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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1978, Az.: 2 ARs 180/78

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1978
Aktenzeichen
2 ARs 180/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - AZ: 33 StVK 100/78
LG Mannheim - AZ: StVK XIV 158/75

Fundstellen

  • BGHSt 28, 82 - 83
  • MDR 1978, 946 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2561 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Arbeiter Gerd W. aus R., geboren am ... 1943 in S.

Amtlicher Leitsatz

Die Strafvollstreckungskammer bleibt in den Fällen des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO trotz Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für die anderen Sachen zuständig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Juli 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Köln ist für die weiteren Entscheidungen in der Sache 3 Ds 74/74 Amtsgericht Freudenstadt zuständig.

Gründe

1

Diese Strafvollstreckungskammer wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt zwecks Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts St. Blasien vom 26. März 1974 nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die Sache 3 Ds 74/74 AG Freudenstadt zuständig. Durch die vollständige Verbüßung der vom Amtsgericht St. Blasien erkannten Strafe fiel die Zuständigkeit nicht deshalb an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Mannheim zurück, weil diese vorher in der Sache 3 Ds 74/74 AG Freudenstadt zuständig gewesen war. Das Gesetz sieht in solchen Fällen keinen derartigen Zuständigkeitswechsel vor. Er läßt sich nicht etwa aus § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO herleiten. Diese Vorschrift ist in Fällen der vorliegenden Art im Zusammenhang mit dem Konzentrationsprinzip zu sehen. Nach diesem wurde die Strafvollstreckungskammer in Köln für beide Sachen zuständig. In der einen von ihnen findet jene Bestimmung auch nach der Erledigung der anderen Sache ihre weitere Anwendung. Die Verneinung einer Zuständigkeitsänderung erscheint auch generell sachgerecht. Gegen einen solchen Wechsel spricht nicht allein der allgemeine Gesichtspunkt der Sachnähe, sondern ferner die Tatsache, daß andernfalls ein Zuständigkeitsübergang hier von der Höhe der (voll-)verbüßten Strafe abhängig wäre. Da nach der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt (§ 68 f Abs. 1 StGB), würde in einem derartigen Fall die Strafvollstreckungskammer in Köln auch nach der von ihr vertretenen Ansicht gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO für beide Sachen zuständig bleiben. Eine derartige unterschiedliche Folge je nach der Strafhöhe würde zu einer unnötigen Komplizierung führen. Davon abgesehen verzögert ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung, was vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden sollte. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat nicht der Auffassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Köln anzuschließen.

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