Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1978, Az.: 1 StR 257/78
Pflicht zur genauen Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände im Urteilsspruch; Rechtsfehlerhaftigkeit eines nicht verständlichen Urteilsspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 26.01.1978
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Soldat der US-Armee Scott T. aus S., geboren am ... 1955 in B./M. (USA), zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. August 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird die Einziehungsanordnung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 26. Januar 1978 (III. des Urteilsspruchs) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).
Gründe zu I.
Das Tatgericht sagt nicht, welche Gegenstände eingezogen werden, sondern nimmt Bezug auf die "sichergestellten Gegenstände" und führt im einzelnen nur die Gegenstände auf, bei welchen es von der Einziehung absieht.
Ein solcher Urteilsspruch, der aus sich heraus nicht verständlich ist, ist rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe geben keinen näheren Aufschluß. Sie verweisen auf den unklaren Urteilsspruch. Aus den Akten kann der Urteilsspruch nicht ergänzt werden.
Loesdau
Woesner
Zipfel
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