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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1978, Az.: IV ZB 78/78

Anwaltliche Sorgfalt; Frist; Verlängerungsantrag; Fristverlängerung; Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf im Zivilprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1978
Aktenzeichen
IV ZB 78/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.03.1978

Amtlicher Leitsatz

Es entspricht nicht der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt, darauf zu vertrauen, daß über einen am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Verlängerungsantrag rechtzeitig entschieden werden würde.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. März 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Gegen das ihnen am 29. Dezember 1977 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 1. Dezember 1977, durch das die Klage auf Zahlung einer Versicherungsentschädigung in Höhe von 432.825,68 DM abgewiesen worden ist, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig am 30. Januar 1978 (einem Montag) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 1978 haben sie auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen. Der Schriftsatz ist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Charlottenburger Justizbehörden am 28. Februar 1978 zwischen 15.00 und 24.00 Uhr eingegangen und am 1. März 1978 dem Vorsitzenden des Senats des Kammergerichts vorgelegt worden. Dieser hat den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, die beantragte Verlängerung sei wegen Ablaufs der Frist nicht möglich. Darauf haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 1978 unter gleichzeitiger Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

2

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist erst nach deren Ablauf (28. Februar 1978) dem Senatsvorsitzenden vorgelegt worden. Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß die Verlängerung der Frist, die am 1. März 1978 bereits abgelaufen war, nicht mehr möglich gewesen sei. Die Ansicht, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf im Zivilprozeß nicht mehr möglich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 14, 148, 149; BGH VersR 1977, 80, 817; 1978, 349), der auch der erkennende Senat beigetreten ist (FamRZ 1976, 266 = MDR 1976, 650 = NJW 1976, 1796 (L); VersR 1977, 918) und von der abzuweichen kein Anlaß besteht.

4

Dem Kläger konnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Die Erwägungen, mit denen das Kammergericht die Versagung der Wiedereinsetzung begründet hat, sind zutreffend.

5

Mit Schreiben vom 26. Januar 1978 hatte der Kläger seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Das Auftragsschreiben enthielt den Zusatz: "Eine Berufungsbegründung wollen Sie bitte erst nach erneuter Rücksprache mit mir fertigen". Aus diesem Passus durften die Prozeßbevollmächtigten nicht den Schluß ziehen, nichts weiteres mehr veranlassen zu brauchen. Der Zusatz konnte entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinesfalls mit Sicherheit so verstanden werden, daß der Kläger die Berufungsbegründung nicht durch seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten fertigen lassen, sondern sich vorbehalten wollte, einen anderen Anwalt mit der Berufungsbegründung zu beauftragen. Wenn dies aber zweifelhaft gewesen wäre, hätten die Prozeßbevollmächtigten durch Rückfrage bei dem Kläger Klarheit schaffen müssen. Demgemäß haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Auftrag, wie sie in der Beschwerdebegründung bemerken, auch nicht als erledigt angesehen. Vielmehr haben sie den Kläger in einem in der Beschwerdebegründung genannten Schreiben vom 21. Februar 1978 dringend an den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erinnert. Sie durften die Sache auch weiterhin nicht auf sich beruhen lassen. Vielmehr war es, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, geboten, durch Fristnotierung dafür zu sorgen, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt wurde, notfalls, wenn der Kläger nicht erreichbar war und sich nicht von sich aus meldete, vorsorglich rechtzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anzutragen. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht, der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden, geht fehl. Bei Einreichung des Verlängerungsantrages am 28. Februar 1978, dem letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist, nach 15.00 Uhr konnte nicht mehr damit gerechnet werden, daß die Frist noch vor Ablauf verlängert werden würde. Ebenfalls entsprach es nicht anwaltlicher Sorgfalt, darauf zu vertrauen, das Kammergericht werde die ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Kammergerichts entsprechende Ansicht aufgeben, daß eine Frist nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden kann, und es genügen lassen, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Frist eingegangen ist. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht daher auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleichsteht. Dieses Verschulden schließt nach § 233 ZPO die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.

6

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte, ist die Berufung mit Recht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen worden.

Dr. Grell
Dr. Buchholz