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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1978, Az.: 2 StR 202/78

Einkäufe mit ungedeckten Schecks; Auswirkungen des Einsatzes gleicher Täuschungsmittel und zeitlicher Tatüberschneidung auf das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1978
Aktenzeichen
2 StR 202/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 11.10.1977

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

1. Hausfrau Karin H. geborene B. aus H., geboren am ... 1938 in H.

2. Lackierer Wilhelm H. aus H., geboren am ... 1942 in W.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die angeklagten Eheleute betrieben unter dem Namen der Frau eine Trinkhalle und einen Gemüseladen, ohne über ausreichende eigene Betriebsmittel zu verfügen. Nachdem sie von ihrem Geldinstitut keinen weiteren Kredit erhalten hatten, eröffnete die Angeklagte Anfang Mai 1975 mit Einzahlung von 300,- DM ein Postscheckkonto, von dem sie alsbald wieder 250,- DM abhob. In der Folge bedienten sich die Angeklagten laufend ungedeckter Postschecks dieses Kontos bei Eingehen neuer Verbindlichkeiten. Dies geschah auch dann noch, als das Konto am 3. Juli 1975 von Amts wegen aufgelöst worden war. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit des gemeinschaftlichen Betruges in elf Fällen für schuldig befunden. Zwei weitere Betrugstaten der Angeklagten Karin H. hat die Strafkammer darin gesehen, daß diese ohne Mitwirkung ihres Mannes am 4. August 1975 einen größeren Posten Eiscreme gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung für das gar nicht mehr bestehende Postscheckkonto erwarb und am 16. August 1975 ein Fernsehgerät mittels eines weiteren Postschecks kaufte. Eine Urkundenfälschung der Angeklagten Karin H. bestand schließlich darin, daß sie zur Vortäuschung der Zahlung einer Geldstrafe von 2.000,- DM eine Postquittung über die Einzahlung von 2,- DM durch Einfügung von drei Nullen ergänzte und diese Quittung den wegen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erschienenen Polizeibeamten vorlegte.

2

Die Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil mit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Ihre Rechtsmittel bleiben erfolglos.

3

I.

Verfahrensbeschwerde

4

Im Verhandlungstermin vom 4. Oktober 1977 beantragte der Verteidiger, den in Salzuflen wohnhaften Vater der Angeklagten Karin H. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er seiner Tochter zu Weihnachten die Schenkung und Überweisung eines Betrages in Höhe von 7.000,- DM für Ende Juni/Anfang Juli 1975 versprochen, die Überweisung jedoch entgegen seiner Zusage nicht ausgeführt habe. Als der daraufhin geladene Zeuge nicht erschien, weil er wegen seines hohen Alters die Reise nicht unternehmen konnte, beantragte der Verteidiger seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe. Das Landgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen. Es geht bei der Beweiswürdigung von der Wahrheit der behaupteten Zusage des Vaters aus, ist jedoch davon überzeugt, daß beide Angeklagte mit der Überweisung des Geldes nicht sicher rechneten, weil sie nach ihrer eigenen Angabe in der Zwischenzeit nichts mehr davon gehört hatten. In einem in Durchschrift vorgelegten Brief vom 16. Juli 1975 mahnte die Angeklagte Karin H. unter Hinweis auf ein angeblich schon vorher unter dem 25. Juni 1975 an den Vater gerichtetes Schreiben gleicher Art die Zahlung an. Die Strafkammer, dem die Durchschrift vorgelegt wurde, maß ihr kein Gewicht bei. Nach ihrer Überzeugung war der Brief "nachträglich angefertigt".

5

Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Aufklärungspflicht; sie meint, die Strafkammer habe den Zeugen auf jeden Fall erst kommissarisch vernehmen lassen müssen, wenn sie zu solchen Folgerungen gelangen wollte.

6

Die Rüge geht auf jeden Fall deshalb fehl, weil ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Mangel zu verneinen ist. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagten nicht sicher mit dem Eingang des versprochenen Geldbetrags rechneten, hing ersichtlich nicht von der Annahme ab, daß die Mahnbriefe den Vater der Angeklagten Karin H. nicht erreicht hatten. Im Gegenteil hätte gerade das Schweigen des Vaters auf zwei wirklich an ihn gerichtete Mahnschreiben ebenfalls nur die Überzeugung des Landgerichts stützen können, daß die Angeklagten die Zuwendung nicht mit Bestimmtheit erwarten konnten und erwartet haben. Im übrigen würde der in Aussicht gestellte Betrag nicht entfernt zur Abdeckung der eingegangenen Verbindlichkeiten ausgereicht haben.

7

II.

Zur Sachrüge

8

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit ausreichender Sicherheit die Überzeugung des Landgerichts davon zu entnehmen, daß die Angeklagten Einkäufe für das von ihnen gemeinsam betriebene Geschäft mit ungedeckten und auf Vorrat blanko unterschriebenen Postschecks tätigen wollten. Das rechtfertigt die Annahme gemeinschaftlichen Betruges auch in den Fällen, in denen ein Teil nicht unmittelbar bei dem einzelnen Geschäftsabschluß im ganzen mitwirkte. Nach den ausdrücklichen Feststellungen auf Seite 10 UA hatten die Angeklagten in den Fällen 2 bis 6 und 8 bis 10 den übereinstimmenden Willen, sich durch die Hingabe der ungedeckten Schecks in den Besitz der erworbenen Sachen zu bringen. Auch in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe ist der von Karin H. jeweils allein begangene Betrug durch ausreichende Feststellungen belegt. Dasselbe gilt für die unter 16 der Urteilsgründe behandelte Urkundenfälschung.

9

Daß die Strafkammer zwischen den einzelnen Betrugstaten nicht in weiterem Umfang Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist unbedenklich. Die Benutzung des gleichen Täuschungsmittels kann, wie der Senat in BGHSt 26, 284 betont hat, eine solche Verbindung nicht herstellen. Auch die bloß zeitliche Überschneidung zweier Betrugstaten, welche dadurch zustande kommt, daß die zweite Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die erste beendet war, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang. Entscheidend ist stets das Bestehen eines Gesamtvorsatzes, der hier nicht festgestellt ist.

10

Da auch die Nachprüfung der Strafaussprüche keinen sachlichen Mangel ergeben hat, sind beide Revisionen zu verwerfen.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer