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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1978, Az.: 4 StR 449/78

Zueignungsabsicht im Fall eines nach der Wegnahme verunfallten Pkw; Brechen fremden Gewahrsam zu Gunsten des eigenen Gewahrsam; Unrechtmäßige Bereicherung mit den Mitteln des Raubes ohne Zueignungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1978
Aktenzeichen
4 StR 449/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 18.11.1977

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Schlosser Georg P. aus D.-K., geboren am ... 1953 in B. Krs. Bo.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 24. August 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. November 1977, soweit es ihn und den Mitangeklagten S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Mitangeklagte S. weiter mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig sind (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 316 a, 223, 52, 25 Abs. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

1.

Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 2. August 1978 genannten Gründen unzulässig. Zu den Ausführungen der Verteidigung sei insoweit ergänzend bemerkt, daß die alkoholische Beeinflussung des geständigen Angeklagten zur Tatzeit auch durch die Bekanntgabe - Erörterung - des Protokolls über die Blutentnahme und des Gutachtens des chemischen Untersuchungsamtes ohne Verfahrensverstoß in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte (BGHSt 1, 94, 96).

4

2.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten der Angeklagte und der Mittäter S. ursprünglich vor, mit einem noch zu entwendenden PKW eine Spazierfahrt zu unternehmen und diesen dann in der Nähe der Wohnung eines der Angeklagten stehenzulassen. Als es ihnen nicht gelang, einen PKW aufzubrechen, kamen sie "auf die Idee, eine Taxe zu rufen, eine kurze Fahrt damit zu unternehmen, um dann den Taxifahrer aus dem Auto zu werfen" und weiterzufahren (UA 5, 6). So geschah es auch, und zwar unter Verwendung eines geladenen Schreckschußrevolvers. Welche Absicht die Angeklagten allerdings hatten, als sie mit dem Fahrzeug allein weiterfuhren, insbesondere ob, wann und wo sie das Fahrzeug schließlich stehenlassen wollten, ist nicht festgestellt worden und ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Geschehensablauf, weil die Täter den PKW nach einem Unfall unfreiwillig stehen gelassen haben.

5

a)

Damit ist die Zueignungsabsicht, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Wegnahme Voraussetzung für die Verurteilung wegen Diebstahls bzw. Raubes ist, nicht ausreichend dargetan. Es ist hier nicht auszuschließen, daß die Angeklagten nur auf den unbefugten Gebrauch des als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugs aus waren und von vornherein nicht im Sinn hatten, den fremden Gewahrsam zu Gunsten des eigenen zu brechen (vgl. BGHSt 22, 45, 46). Nach der Überzeugung des Senats werden sich insoweit durch eine neue Hauptverhandlung keine sicheren Feststellungen hinsichtlich dieses inneren Tatbestandes mehr treffen lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Angeklagten nur den unbefugten Gebrauch des Taxis beabsichtigten (§ 248 b StGB).

6

b)

Wer aber ohne Zueignungsabsicht, jedoch um sich zu Unrecht zu bereichern, mit den Mitteln des Raubes einen anderen rechtswidrig dazu nötigt, die Wegnahme seines Fahrzeugs zu dulden, begeht eine räuberische Erpressung (BGHSt 14, 387). Im übrigen sind die weiter verwirklichten Straftatbestände von der Strafkammer zutreffend festgestellt worden, ebenso die Voraussetzungen jedenfalls des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

7

c)

Der Ausschluß des § 20 StGB ist nicht zu beanstanden. Selbst eine Blutalkoholkonzentration von 2,95 %o zur Tatzeit kann hier die Annahme einer Schuldunfähigkeit nicht rechtfertigen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte, wäre er gemäß § 265 StPO auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden, anders als geschehen hätte verteidigen können.

8

3.

Der Senat sieht sich deshalb in der Lage, auf die Revision des Angeklagten P. den Schuldspruch des Urteils, soweit es ihn betrifft, und gemäß § 357 StPO auch soweit es den Angeklagten S. betrifft, entsprechend zu ändern. Im übrigen hat die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß die Angeklagten mit dem entwendeten PKW nur eine Spazierfahrt unternehmen wollten. In Anbetracht der milden Strafen ist deshalb auszuschließen, daß das Strafmaß durch die veränderte rechtliche Bewertung, nämlich schwere räuberische Erpressung statt schwerer Raub, beeinflusst worden ist. Die Schwere der Tat wird hier durch die für beide Straftatbestände gleichermaßen in Betracht kommende Gewaltanwendung gekennzeichnet.

Salger
Spiegel
Knoblich
Ruß
Maier