Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1978, Az.: 2 StR 379/78
Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 379/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 30.09.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessgegner
Geschäftsführer Klaus Heinz L. aus I., geboren am ... 1941 in E.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter
Richter am Amtsgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. September 1977, soweit es den Angeklagten Klaus Heinz L. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus Heinz L. wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie sind zum Teil mit Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbar und werten die Schwere der Tat einseitig. Außerdem erörtert die Strafkammer wesentliche Umstände nicht. Der Angeklagte hat in den Jahren 1969 bis Juli 1976 rund 500.000,- DM veruntreut. Es sind insgesamt mindestens 59 Einzelakte der Untreue festgestellt (19 Fälle zu einem Betrag von insgesamt 338.272,99 DM im Zusammenhang mit Sammelüberweisungen; 1 Fall der Überweisung von 68.350,- DM auf das Konto der Eheleute K. (Fall Nr. 2); 13 Fälle der Bezahlung eigener Schulden im Gesamtbetrag von 27.780,36 DM zu Lasten der Firma; 23 Fälle der Auszahlung zusätzlicher Gehälter von insgesamt 52.519,64 DM bei Gehaltsabrechnungen, eine Barauszahlung eines Gehaltsvorschusses von 5.000,- DM und Geltendmachen und Vereinnahmen nicht entstandener Reisekosten in mehreren Fällen zu insgesamt 6.968,50 DM). Die Strafkammer denkt daran, daß ein besonders schwerer Fall vorliegen kann, verneint diesen aber, weil das gesamte Tatbild von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Untreue nicht so erheblich abweiche, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht mehr ausreiche. Innerhalb dieses Rahmens bleibt sie dann aber trotz der Schwere der Tat im unteren Bereich des Strafrahmens und setzt sogar die Strafe zur Bewährung aus. Die Ausführungen lassen den Verdacht aufkommen, daß eine Freiheitsstrafe von nur einem Jahr lediglich deshalb ausgesprochen ist, damit die Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Die Höhe des Schadens sucht die Strafkammer dadurch geringer anzusetzen, daß sie den Betrag gleichmäßig auf 8 Jahre verteilt und auf einen Jahresbetrag von rund 60.000,- DM kommt, und dies, obwohl im Falle K. bereits der Einzelbetrag 60.000,- DM übersteigt. Sie meint, eine besondere Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens nicht feststellen zu können. Dabei zeigen die Vielzahl der Einzelakte und die Mannigfaltigkeit der Manipulationen, die mit vielen Täuschungshandlungen, Auswechseln von Belegen, Falschbuchungen und Fälschungen von Urkunden verbunden waren und sich über mehr als sieben Jahre erstreckten, eine besonders hartnäckige Tätigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer führt weiter zu Gunsten des Angeklagten an, die langjährige Fortsetzung der Manipulationen sei durch unzureichende Kontrollen der Geschäftsleitung begünstigt (UA Bl. 12, 13). Dabei berücksichtigt sie nicht, daß die Buchhaltung im Laufe der Jahre wiederholt von einer Treuhandgesellschaft und der Revisionsabteilung der D.-Werke überprüft wurde (UA Bl. 8), diese aber wegen der geschickten Manipulationen des Angeklagten (vgl. UA Bl. 15) nichts entdeckten und der Angeklagte zudem wiederholt Mitglieder der Firma, die wegen seines aufwendigen Stils hätten Verdacht schöpfen können, durch falsche Angaben über seine Einnahmequellen täuschte (UA Bl. 7). Kennzeichnend für den Angeklagten ist auch, daß er sich nicht scheute, Bekannte, nämlich das Ehepaar K. unter Täuschungen in seine Manipulationen einzubeziehen und diese dabei dem Verdacht der Beteiligung auszusetzen. Auch das hat die Strafkammer nicht erörtert. Demgegenüber hat sie dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat entscheidende Bedeutung beigemessen. Zwar spricht die sofortige Bereitschaft des Angeklagten zur Wiedergutmachung zu seinen Gunsten. Auch das geschah aber nur abschnittsweise, soweit die Schäden feststanden. Daß er bei der Feststellung des gesamten Schadens mitwirkte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Vielmehr hat er erst nach der Entdeckung die Tat gegenüber der Firma eingeräumt und noch später, nämlich in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt (UA Bl. 15).
Nach alledem ist der Strafausspruch aufzuheben. Damit ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.
Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten