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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1978, Az.: 1 StR 225/78

Rüge wegen des Auftretens von mittelbaren statt der unmittelbaren Tatzeugen; Verletzung der Aufklärungspflicht und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Rüge wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1978
Aktenzeichen
1 StR 225/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 02.01.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Kaufmann Ahmet Ö., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in C. (T.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Januar 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

4

Die Rüge, die Richterin am Landgericht ... hätte an der Verhandlung vom 20. Dezember 1977 bis 2. Januar 1978 nicht teilnehmen dürfen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Mit Präsidialbeschluß vom 23. Februar 1977 ist Richterin ... der 23. Strafkammer zugeteilt worden (HA Bl. 220/222).

5

2.

Verletzung der Aufklärungspflicht und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO)

6

Der in der Verhandlung als Zeuge vernommene Polizeibeamte R. gab die Beobachtungen der Beamten des Landeskriminalamtes wieder, die den Angeklagten observiert hatten. Der Polizeibeamte H. berichtete als Zeuge über die Angaben, die ihm gegenüber der V-Mann der Polizei gemacht hatte. Der Beschwerdeführer meint, die Aussagen dieser beiden Zeugen hätten nicht verwertet werden dürfen; es hätten die unmittelbaren Tatzeugen vernommen werden müssen.

7

Die Rüge ist unbegründet. Die vernommenen Polizeibeamten hatten keine Genehmigung, die Namen der observierenden Beamten und des V-Mannes preiszugeben. Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht versucht hat, bei den Dienstvorgesetzten auf eine Erteilung einer Aussagegenehmigung für die observierenden Beamten hinzuwirken. Diesen Beamten wird erfahrungsgemäß keine Aussagegenehmigung erteilt, was auch der Zeuge R. für den vorliegenden Fall bestätigte. Der Aufenthalt des V-Mannes war der Polizei überdies nicht bekannt.

8

Zeugen dürfen über Mitteilungen, die ihnen eine andere Person von ihren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache gemacht hat, vernommen werden (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 16, 202, 205; BGH, Urteil vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75 - und vom 5. Mai 1977 - 4 StR 678/76 -). Gegen die Verwertung ihrer Aussagen bestehen hier um so weniger Bedenken, als das Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere des Tatbeitrags des Beschwerdeführers, von der Einlassung der Mitangeklagten O. und Mustafa M. ausgegangen ist und in den Angaben der nicht unmittelbar vernommenen Tatzeugen nur eine Bestätigung der Äußerungen der Mitangeklagten gesehen hat (UA S. 15, 17).

9

Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und gegen § 261 StPO liegt demnach nicht vor.

10

II.

Sachrüge

11

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

12

a)

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54 - MDR 1954, 495, 496; BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77 - und vom 14. April 1978 - 1 StR 48/78 -). Bei Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände in seine Prüfung einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75 -).

13

b)

Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil gerecht. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Die Strafkammer ist auch ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung nachgekommen. Sie hat eine Reihe strafschärfender Gesichtspunkte hervorgehoben, insbesondere das Handeltreiben mit einer so großen Menge eines besonders gefährlichen Rauschgifts, die den Fall in den oberen Bereich praktisch vorkommender Fälle heben. Daß sie die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten nicht besonders berücksichtigt und keine weiteren Strafmilderungsgründe gefunden hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

14

Die ausgesprochene Strafe erscheint zwar hoch, sie liegt aber noch im Bereich des Vertretbaren. Eine Überschreitung der schuldangemessenen Strafe durch Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten ist nicht erkennbar. Ein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht nicht.

15

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Mayr
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel