Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1978, Az.: 4 StR 380/78
Zur Tilgungsreife der Eintragung; Strafschärfende Bewertung aufgrund einschlägig in Erscheinung getretenem Täter; Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 12.04.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Harald B. aus L., geboren am ... 1953 in K.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. August 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. April 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch unbegründet.
Der Strafausspruch jedoch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten und deswegen am 15. Februar 1973 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten sowie am 3. Mai 1973 unter Einbeziehung der genannten Strafe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist (UA 6, 7, 14). Das war gemäß § 49 Abs. 1 BZRG unzulässig, weil die Eintragung über jene Verurteilung bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits tilgungsreif war (vgl. § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 45 Abs. 1, § 34 BZRG). Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Fehler das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Damit war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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