hätten.

4

3.

Die Rüge ist auch begründet.

5

a)

Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 Satz 1 GVG gebietet nicht, daß jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, daß er die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß ihm der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72 f; BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der ersten dieser beiden Voraussetzungen (der Möglichkeit für jedermann, sich unschwer über Zeit und Ort der Hauptverhandlung zu informieren) hier trotz des fehlenden Hinweises vor und in der Justizvollzugsanstalt schon dadurch genügt worden ist, daß die Strafkammer am 14. Oktober 1977 in öffentlicher Verhandlung den Beschluß verkündet hat, den Zeugen Sch. am 28. Oktober in der Justizvollzugsanstalt zu vernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75). Denn für die Öffentlichkeit der Vernehmung fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, daß jedermann der Zutritt zur Hauptverhandlung im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet sein muß.

6

Das folgt aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden. Darin heißt es nämlich: An der Eingangspforte der Justizvollzugsanstalt hätte das von der Protokollführerin mitgebrachte Schild "Öffentliche Sitzung" praktisch keinen Wert gehabt, weil nicht unmittelbar am Prozeß Beteiligte keinen Einlaß in die Justizvollzugsanstalt erhalten hätten. Mit Rücksicht auf die Transportunfähigkeit des zu vernehmenden Zeugen habe daher nur eine auf das Aufsichtspersonal begrenzte Öffentlichkeit hergestellt werden können. Nach dieser Äußerung steht fest, daß Zuhörern von außerhalb der Justizvollzugsanstalt der Zutritt zum Verhandlungsraum in diesem Abschnitt der Hauptverhandlung tatsächlich verwehrt war.

7

Das Gericht hat keine Schritte unternommen, um ihnen den Zugang zu ermöglichen; sie waren nicht, auch nicht in begrenzter Zahl, zugelassen.

8

b)

Diese Beschränkung der Öffentlichkeit verstößt gegen § 169 Satz 1 GVG. Zutritt zur Haupt Verhandlung braucht zwar nur im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten gewährt zu werden. Das ist hier aber nicht geschehen.

9

Allein der Umstand, daß die Vernehmung in einer Justizvollzugsanstalt stattgefunden hat, rechtfertigt nicht die Annahme, mit Rücksicht auf Sicherheit und Ordnung in der Anstalt müßten Zuhörer von außerhalb von der Verhandlung schlechthin ausgeschlossen werden. Zu anderen Zwecken wird Außenstehenden - zum Beispiel zum Besuch Gefangener - vielfach Zutritt in die Anstalt gewährt. Es ist nicht einzusehen, weshalb das nicht auch im Rahmen einer Hauptverhandlung möglich sein sollte. Dem Bedürfnis nach Sicherheit und Ordnung kann durch Beschränkung der Zuhörerzahl, Ausweiskontrolle, notfalls körperliche Durchsuchung vor Einlaß und Begleitung innerhalb der Anstalt vom Eingang bis zum Verhandlungsraum Rechnung getragen werden (vgl. RG JW 1930, 3404 f; 1938, 1019; OLG Hamm NJW 1974, 1780; Schäfer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. GVG § 169 Anm. 3 a). Reichen solche Maßnahmen nicht aus, so kommt der Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG) - unter Umständen mit Zulassung einzelner Personen (§ 175 Abs. 2 Satz 1 GVG) - in Betracht (Kleinknecht 33. Aufl. GVG § 169 Rdn 5). Einen Beschluß dieser Art hat die Strafkammer nicht erlassen.

10

Die Zulassung von Zuhörern von außerhalb scheiterte hier auch nicht an den räumlichen Verhältnissen in der Justizvollzugsanstalt. Die Verhandlung fand im Beratungsraum der Justizvollzugsanstalt statt. Er war durch den Eßraum der Kantine zu erreichen. Dafür, daß er nur dem Gericht und den übrigen Prozeßbeteiligten Platz bot, ist nichts ersichtlich.

11

Die - wenn auch nur begrenzt mögliche - Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wurde nicht dadurch gewahrt, daß Bediensteten der Justizvollzugsanstalt der Zutritt gestattet war und ein Aufsichtsbeamter, der den Zeugen Sch. gebracht hatte, im Sitzungszimmer blieb. Denn Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Satz 1 GVG bedeutet im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten gerade Zutrittsmöglichkeit für jeden Beliebigen. Die Beamten der Justizvollzugsanstalt, in der verhandelt wurde, repräsentieren das Publikum nicht in ausreichendem Maße. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht nur dann verletzt, wenn das Verfahren tatsächlich unter völligem Ausschluß von Zuhörern stattfindet. Sie sind es vielmehr schon dann, wenn in gesetzeswidriger Weise die Öffentlichkeit auf bestimmte Zuhörerkreise beschränkt wird oder einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 17, 201, 205; 18, 179 f; 22, 297, 299; 24, 329 f).

12

Die Beschränkung ist schließlich auch nicht aus der Sicht der Strafkammer hinzunehmen. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden beweist und nach den Umständen auch nicht zweifelhaft sein kann, war er sich dessen bewußt, daß Zuhörern von außerhalb der Justizvollzugsanstalt der Zutritt zum Verhandlungsraum verwehrt war. Ein Tatsachenirrtum, der einen Verfahrensverstoß ausschließen kann (vgl. BGHSt 21, 72, 74, 22, 297, 299 f), scheidet damit aus. Der Vorsitzende hielt es im Hinblick auf die Verhandlung in der Justizvollzugsanstalt für ausreichend, nur dem Aufsichtspersonal der Justizvollzugsanstalt den Zutritt zu ermöglichen. Er ließ sich also von einer unzutreffenden Rechtsauffassung leiten. Eine falsche rechtliche Beurteilung rechtfertigt die Beschränkung der Öffentlichkeit jedoch nicht (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1780 f; Meyer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. StPO § 338 Rdn 104).

13

c)

§ 338 Nr. 6 StPO enthält einen absoluten Revisionsgrund. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß es auf weiteres ankommt.

Dr. Schauenburg
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm