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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.1978, Az.: 3 StR 132/78

Notwendigkeit der Überbringung des vollständigen Urteils zur Geschäftsstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1978
Aktenzeichen
3 StR 132/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 28.09.1977

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Freiheitsberaubung u.a.

Prozessführer

Student Jürgen Karl Walter Sch. aus E., geboren am ... 1949 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. August 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. September 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision muß mit einer Verfahrensrüge Erfolg haben; sie beanstandet zu Recht, daß die Urteilsgründe nicht in der sich aus § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden sind.

Das angefochtene Urteil ist - nach eintägiger Hauptverhandlung - am 28. September 1977 verkündet worden. Der Gerichtsvorsitzende verfügte am 18. Oktober 1977 die Zustellung des Urteils an die Revisionsführer (SA Bd II Bl 365 f), obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Eingangsvermerk gemäß § 275 Abs. 1 S. 5 StPO auf der Urteilsurschrift nicht angebracht war. Das Urteil war zu diesem Zeitpunkt nicht von allen 3 Berufsrichtern unterzeichnet, wie die Revision zutreffend rügt und sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden Richters vom 28. November 1977 ergibt (SA II Bl 397 f). Erst nach Kenntnisnahme von der Revisionsrechtfertigung des Beschwerdeführers Sch. unterzeichnete auch der 3. Berufsrichter am 28. November 1977 die Urteilsurschrift; am gleichen Tage brachte der Geschäftsstellenbeamte einen Eingangsvermerk im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 5 StPO auf der Urteilsurschrift an und verfügte der Vorsitzende die erneute Zustellung des Urteils. Innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO (dh bis zum 2. November 1977) war somit das vollständige Urteil mit Gründen nicht zur Geschäftsstelle gegeben worden. Vollständig ist das Urteil nur, wenn es von allen Berufsrichtern unterzeichnet ist (BGHSt 26, 247, 248). Die fehlende Unterschrift eines Berufsrichters kann auch nicht nach Fristablauf nachgeholt werden, weil die einmal eingetretene Fristversäumung nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden kann (Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77 - abgedruckt in Deutsche Richterzeitung DRiZ 1978, 186 f, welche Frage der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 26, 247, 248 f noch ausdrücklich offengelassen hatte). Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ist unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, ohne daß es auf die weiter erhobenen Rügen ankäme. Eine Erstreckung auf die Mitangeklagten, die eine entsprechende Rüge nicht erhoben haben, findet gemäß § 357 StPO nicht statt."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte