Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1978, Az.: 2 StR 326/78
Verurteilung wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Geldfälschung; Annahme eines minder schweren Falles ; Erkennbarkeit eines aufwendigen Lebensstils; Einstellung der Ausgabe von Falschgeld infolge der Erkenntnis der Gefährlichkeit und des verhältnismäßig geringen Endertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 17.01.1978
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessgegner
1. den Schriftsetzer Joachim O. aus H., geboren am ... 1945 in L.
2. die Fotolaborantin Brigitte O. geborene M. aus H., geboren am ... 1948 in H./Kreis S.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Albrecht Mayer Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es die Annahme eines minder schweren Falles begründet, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie enthalten Schlußfolgerungen, denen Feststellungen an anderer Stelle des Urteils entgegenstehen.
So legt die Strafkammer besonderes Gewicht darauf, daß die Angeklagten, wie sie meint, "unverschuldet in einen Schuldenberg hineingeraten" seien. Damit kaum vereinbar ist indes, was sie selbst über die Lebensweise der Angeklagten und die Entwicklung ihrer Verhältnisse berichtet. So verdienten der Angeklagte Joachim O. und seine erste Ehefrau zusammen ca. 3.000,- DM netto, ein Betrag, von dem beide auskömmlich hätten leben können und sich auch Anschaffungen erlauben konnten. Darüber hinaus unternahmen sie jedoch nach dem Kreditkauf eines Kraftwagens und von Möbeln eine kostspielige Fernostreise; der Angeklagte Joachim O. beschaffte sich, noch ehe der Kredit für das erste Kraftfahrzeug voll getilgt war, einen Wagen der oberen Mittelklasse und verursachte mit ihm unter Alkoholeinfluß einen Unfall mit Totalschaden. Mit der Angeklagten Brigitte O. begab er sich in prekärster finanzieller Lage auf eine große Skandinavienreise, die etwa 9.000,- DM kostete. Es trifft auch nicht zu, daß die Angeklagten zwar in S. im Waldschloßhotel, "sonst aber in einfachen Hotels" übernachteten (UA S. 15); in M. wohnten sie im Sheraton, in B. im Hilton-Hotel (UA S. 10). Nach dem Aufenthalt in M. machten sie eine - offenbar nicht nur kurze - Fahrt durch das Allgäu.
Hiernach war es offenbar, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, in erster Linie ein aufwendiger Lebensstil und damit durchaus vorwerfbares Verhalten, was die Angeklagten in hohe Verbindlichkeiten stürzte und was sie trotz der Herstellung und Ausgabe von Falschgeld hinderte, sich von ihnen wieder wesentlich zu entlasten. Vollends zur Gewißheit werden muß diese Annahme bei Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Tatsache, daß die Angeklagten bei einer Summe von 39.500,- DM verausgabten Falschgeldes ihre Schulden lediglich um 4.000,- DM verringerten.
Nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den Darlegungen an anderer Stelle des Urteils ist es auch, wenn das Landgericht ausführt, die Angeklagten hätten das Ausgeben von Falschgeld eingestellt, "weil sie selbst zu der Erkenntnis der hohen Verwerflichkeit ihres Tuns gekommen waren" (UA S. 21). Denn das Landgericht stellt auf S. 15 UA fest, daß sie schon vor Antritt der Skandinavienreise bemerkt hatten, daß ihre Schulden nicht wesentlich geringer geworden waren, und daß sie die Angst gepackt hatte, gefaßt zu werden. Das spricht dafür, daß auch die endgültige Aufgabe nicht auf die Kenntnis der Verwerflichke sondern eher auf diejenige der Gefährlichkeit und des verhältnismäßig geringen Endertrags zurückging.
Im Umfang der Anfechtung ist das Urteil des Landgerichts daher aufzuheben. Auf die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafaussetzung zur Bewährung braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Über diese wird je nach der Höhe der Strafe ebenfalls erneut zu befinden sein. Hingewiesen sei lediglich darauf, daß mit der Erwägung, die Notwendigkeit einer Strafvollstreckung müsse zurücktreten, wenn die Persönlichkeit eines Angeklagten hinreichend Gewähr für die Erreichung des Strafzwecks auch ohne Vollstreckung der Strafe bietet, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) zur Bedeutungslosigkeit verurteilt wird. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist gerade die Prüfung, ob nicht trotz günstiger Zukunftsprognose eine Vollstreckung geboten erscheint.
Mit der Aufhebung im Strafausspruch ist auch über die Einziehung nochmals zu entscheiden (BGHSt 14, 381, 383; BGHVRS 35, 416). Sie muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Strafvollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88), und zwar bereits auf Grund des Urteilsausspruchs, nicht erst mit Hilfe eines in Bezug genommenen Asservatenverzeichnisses. Handelt es sich um eine größere Anzahl von Gegenständen, so kann auf eine Anlage zum Urteilssatz verwiesen werden.
Willms
Müller
Mayer
Baumgarten